LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 5. November 2018

70. Gesetz:

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32014L0023]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. September 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes

Das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 7200, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

              „NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a Verfahrenshilfe“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 20 :

„§ 20 Umgesetzte EU-Richtlinien“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Anlage 1“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, den Widerruf nicht erklären oder die Angebote nicht öffnen (aufschiebende Wirkung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    keine gütliche Einigung zustande kommt oder“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet und es werden nach der Ziffer 3, folgende Sätze angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Schlichtungsstelle mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.
In diesen Fällen endet die aufschiebende Wirkung mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung, der gütlichen Einigung, der nicht gütlichen Einigung bzw. mit der Verständigung durch die Schlichtungsstelle. Ist in diesen Fällen die Stillhaltefrist im Sinne des Paragraph 144, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, bereits abgelaufen, darf der Auftraggeber innerhalb einer noch verbleibenden Nachprüfungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, den Widerruf nicht erklären oder die Angebote nicht öffnen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt das Zitat „gemäß den Paragraphen 131 und 272 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 7/2016“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Zitat „§§ 152 Absatz 4 bis 6, 158 Absatz 2 bis 5 oder 290 Absatz 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,,“ durch das Zitat „§§ 155 Absatz 4 bis 9 oder 316 Absatz eins bis 3, Paragraph 162, Absatz eins bis 5 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 65“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt das Zitat „gemäß den Paragraphen 140, bzw. 279 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,,“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

„§ 4a

Verfahrenshilfe

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 11, Absatz 4, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung eines Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 6, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 6, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz und die Ziffer eins :

„Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass

  1. Ziffer eins
    die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Zitat „§§ 152 Absatz 4 bis 6, 158 Absatz 2 bis 5 oder 290 Absatz 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,,“ durch das Zitat „§§ 155 Absatz 4 bis 9, 162 Absatz 2 bis 5, 316 Absatz eins bis 3 oder 323 Absatz 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 65,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 6, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 6, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Absatz eins, von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 5,Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Beschluss oder Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist.
    Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 7, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Parteien des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber im Feststellungsverfahren eine Streitgenossenschaft. Die Anträge gemäß Paragraph 16, Absatz 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 7, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Auftraggeber und vergebende Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 10, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 11, erhält Absatz 3, die Bezeichnung Absatz 2 und wird darin das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 11, erhält Absatz 4, die Bezeichnung Absatz 3,

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 11, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 11, erhält Absatz 6, die Bezeichnung Absatz 4, Paragraph 11, Absatz 4, (neu) lautet:

  1. Absatz 4,Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 11, erhält Absatz 7, die Bezeichnung Absatz 5, Paragraph 11, Absatz 5, (neu) lautet:

  1. Absatz 5,Die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Fristen gemäß Absatz eins bis 4 nicht eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 11, Absatz 5, (neu) wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag,“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „und“ ersetzt durch das Zitat „(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) und“.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 13, Absatz 9, zweiter Satz lautet:

„Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 13, Absatz 9, letzter Satz lautet:

„Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß Paragraph 13, Absatz 11, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 14, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Soweit dem Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, nicht entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages entfallen, wenn“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 14, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 16, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, nach den in Absatz 7, genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem Land Niederösterreich für Zwecke der Errichtung und Sanierung von Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 16, Absatz 9 und Absatz 10, entfallen. In Paragraph 16, erhalten die Absatz 7, (neu) und Absatz 8, die Bezeichnung Absatz 9 und Absatz 10,

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 16, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 (neu) eingefügt:

  1. Absatz 7,Die Absatz 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 5 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 6 nur, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 5 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 144, Absatz 2, oder 306 Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 73, Absatz 2, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 231, Absatz eins, oder 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
    eingebracht wurde.
  2. Absatz 8,Die Absatz 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
    1. Ziffer eins
      im Oberschwellenbereich gemäß Paragraphen 58 und 59 Absatz 5, bzw. Paragraphen 227 und 229 Absatz 5, BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraphen 32 und 33 Absatz 4, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, bzw.
    2. Ziffer 2
      im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 64, Absatz 6, bzw. 234 Absatz 6, BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 36, Absatz 4, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
    bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
  3. Absatz 3,Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Über Anträge auf Feststellung nach Paragraph 6, Absatz eins bis 3 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren und in Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 19, Absatz 9, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. Ziffer 2
    dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 19, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

Novellierungsanordnung 56, Die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph 20, lauten:

„Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 20, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.3.2014, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung vom 5. Mai 2015, Amtsblatt Nr L 114, S. 24.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 21, lautet:

„§ 21

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2018,, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2016,, fortzuführen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner