Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des III. Hauptstückes:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des römisch drei. Hauptstückes:
„Begriffe, Gemeindeeigentum und risikoaverse Finanzgebarung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 67:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 67 :
„Begriffsbestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 72:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 72 :
„Allgemeine Haushaltsgrundsätze“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 72 folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 72, folgende Zeilen eingefügt:
„Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen 72a
Haushaltskonsolidierungskonzept 72b“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 84 folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 84, folgende Zeile eingefügt:
„Eröffnungsbilanz 84a“
6.Novellierungsanordnung 6, § 35 Z 17 lautet:Paragraph 35, Ziffer 17, lautet:
der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 Z 20 lautet:Paragraph 35, Ziffer 20, lautet:
die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (§ 67 Z 4) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;“die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (Paragraph 67, Ziffer 4,) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 35 Z 22 lit. d lautet:Paragraph 35, Ziffer 22, Litera d, lautet:
die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 35 Z 22 lit. g lautet:Paragraph 35, Ziffer 22, Litera g, lautet:
die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 35 Z 22 lit. i wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird im § 35 Z 22 folgende lit. j angefügt:Im Paragraph 35, Ziffer 22, Litera i, wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird im Paragraph 35, Ziffer 22, folgende Litera j, angefügt:
die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß § 19 Abs. 10 VRV 2015;“die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 36 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) im Rahmen des Voranschlages, wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben und bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages, höchstens jedoch € 100.000,- nicht übersteigt;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 36 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 36 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Bauvorhaben im Rahmen des Voranschlages bis zu dem Gesamtwert von € 100.000,-;“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 36 Abs. 2 Z 8 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird im § 36 Abs. 2 folgende Z 9 angefügt:Im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird im Paragraph 36, Absatz 2, folgende Ziffer 9, angefügt:
die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;“
15.Novellierungsanordnung 15, § 38 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ordnungsgemäß veranschlagt und nicht fremdfinanziert sind, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zum 1. Abschnitt des III. Hauptstückes lautet:Die Überschrift zum 1. Abschnitt des römisch drei. Hauptstückes lautet:
„Begriffe, Gemeindeeigentum und risikoaverse Finanzgebarung“
17.Novellierungsanordnung 17, § 58 Abs. 3 lautet:Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„In der Geschäftsordnung (Abs. 1) können nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.“„In der Geschäftsordnung (Absatz eins,) können nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 67 lautet:Paragraph 67, lautet:
„§ 67
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Gemeindevermögen: Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für Gemeindezwecke bestimmt sind.
Investitionsnachweis: Darstellung aller Maßnahmen im langfristigen Vermögen. Maßnahmen die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. durch Veräußerung von Gemeindevermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden, sind in einem Einzelnachweis darzustellen. Alle übrigen Maßnahmen, die durch eigene Mittelaufbringungen bedeckt werden, sind in einem Sammelnachweis darzustellen.
Mittelaufbringung (Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
Mittelverwendungen (Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen.
VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018.VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
Kassenabschluss: Übersicht über alle Zahlungsflusskonten, über die die Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen, inklusive Kassenstärker im Sinne der VRV 2015.
MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Gemeinden unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015.
mittelfristiger Finanzplan: Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren.
Haushaltspotenzial: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 69 Abs. 2 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 69, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
immaterielles Anlagevermögen und
sonstiges Anlagevermögen.
Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 69d Abs. 3 lautet:Paragraph 69 d, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 71 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 72 lautet:Paragraph 72, lautet:
„§ 72
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.
(2)Absatz 2,Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.
(3)Absatz 3,Die Liquidität der Gemeinde ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Gemeinde sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.
(5)Absatz 5,Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können positive Nettoergebnisse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.
(6)Absatz 6,Zur Erfüllung von Verpflichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Gemeinde eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.
(7)Absatz 7,Die Gemeinde hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.
(8)Absatz 8,Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren.
(9)Absatz 9,Die Gebarung ist auf Grundlage der kommunalen Buchführung zu führen.
(10)Absatz 10,Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, dem Haushaltspotential, dem Kassenwesen und der Buchführung der Gemeinden näher regeln.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 72 werden folgende § 72a und § 72b eingefügt:Nach Paragraph 72, werden folgende Paragraph 72 a und Paragraph 72 b, eingefügt:
„§ 72a
Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren zu erstellen. Bei der Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2)Absatz 2,Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Art. 14 ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) geregelt.Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Artikel 14, ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,) geregelt.
(3)Absatz 3,Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4)Absatz 4,Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(5)Absatz 5,Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(6)Absatz 6,In den Voranschlag sind:
im Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres;
im Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Forderungen und Verbindlichkeiten;
voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.
(7)Absatz 7,Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, daß die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.
(8)Absatz 8,Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, daß bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher und ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(9)Absatz 9,Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 90 vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach Paragraph 90, vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.
§ 72bParagraph 72 b
Haushaltskonsolidierungskonzept
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oderinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 72 a,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 79, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder
wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist.
(2)Absatz 2,Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotentials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3)Absatz 3,Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 73 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 73, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 73 Abs. 3 lautet:Paragraph 73, Absatz 3, lautet:
„Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Weiters sind mit dem Voranschlag zu beschließen:
der Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis),
die Wirtschaftspläne von Eigenbetrieben,
der Gesamtbetrag der Darlehen sowie der Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind,
der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 35 Z 22 lit. j),der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015 (Paragraph 35, Ziffer 22, Litera j,),
weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 73 Abs. 4 lautet:Paragraph 73, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 74 lautet:Paragraph 74, lautet:
„§ 74
Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:
die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die laufende Verwaltung zu besorgen sowie die laufenden Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind, und
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Mittelaufbringungen der Gemeinde einzuziehen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 75 Abs. 3 lautet:Paragraph 75, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.“Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Vorgaben des Paragraph 72 a, Absatz 7, nicht eingehalten werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 76 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz eins,Der Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendung im Rahmen der bewilligten Konten ist nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 76 Abs. 3 lautet:Paragraph 76, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 Abs. 2 angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 2, angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 76, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Dem Bürgermeister sind in der Vollziehung des Voranschlages vom Kassenverwalter
der monatliche Kassenabschluss,
vierteljährlich die Abgabenrückstände und
mindestens vierteljährlich die Entwicklung der Finanzgeschäfte nach § 69a Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.“mindestens vierteljährlich die Entwicklung der Finanzgeschäfte nach Paragraph 69 a, Absatz 4, zur Kenntnis zu bringen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 77 Abs. 1 lautet:Paragraph 77, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies nur insoweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet ist. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 69d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 72 erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.“Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies nur insoweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet ist. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in Paragraph 69 d, Absatz 3, genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des Paragraph 72, erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 77 Abs. 2 lautet:Paragraph 77, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrage auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat gleichzeitig mittels eines linearen Rückzahlungsplanes die jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die anzusparenden Mittel in einer gesonderten Zahlungsmittelreserve auszuweisen. Diese Mittel dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung der Mittel zur Tilgung eines endfälligen Darlehens weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen und gleichzeitig über die Verwendung der Mittel zu entscheiden. Dieser Beschluss ist der Gemeindeaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 77 erhält der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 4. § 77 Abs. 3 (neu) lautet:Im Paragraph 77, erhält der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung Absatz 4, Paragraph 77, Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3,Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 78 lautet:Paragraph 78, lautet:
„§ 78
Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme
(1)Absatz eins,Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist, der Schuldner nachweist, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, die Haftungen befristet sind, der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 79 lautet:Paragraph 79, lautet:
„§ 79
Kassenkredite
(1)Absatz eins,Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
(2)Absatz 2,Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.“Kassenkredite nach Absatz eins, (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 80 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 82 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 82, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Zur Gebarung gehören die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung der Gemeinde.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Überdies hat er im Zuge der Rechnungsabschlussprüfung die Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß § 72b zu überprüfen.“„Überdies hat er im Zuge der Rechnungsabschlussprüfung die Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß Paragraph 72 b, zu überprüfen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 83 lautet:Paragraph 83, lautet:
„§ 83
Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1)Absatz eins,Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlußtichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes in die Abschlußrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluß über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlußes ist im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Der Rechnungsabschluß umfaßt die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muß im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluß sind anzuführen:Der Rechnungsabschluß umfaßt die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 16, VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muß im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluß sind anzuführen:
der Kassenabschluß (§ 67 Z 7),der Kassenabschluß (Paragraph 67, Ziffer 7,),
die Darstellung des Haushaltspotentials (§ 67 Z 11),die Darstellung des Haushaltspotentials (Paragraph 67, Ziffer 11,),
Sämtliche Beteiligungen der Gemeinde unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer,
Sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen mit Angabe der Größe der jährlichen Verpflichtung und der Vereinsregisternummer,
Sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl.Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 104/2017, und der Firmenbuchnummer,Sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, Genossenschaftsgesetz, RGBl.Nr. 70 aus 1873, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,, und der Firmenbuchnummer,
der Investitionsnachweis,
Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten,
die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß Paragraphen 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;
Nachweis über interne Darlehen,
die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015.
Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß der Gemeinde zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlußes gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Eigenbetriebe (nach Paragraph eins, Absatz 2, VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß der Gemeinde zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlußes gilt Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister gemeinsam mit dem Kassenverwalter zu veranlassen.Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister gemeinsam mit dem Kassenverwalter zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt schriftlich und in elektronischer Form zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Stellungnahmen einzubringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Entwurfs des Rechnungsabschlußes auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.
Der Bürgermeister hat den auf Plausibilität geprüften Entwurf des Rechnungsabschlußes mit den Anlagen, dem Bericht des Prüfungsausschusses sowie allfälligen Stellungnahmen unverzüglich dem Gemeinderat zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 84 erster Satz lautet:Paragraph 84, erster Satz lautet:
„Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann.“„Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann.“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:
„§ 84a
Eröffnungsbilanz
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschluss nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.Die Gemeinde hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der Paragraphen 83 und 84 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschluss nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(2)Absatz 2,Die Eröffnungsbilanz hat zum Eröffnungsbilanzstichtag (zum Beginn des Haushaltsjahres nach Abs. 1) unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetztes und der VRV 2015 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.Die Eröffnungsbilanz hat zum Eröffnungsbilanzstichtag (zum Beginn des Haushaltsjahres nach Absatz eins,) unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetztes und der VRV 2015 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist soweit keine historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten oder nach inflationsbereinigten aktuellen Durchschnittspreisen vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach § 38 Abs. 8 der VRV 2015 vom Gemeinderat beschlossen werden. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Nach Beschlussfassung gilt die Eröffnungsbilanz dann als geändert. Eine Wertberichtigung kann bis spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz erfolgen.“Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist soweit keine historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten oder nach inflationsbereinigten aktuellen Durchschnittspreisen vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Paragraph 38, Absatz 8, der VRV 2015 vom Gemeinderat beschlossen werden. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Nach Beschlussfassung gilt die Eröffnungsbilanz dann als geändert. Eine Wertberichtigung kann bis spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz erfolgen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 90 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;”Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;”
45.Novellierungsanordnung 45, § 90 Abs. 2 lautet:Paragraph 90, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 90 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Darlehen, welche vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder für deren Schuldendienst vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuß geleistet wird;“
47.Novellierungsanordnung 47, § 90 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
die Verpfändungen von unbeweglichem Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung solcher Darlehen;“
48.Novellierungsanordnung 48, § 90 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche solcher Darlehen sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Z 1 und 2;“die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche solcher Darlehen sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Ziffer eins und 2;“
49.Novellierungsanordnung 49, § 90 Abs. 4 Z 5 lautet:Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
Darlehen, die der Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Z 2 dienen;”Darlehen, die der Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Ziffer 2, dienen;”
50.Novellierungsanordnung 50, § 90 Abs. 4 Z 6 lautet:Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:
Darlehen für Hochwasserschutzmaßnahmen für die vom Bund oder Land Investitionszuschüsse gewährt werden;“
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 90 Abs. 4 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 90, Absatz 4, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:
Darlehen und Haftungen für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt;
Haftungen für Gemeindeverbände, deren Mitglied die Gemeinde ist, im satzungsgemäßen Ausmaß.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 90 Abs. 5 lautet:Paragraph 90, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:
die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird;
die Maßnahme nicht im Voranschlag vorgesehen ist und die Folgebelastungen nicht in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt wurden;
die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 1 mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens verbunden wäre. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde verbunden sind;die Maßnahme nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens verbunden wäre. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde verbunden sind;
die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 2 und Z 3 mit einer übermäßigen Verschuldung verbunden wäre. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können.“die Maßnahme nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, mit einer übermäßigen Verschuldung verbunden wäre. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können.“
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 90 erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Abs. 7. § 90 Abs. 6 (neu) lautet:Im Paragraph 90, erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Absatz 7, Paragraph 90, Absatz 6, (neu) lautet:
„(6)Absatz 6,Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen, ob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder ob die Maßnahme für die Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist und die Gemeinde die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltsmaßnahmen setzt. Eine Gemeinde hat alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Abs. 5 Z 3 glaubhaft machen, dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die eingeleiteten Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, ist auch zu berücksichtigen, ob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder ob die Maßnahme für die Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist und die Gemeinde die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltsmaßnahmen setzt. Eine Gemeinde hat alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, glaubhaft machen, dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die eingeleiteten Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 126 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 126, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 69 d, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 78,, Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, zu entsprechen.
Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.“Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des Paragraph 69 d, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2019, stehen, bleiben unberührt.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner