Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „100“:
„Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden 100a“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz 8, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 100a lautet:Paragraph 100 a, lautet:
„§ 100a
Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden
(1)Absatz eins,Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
Vergrämung oder – als letztes Mittel –
(2)Absatz 2,Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
Vergrämung oder – als letztes Mittel –
(3)Absatz 3,Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
Vergrämung oder – als letztes Mittel –
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 festlegen.Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Absatz eins bis 3 festlegen.
(5)Absatz 5,Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(6)Absatz 6,Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.“Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins bis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt Paragraph 100, Absatz 3, sinngemäß.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner