LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. Jänner 2019

19. Gesetz:

NÖ Gemeindeverbandsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes

Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt die Wortfolge „Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung“ durch die Wortfolge „Vermögensrechtliche Ansprüche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 34“ folgende Wortfolge angefügt:

„Schlußbestimmungen 35“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachausgaben), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wenn es wenigstens ein Zehntel der den Gemeindeverband bildenden Gemeinden verlangt, hat die Satzung vorzusehen, daß folgende Beschlüsse sowohl der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertreter aller Gemeinden als auch der Zustimmung der Vertreter jener Gemeinden bedürfen, welche wenigstens drei Viertel der Ausgaben tragen:“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Beschlußfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß, den Dienstpostenplan und die Eröffnungsbilanz,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem (den) Obmannstellvertreter(n) und aus mindestens vier, höchstens jedoch 20 weiteren Mitgliedern, deren Anzahl in der Satzung zu bestimmen ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Sind mehrere Obmannstellvertreter bestellt, vertreten sie den Verbandsobmann in der Reihenfolge ihrer Bestellung. Wenn der Verbandsobmann und der (die) Obmannstellvertreter verhindert sind, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraph 51, Absatz 2 bis 5, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster und zweiter Satz, Absatz 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, Paragraph 54 und Paragraph 56, Absatz eins, dritter und vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, sowie Paragraph 121,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Deckung der Ausgaben des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Die durch diese Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben sind von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Aufteilung der nicht gedeckten Ausgaben (Absatz eins,) hat unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      des Nutzens, den die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden aus der Besorgung von Aufgaben durch den Gemeindeverband ziehen,
    2. Ziffer 2
      der Anzahl der für die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden anfallenden Verwaltungsakte,
    3. Ziffer 3
      des Verhältnisses der Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden,
    4. Ziffer 4
      der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden oder
    5. Ziffer 5
      des Verhältnisses der Größe der verbandsangehörigen Gemeinden
    zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Paragraph 19, lautet:

Vermögensrechtliche Ansprüche

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wird in der Satzung bestimmt, daß Einnahmen des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 30, lautet:

„§ 30

Wirtschafts- und Haushaltsführung

  1. Absatz eins,Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nach Maßgabe des Absatz 2
    • Strichaufzählung
      das römisch drei. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973 über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme des Paragraph 71,, des Paragraph 72 b,, des Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz und der Bestimmungen über die Einbringung von schriftlichen Stellungnahmen in den Paragraphen 73, Absatz eins und 2 sowie 83 Absatz 5, und
    • Strichaufzählung
      die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,,
    sinngemäß.
  2. Absatz 2,Übersteigt die Summe des Finanzierungshaushalts € 700.000,-- nicht, haben
    • Strichaufzählung
      Voranschläge lediglich die Finanzierungsrechnung und die damit in Verbindung stehenden Anlagen und
    • Strichaufzählung
      Rechnungsabschlüsse lediglich die Finanzierungsrechnung und die damit in Verbindung stehenden Anlagen sowie die Nachweise gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 NÖ Gemeindeordnung 1973 zur Gänze und die Nachweise gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 8, NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Ausnahme der Anlagen 1a und 1c darzustellen. Ferner ist Paragraph 84 a, NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist auf Gemeindeverbände, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wertgrenzen gemäß dessen zweitem Absatz anstelle der jeweiligen Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der jeweilige Finanzierungshaushalt maßgeblich ist.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, angefügt:

„§ 35

Schlußbestimmungen

Die Änderung im zweiten Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 19 und Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landegesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, zu entsprechen.

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung vor dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.
Paragraph 19, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 22, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die satzungsmäßige Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,) haben die Gemeindeverbände bis spätestens 31. Dezember 2020 zu beschließen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner