Gesetz, mit dem das NÖ Familiengesetz, das NÖ Jugendgesetz und das NÖ Seniorengesetz geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Familiengesetzes
Das NÖ Familiengesetz, LGBl. 3505, wird wie folgt geändert:Das NÖ Familiengesetz, Landesgesetzblatt 3505, wird wie folgt geändert:
Im § 7a werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Im Paragraph 7 a, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der antragstellenden Personen im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie im Rahmen von Verfahren zur Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der antragstellenden Personen im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraph 5, sowie im Rahmen von Verfahren zur Ausstellung des Familienpasses gemäß Paragraph 7, nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(5)Absatz 5,Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie zum Zweck der Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 gestattet.Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraph 5, sowie zum Zweck der Ausstellung des Familienpasses gemäß Paragraph 7, gestattet.
(6)Absatz 6,Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die antragstellenden Personen und die mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 3 im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die antragstellenden Personen und die mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Paragraph 3, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Jugendgesetzes
Das NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jugendgesetz, Landesgesetzblatt 4600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 8 b, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 5 bis 8 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraphen 5 bis 8 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(4)Absatz 4,Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß §§ 5 bis 8 gestattet.“Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß Paragraphen 5 bis 8 gestattet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 8 c, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 8a nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraph 8 a, nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(5)Absatz 5,Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß § 8a gestattet.“Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß Paragraph 8 a, gestattet.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Seniorengesetzes
Das NÖ Seniorengesetz, LGBl. 9280, wird wie folgt geändert:Das NÖ Seniorengesetz, Landesgesetzblatt 9280, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5a Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§§ 4 und 5“ das Zitat „§§ 3, 4 und 5“.Im Paragraph 5 a, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§§ 4 und 5“ das Zitat „§§ 3, 4 und 5“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5a werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Im Paragraph 5 a, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Förderwerbers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Förderwerbers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraphen 3, 4 und 5 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(5)Absatz 5,Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Förderwerber bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 gestattet.Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Förderwerber bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraphen 3, 4 und 5 gestattet.
(6)Absatz 6,Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner