Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)
Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
Bei der Festlegung von anderen Widmungsarten ist sicherzustellen, dass Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis und Erholungsgebiete sowie die gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 54) nicht durch Störungseinflüsse beeinträchtigt werden. In diesen ruhigen Gebieten sind Flächenwidmungen unzulässig, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Umgebungslärmsituation führen können. Bei der Beurteilung sind die Methoden der Richtlinie (EU) 2015/996 (§ 54) anzuwenden.“Bei der Festlegung von anderen Widmungsarten ist sicherzustellen, dass Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis und Erholungsgebiete sowie die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, festgelegten ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 54,) nicht durch Störungseinflüsse beeinträchtigt werden. In diesen ruhigen Gebieten sind Flächenwidmungen unzulässig, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Umgebungslärmsituation führen können. Bei der Beurteilung sind die Methoden der Richtlinie (EU) 2015/996 (Paragraph 54,) anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 2 Z 1b zweiter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins b, zweiter Satz lautet:
„Neben den in der Z 1a aufgezählten Bauwerken ist auch die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.“„Neben den in der Ziffer eins a, aufgezählten Bauwerken ist auch die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 Abs. 2 Z 17 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 17, lautet:
das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes,“das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 51 wird in einer neuen Zeile angefügt:Im Paragraph 51, wird in einer neuen Zeile angefügt:
„Zur Finanzierung der Bereitstellung digitaler Geodatensätze an Gemeinden sind Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von bis zu 0,071 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2017 zu verwenden.“„Zur Finanzierung der Bereitstellung digitaler Geodatensätze an Gemeinden sind Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 2017 im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von bis zu 0,071 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2017 zu verwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 54 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich angeführt:Im Paragraph 54, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich angeführt:
Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1. Juli 2015, S 1.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner