LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. Jänner 2019

20. Gesetz:

NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG)

Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1650, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, erster Satz lautet:

„Dem Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal gehören die Gemeinden Breitenau, Lanzenkirchen, Natschbach-Loipersbach, Pitten, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzau am Steinfeld, Seebenstein und Warth an.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß, den Dienstpostenplan und die Eröffnungsbilanz,”

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des Finanzierungshaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt, sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des Finanzierungshaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, lautet:

„§ 12

Voranschlag, Rechnungsabschluß

  1. Absatz eins,Der Verbandsobmann muß jährlich den Entwurf des Voranschlages für das nächste Haushaltsjahr einschließlich des Dienstpostenplans bis spätestens 30. November, den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. März der Verbandsversammlung sowie den verbandsangehörigen Gemeinden vorlegen. Die verbandsangehörigen Gemeinden sind berechtigt, binnen zwei Wochen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Darüberhinaus muß der Gemeindeverband die Entwürfe durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen und die Auflegung an seiner Amtstafel kundmachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeverband einbringen. Auf dieses Recht muß in der Kundmachung hingewiesen werden.
  3. Absatz 3,Der Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans muß bis spätestens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April nach Überprüfung der Stellungnahmen beschlossen und unverzüglich der Landesregierung in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz eins, erster bis dritter Satz und Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 4, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 2 bis 5, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster und zweiter Satz, Absatz 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins, dritter und vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, Paragraph 57, Absatz eins, 2, 3, erster, zweiter und letzter Satz, Absatz 4 und 5 erster bis vierter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll nur vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist, und Paragraph 121, der NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    das römisch drei. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von Paragraph 71,, Paragraph 72 b,, Paragraph 73, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 84,,“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 12 und Paragraph 16, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019, zu entsprechen.
    Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 12 und Paragraph 16, in der Fassung vor dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019, müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner