Änderung des NÖ Jugendgesetzes
Das NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jugendgesetz, Landesgesetzblatt 4600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel
(1)Absatz eins,Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
(2)Absatz 2,Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.
(3)Absatz 3,Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Absatz eins,, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Absatz 2,, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
(4)Absatz 4,Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.“Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 19 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 75/2000“ das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“.Im Paragraph 19, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 75/2000“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 23 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3“ das Zitat „18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4“.Im Paragraph 23, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „18 Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, das Zitat „18 Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 4,
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 24 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „18 Abs. 2“ das Zitat „18 Abs. 3“ und anstelle des Zitates „19 Abs. 1“ das Zitat „19 Abs. 1 oder Abs. 3“.Im Paragraph 24, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „18 Absatz 2, das Zitat „18 Absatz 3 und anstelle des Zitates „19 Absatz eins, das Zitat „19 Absatz eins, oder Absatz 3,
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 24 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „18 Abs. 2“ das Zitat „18 Abs. 3“ und anstelle des Zitates „19 Abs. 1“ das Zitat „19 Abs. 1 oder Abs. 3“.Im Paragraph 24, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „18 Absatz 2, das Zitat „18 Absatz 3 und anstelle des Zitates „19 Absatz eins, das Zitat „19 Absatz eins, oder Absatz 3,
7.Novellierungsanordnung 7, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25
Verfall
Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG können für verfallen erklärt werden:
alkoholische Getränke gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß § 18 Abs. 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,alkoholische Getränke gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,
Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 4, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowieDrogen und Stoffe gemäß Paragraph 18, Absatz 4,, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie
jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß § 19 Abs. 1, die entgegen § 19 Abs. 2 erworben, besessen oder verwendet werden.“jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, die entgegen Paragraph 19, Absatz 2, erworben, besessen oder verwendet werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt: Im Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„§ 15 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.“„§ 15 Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 25, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner