LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 28. Dezember 2018

98. Gesetz:

NÖ Jugendgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Oktober 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Jugendgesetzes

Das NÖ Jugendgesetz, Landesgesetzblatt 4600, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
  2. Absatz 2,Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.
  3. Absatz 3,Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Absatz eins,, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Absatz 2,, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
  4. Absatz 4,Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 19, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 75/2000“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 23, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „18 Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, das Zitat „18 Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 4,

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 24, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „18 Absatz 2, das Zitat „18 Absatz 3 und anstelle des Zitates „19 Absatz eins, das Zitat „19 Absatz eins, oder Absatz 3,

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 24, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „18 Absatz 2, das Zitat „18 Absatz 3 und anstelle des Zitates „19 Absatz eins, das Zitat „19 Absatz eins, oder Absatz 3,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25, lautet:

„§ 25

Verfall

Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG können für verfallen erklärt werden:

  1. Litera a
    alkoholische Getränke gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,
  2. Litera b
    Drogen und Stoffe gemäß Paragraph 18, Absatz 4,, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie
  3. Litera c
    jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, die entgegen Paragraph 19, Absatz 2, erworben, besessen oder verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„§ 15 Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 25, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner