LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. Jänner 2019

18. Gesetz:

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 54 :

„Begriffsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 54, folgende Zeilen eingefügt:

„Allgemeine Haushaltsgrundsätze        54a

Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen 54b

Haushaltskonsolidierungskonzept        54c“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 59 :

„Kassenkredite“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 67, folgende Zeile eingefügt:

„Eröffnungsbilanz         67a“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    die Bildung, Verwendung und die Änderung des Zweckes von Rücklagen; die Verwendung von Überschüssen (Reingewinnen) und die Bedeckung von Fehlbeträgen (Verlusten), wenn deren Höhe 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    die Rechnungsabschlüsse sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 32, Ziffer 21, lautet:

  1. Ziffer 21
    die Bewilligung außer- oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (siehe Paragraph 54, Ziffer 4,) und Zweckänderungen von veranschlagten Mittelverwendungen, wenn die einzelne Mittelverwendung 0,05 % oder die Mittelverwendungen innerhalb eines Rechnungsjahres zusammen 0,5 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigen;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 32, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen über 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- oder Ausgleichsverfahren;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, Ziffer 26, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den Erwerb, Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 32, Ziffer 26, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek und auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 32, Ziffer 26, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die Ausstellung einer Erklärung über die Einräumung des grundbücherlichen Vorranges, wenn der Wert der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 32, Ziffer 26, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Leistungen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 32, Ziffer 26, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    den Abschluss oder die Auflösung von Verträgen, deren Jahresentgelt 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages im Einzelfall übersteigt, ausgenommen Bestandsverträge über Wohnungen;“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 32, Ziffer 26, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    die Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Ziffer 26, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung den Wert von 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 32, Ziffer 26, Litera k, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird im Paragraph 32, Ziffer 26, folgende Litera l, angefügt:

  1. Litera l
    die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 38, Absatz 4, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Voranschlages nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien oder wenn im Einzelfall deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 47, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (Paragraph 32, Ziffer 8,), sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und einen eindeutigen Vollzug gewährleistet;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 47, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    den Abschluss und die Auflösung von Verträgen, wenn das Jahresentgelt 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 47, Absatz 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen, wenn der Wert 0,02 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt, und die Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes; soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen aus Mitteln der Erträge des Ergebnisvoranschlages bedeckt werden können;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 54, lautet:

„§ 54

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    städtisches Vermögen: Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für städtische Zwecke bestimmt sind.
  2. Ziffer 2
    Investitionsnachweis: Darstellung aller Maßnahmen im langfristigen Vermögen. Maßnahmen die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. der Veräußerung von städtischem Vermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden, sind in einem Einzelnachweis darzustellen. Alle übrigen Maßnahmen, die durch eigene Mittelaufbringung bedeckt werden, sind in einem Sammelnachweis darzustellen.
  3. Ziffer 3
    Mittelaufbringung (Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
  4. Ziffer 4
    Mittelverwendung (Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
  5. Ziffer 5
    Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen.
  6. Ziffer 6
    VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
  7. Ziffer 7
    Kassenabschluss: Übersicht über alle Zahlungsflusskonten, über die die Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen, inklusive Kassenstärker im Sinne der VRV 2015.
  8. Ziffer 8
    MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
  9. Ziffer 9
    Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Städte unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015.
  10. Ziffer 10
    mittelfristiger Finanzplan: Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren.
  11. Ziffer 11
    Haushaltspotenzial: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 54, werden folgende Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b und Paragraph 54 c, eingefügt:

„§ 54a

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

  1. Absatz eins,Die Stadt hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.
  2. Absatz 2,Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.
  3. Absatz 3,Die Liquidität der Stadt ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Stadt sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.
  5. Absatz 5,Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können positive Nettoergebnisse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten. Unterschreitungen sind zulässig, wenn die Vorgaben des Paragraph 61, Absatz 3, eingehalten werden.
  6. Absatz 6,Zur Erfüllung von Verpflichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Stadt eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.
  7. Absatz 7,Die Stadt hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.
  8. Absatz 8,Bei der Führung des Haushalts hat die Stadt finanzielle Risiken zu minimieren.
  9. Absatz 9,Die Gebarung ist auf Grundlage der kommunalen Buchführung zu führen.
  10. Absatz 10,Anzuwenden sind des Weiteren die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, dem Haushaltspotential, dem Kassenwesen und der Buchführung.

Paragraph 54 b

Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren zu erstellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich der Gemeinderat an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
  2. Absatz 2,Der mittelfristige Finanzplan hat die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Arten der finanziellen Ziele zu berücksichtigen. Ebenso sind die von der Landesregierung festgelegten Bestimmungen über die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge der Gemeinden für Haftungen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat hat für jedes Haushaltsjahr einen Voranschlag zu erstellen. Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Voranschlag ist Grundlage für die Führung des Haushaltes.
  5. Absatz 5,Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Bestandteile des Voranschlages der Stadt. Für Fonds und Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt verwaltet werden, sind eigene Voranschläge zu erstellen. Für die Aufstellung dieser Voranschläge gelten die Bestimmungen dieses Teiles sinngemäß.

Paragraph 54 c

Haushaltskonsolidierungskonzept

  1. Absatz eins,Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 54 b,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 59, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist.
  2. Absatz 2,Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Stadt die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotentials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3,Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 55, lautet:

„§ 55

Inhalt, Form und Gliederung des Voranschlages

  1. Absatz eins,Der Voranschlag hat
    • Strichaufzählung
      im Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres und
    • Strichaufzählung
      im Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Forderungen und Verbindlichkeiten
    voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Stadt erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.
  3. Absatz 3,Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach Paragraph 76, vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, dass bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher oder verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 56, lautet:

„§ 56

Beschluss des mittelfristigen Finanzplanes und des Voranschlages

  1. Absatz eins,Der mittelfristige und Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Haushaltsjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.
  3. Absatz 3,Zusammen mit dem Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:
    1. Litera a
      den Dienstpostenplan;
    2. Litera b
      den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis);
    3. Litera c
      die Wirtschaftspläne von städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
    4. Litera d
      den Gesamtbetrag der Darlehen sowie den Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind;
    5. Litera e
      den Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015 (Paragraph 32, Ziffer 26, Litera k,);
    6. Litera f
      weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.
  4. Absatz 4,Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 57, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 2, nicht eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, Besorgung der laufenden Verwaltung sowie die Leistung der laufenden Mittelverwendungen, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind;“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 59, lautet:

„§ 59

Kassenkredite

  1. Absatz eins,Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 20 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.
  2. Absatz 2,Kontoüberziehungen nach Absatz eins, sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Rechnungsabschluss auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 60, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
    • Strichaufzählung
      öffentliches Gut,
    • Strichaufzählung
      Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
    • Strichaufzählung
      immaterielles Anlagevermögen und
    • Strichaufzählung
      sonstiges Anlagevermögen.
    Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 61, Absatz eins bis Absatz 3, lauten:

  1. Absatz eins,Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies insoweit als eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in Paragraph 62 d, Absatz 3, genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des Paragraph 54 a, erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.
  2. Absatz 2,Weiters sind Darlehen, welche nicht der investiven Gebarung dienen, zulässig, sofern die Grenze von 30 % der Mittelaufbringungen an Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschritten ist. Als Basis sind die Ertragsanteile des zweit vorausgehenden Rechnungsjahres heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Absatz 2, bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.
    Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle:

bei einem Darlehensstand im Jahr 2015 von

über 100 %

bis 100 %

2016 193 %

2017 186 %

2018 179 %

2019 172 %

2020 120 %

2021 115 %

2022 110 %

2023 105 %

2024 100 %

2025 95 %

2026 90 %

2027 85 %

2028 80 %

2029 75 %

2030 70 %

2031 65 %

2032 60 %

2033 55 %

2034 50 %

2035 45 %

2036 40 %

2037 35 %

2038 30 %

2016 96,5 %

2017 93 %

2018 89,5 %

2019 86 %

2020 82,5 %

2021 79 %

2022 75,5 %

2023 72 %

2024 68,5 %

2025 65 %

2026 61,5 %

2027 58 %

2028 54,5 %

2029 51 %

2030 47,5 %

2031 44 %

2032 40,5 %

2033 37 %

2034 33,5 %

2035 30 %“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 61, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 62 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 66, lautet:

„§ 66

Erstellung des Rechnungsabschlusses

  1. Absatz eins,Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 16, VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.
  4. Absatz 4,In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
    1. Ziffer eins
      der Kassenabschluss (Paragraph 54, Ziffer 7,);
    2. Ziffer 2
      die Darstellung des Haushaltspotentials (Paragraph 54, Ziffer 11,);
    3. Ziffer 3
      Sämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer;
    4. Ziffer 4
      Sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer;
    5. Ziffer 5
      Sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,, und der Firmenbuchnummer;
    6. Ziffer 6
      der Investitionsnachweis;
    7. Ziffer 7
      Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten;
    8. Ziffer 8
      die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß Paragraphen 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;
    9. Ziffer 9
      Nachweis über interne Darlehen;
    10. Ziffer 10
      die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015;
    11. Ziffer 11
      die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach Paragraph 61, Absatz 3,
    Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Für Eigenbetriebe (nach Paragraph eins, Absatz 2, VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 67, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister zu veranlassen. Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, zwei Wochen hindurch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des erstellten Rechnungsabschlusses auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss mit allfälligen Stellungnahmen der Stadtbürger dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, eingefügt:

„§ 67a

Eröffnungsbilanz

  1. Absatz eins,Die Stadt hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschlusses nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
  2. Absatz 2,Die Eröffnungsbilanz hat zum Eröffnungsbilanzstichtag (zum Beginn des Haushaltsjahres nach Absatz eins,) unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetztes und der VRV 2015 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist, soweit keine historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind, auf Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten oder nach inflationsbereinigten aktuellen Durchschnittspreisen vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Paragraph 38, Absatz 8, der VRV 2015 vom Gemeinderat beschlossen werden. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Nach Beschlussfassung gilt die Eröffnungsbilanz dann als geändert. Eine Wertberichtigung kann bis spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz erfolgen und ist nur mit Beschluss des Rechnungsabschlusses zulässig.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 70, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 5, innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
    1. Litera a
      der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;
    2. Litera b
      der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen;
    3. Litera c
      die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;
    4. Litera d
      die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung
    wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 76, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera a, bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, Litera c, ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß Paragraph 61, Absatz 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen keiner Genehmigung:
    1. Litera a
      Darlehen, welche vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder für deren Schuldendienst vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuss geleistet wird;
    2. Litera b
      Darlehen, die für eine andere Gebietskörperschaft aufgenommen werden und von dieser zurückgezahlt werden;
    3. Litera c
      die Verpfändung von unbeweglichen Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung solcher Darlehen;
    4. Litera d
      die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche solcher Darlehen sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Litera a und b;
    5. Litera e
      Darlehen die keinem besonderen Verwendungszweck zugeordnet sind, entsprechend Paragraph 61, Absatz 2 und 3;
    6. Litera f
      die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet. Dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung nachgewiesen werden;
    7. Litera g
      Darlehen, die zur Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Litera a und b dienen;
    8. Litera h
      Darlehen für Hochwasserschutzmaßnahmen für die vom Bund oder Land Investitionszuschüsse gewährt werden;
    9. Litera i
      Darlehen und Haftungen für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt;
    10. Litera j
      Haftungen für Gemeindeverbände, deren Mitglied die Stadt ist, im satzungsgemäßen Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 76, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Stadt herbeiführen könnte. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Stadt verbunden sind;
    2. Litera b
      das Rechtsgeschäft die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung der Stadt herbeiführen könnte. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können;
    3. Litera c
      die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird oder
    4. Litera d
      die Maßnahme nicht im Voranschlag vorgesehen ist und die Folgebelastungen nicht in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt wurden.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 76, erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Absatz 7, Paragraph 76, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6,Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Absatz 5, Litera a und Litera b, ist zu berücksichtigen, ob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder ob die Maßnahme zur Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist und die Stadt die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltmaßnahmen setzt. Eine Stadt hat alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Absatz 5, Litera a, glaubhaft machen, dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die eingeleiteten Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 62 d, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 3,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
    Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, zu entsprechen.
    Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des Paragraph 62 d, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, stehen, bleiben unberührt.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner