LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. Jänner 2019

16. Gesetz:

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 und NÖ Kindergartengesetz 2006 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG) und das NÖ Kindergartengesetz 2006 geändert werden

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)

Artikel 2

Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006

Artikel 1
Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)

Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Für die Sicherstellung der bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung aller Kinder, ist Kindern in Tagesbetreuungseinrichtungen das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung dieses Verbotes Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „- urlaubsbedingte Abwesenheit (maximal drei Wochen)“ durch die Wortfolge „- urlaubsbedingte Abwesenheit (maximal fünf Wochen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „für mindestens 16 Stunden“ durch die Wortfolge „für mindestens 20 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4 a, 5 und 6 und Paragraph 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006

Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Für die Sicherstellung der bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung aller Kinder, ist Kindern in Kindergärten das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung dieses Verbotes Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 83, Absatz 2, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden, nach Möglichkeit im Rahmen der Bildungszeit, zu besuchen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19 a, Absatz 8, letzter Satz lautet:

„Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Absatz 7 und Paragraph 3, nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Absatz eins, oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19 a, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 37, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 19 a, Absatz eins, 2, 5, 6, 8, oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Paragraphen 3, Absatz 2 a, 19 a, Absatz eins, 5, 8 und Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19 a, Absatz 11, außer Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner