Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999
Das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Verordnungsermächtigung-Umgebungslärm
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Anhänge römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 25, Ziffer 4,) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:
die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
die Festlegung der Ballungsräume,
die Festlegung der ruhigen Gebiete und
die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte.
In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4), in der Richtlinie (EU) 2015/996 oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.“In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 25, Ziffer 4,), in der Richtlinie (EU) 2015/996 oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 25, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nr. L 168 vom 1. Juli 2015, Seite 1, in Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr. L 5 vom 10. Jänner 2018, Seite 35.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner