Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017)
Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Abschnitt 5 durch folgenden Eintrag ersetzt:
„Abschnitt 5
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
§ 12 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen AnwendungenParagraph 12, Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 13, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 14 Umgesetzte EU-RichtlinienParagraph 14, Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 15 Schlussbestimmungen“Paragraph 15, Schlussbestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 11 wird folgender Abschnitt 5 (neu) eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Abschnitt 5 (neu) eingefügt:
„Abschnitt 5
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
§ 12Paragraph 12
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
(1)Absatz eins,Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 zu entsprechen.Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 4, zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:Von der Verpflichtung nach Absatz eins, ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
live übertragene zeitbasierte Medien;
Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese in der Form grundlegend überarbeitet wurden, dass zumindest eine Änderung der zugrundeliegenden Technologieplattform erfolgte;
Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 4 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, gilt § 5 Abs. 2.Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 4, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, gilt Paragraph 5, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
(5)Absatz 5,Die im Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 2 Z 1 bis 9 oder Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.Die im Absatz eins, genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Absatz 2, Ziffer eins bis 9 oder Absatz 3, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Absatz eins, genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 4 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.
(7)Absatz 7,Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. § 6 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Abs. 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.Beschwerden betreffend die Verletzung der Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. Paragraph 6, Absatz eins bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Absatz 6, erforderlichen Daten zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu § 12 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.“Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Paragraph 12, erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Bezeichnung Abschnitt 6. Die §§ 12, 13 und 14 erhalten die Bezeichnung §§ 13, 14 und 15.Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Bezeichnung Abschnitt 6. Die Paragraphen 12, 13 und 14 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 13, 14 und 15,
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14 (neu) wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:Im Paragraph 14, (neu) wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl.Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21;
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S. 1.“Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Amtsblatt Nummer L 327 vom 2. Dezember 2016, Seite 1.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 15 (neu) lautet:Die Überschrift des Paragraph 15, (neu) lautet:
„Schlussbestimmungen“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 15 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sindDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2,, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der Paragraphen 13 bis 15 samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, sind
auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
auf Websites, die vor dem 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und
auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021
anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.“Der Bericht nach Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76 aus 2018, ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner