Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 30 Fertigstellung“ folgende Wortfolge „§ 30a Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen“
und nach der Wortfolge „§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen“ folgende Wortfolge „§ 32a Maßnahmen zur Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen“
eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 52 Vorbauten“ durch die Wortfolge „§ 52 Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Z 11a lautet der letzte Spiegelstrich und werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 4, Ziffer 11 a, lautet der letzte Spiegelstrich und werden folgende Sätze angefügt:
außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.
Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Z 14 werden vor dem Wort „Öfen“ folgende Unterabsätze eingefügt:Im Paragraph 4, Ziffer 14, werden vor dem Wort „Öfen“ folgende Unterabsätze eingefügt:
„Mittelgroße Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;
Aggregation: eine aus zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten;
Brennstoffwärmeleistung (Feuerungswärmeleistung): jene einer Feuerungsanlage mittels dem Brennstoff zeitlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;
Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018, eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die ordnungsgemäße Fertigstellungsanzeige (§ 30) bereits vorliegt oder bis spätestens 19. Dezember 2018 eingebracht wird;“Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die ordnungsgemäße Fertigstellungsanzeige (Paragraph 30,) bereits vorliegt oder bis spätestens 19. Dezember 2018 eingebracht wird;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Z 15 lautet der zweite Unterabsatz:Im Paragraph 4, Ziffer 15, lautet der zweite Unterabsatz:
„Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Z 21 lautet:Paragraph 4, Ziffer 21, lautet:
Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;
Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;
Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
durch jene Bestimmungen über
die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtunggesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oderauf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarnauf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (§ 54);“Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (Paragraph 54,);“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 10 Abs. 5 lautet der zweite Spiegelstrich:Im Paragraph 10, Absatz 5, lautet der zweite Spiegelstrich:
die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 festgelegt sind,“die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, festgelegt sind,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.“„In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 12a lautet:Paragraph 12 a, lautet:
„§ 12a
Herstellung des Bezugsniveaus
(1)Absatz eins,Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des § 18 Abs. 1a – eine BaubewilligungDie Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, – eine Baubewilligung
für einen Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1) oderfür einen Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) oder
für die Errichtung einer baulichen Anlage (§ 14 Z 2)für die Errichtung einer baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,)
erteilt wird.
Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Herstellung des Bezugsniveaus mit Bescheid aufzutragen.
(2)Absatz 2,Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Abs. 1 betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei erforderlichenfalls eine Versickerungsmulde herzustellen ist.Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Absatz eins, betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei erforderlichenfalls eine Versickerungsmulde herzustellen ist.
(3)Absatz 3,Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Abs. 1.“Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Absatz eins,
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 14 Z 4 lautet lit. d und wird folgende Wortfolge angefügt:Im Paragraph 14, Ziffer 4, lautet Litera d und wird folgende Wortfolge angefügt:
Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,Feuerungsanlagen nach Litera c,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 Z 6 lautet:Paragraph 14, Ziffer 6, lautet:
die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;“die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Hühnerställen jeweils auf demselben Grundstück;“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 15 Abs. 1 Z 2 wird am Ende von lit. d ein Strichpunkt angefügt und folgende lit. e angefügt:Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird am Ende von Litera d, ein Strichpunkt angefügt und folgende Litera e, angefügt:
die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Gebäudedächern) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 15 Abs. 1 Z 3 lautet die Überschrift:In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, lautet die Überschrift:
Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):“Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 35, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung):“
17.Novellierungsanordnung 17, § 15 Abs. 8 entfällt.Paragraph 15, Absatz 8, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 1 Z 7 entfällt. Die bisherige Z 8 erhält die Bezeichnung Z 7.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt. Die bisherige Ziffer 8, erhält die Bezeichnung Ziffer 7,
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 16 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 3 und 6 bis 8 durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 3, 6 und 7 ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 (Ladepunkte und Ladestationen) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.“Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6, (Ladepunkte und Ladestationen) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 17 Z 14 lautet:Paragraph 17, Ziffer 14, lautet:
die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Dächern, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;“die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Dächern, soweit sie nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, oder Ziffer 3, Litera b, unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;“
22.Novellierungsanordnung 22, § 17 Z 20 lautet:Paragraph 17, Ziffer 20, lautet:
die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinn des § 4 Z 12a wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre), ausgenommen Masten;“die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 12 a, wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre), ausgenommen Masten;“
23.Novellierungsanordnung 23, § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
Zustimmung des Grundeigentümers oder
Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2015, handelt, oderZustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2015,, handelt, oder
vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 18 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 18, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (§ 14 Z 4 lit. c und f) insbesondere folgende Angaben:Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (Paragraph 14, Ziffer 4, Litera c und f) insbesondere folgende Angaben:
über die Brennstoffwärmeleistung,
über die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),
über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (§ 69 Abs. 1 Z 10) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2015/2193 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 10,) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),
über den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),
über die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,
wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3, oder Artikel 6 Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,
den Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 18 Abs. 1a wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt. § 18 Abs. 1a Z 1 bis 3 lauten:Im Paragraph 18, Absatz eins a, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt. Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 lauten:
die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer eins und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten (Paragraph 14, Ziffer 3,),
die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder“die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (Paragraph 14, Ziffer 4, Litera a und b) oder“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 19 Abs. 1a lautet der erste Satz:Im Paragraph 19, Absatz eins a, lautet der erste Satz:
„Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund„Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins, – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
ist kein Grenzkataster vorhanden:
einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,, durchgeführt oder verfasst wurde,
oder
des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 20 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz eins, vorletzter Satz lautet:
„Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 21 Abs. 4 lautet:Paragraph 21, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten nichtAbsatz eins und 2 gelten nicht
für folgende Vorhaben:
Abänderungen an oder in einem Gebäude (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,Abänderungen an oder in einem Gebäude (Paragraph 14, Ziffer 3,), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,
Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1aVorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a
sowie
bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,
deren Parteistellung im Sinn des § 6 Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist,deren Parteistellung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5 und 6 ausgeschlossen ist,
deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Hat eine Grundabtretung nach § 12 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Baubewilligung die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen.“Hat eine Grundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Baubewilligung die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 24 Abs. 1 lautet der letzte Satz:Im Paragraph 24, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach § 67 Abs. 3 oder 3a werden dadurch nicht berührt.“„Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins,, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach Paragraph 67, Absatz 3, oder 3a werden dadurch nicht berührt.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:
„§ 30a
Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Anlagendaten und Informationen über mittelgroße Feuerungsanlagen ab dem Zeitpunkt ihrer zulässigen Inbetriebnahme (Anzeige der Fertigstellung) in ein Register aufzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen sind.
(2)Absatz 2,Die Eigentümer von mittelgroßen Feuerungsanlagen haben sich mit den Daten und Informationen nach Abs. 1 gleichzeitig mit der Anzeige der Fertigstellung (§ 30) der erstmals bewilligten oder der abgeänderten mittelgroßen Feuerungsanlage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundes zu registrieren. Dadurch werden die im Register enthaltenen Informationen – auch über das Internet – öffentlich zugänglich.Die Eigentümer von mittelgroßen Feuerungsanlagen haben sich mit den Daten und Informationen nach Absatz eins, gleichzeitig mit der Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30,) der erstmals bewilligten oder der abgeänderten mittelgroßen Feuerungsanlage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundes zu registrieren. Dadurch werden die im Register enthaltenen Informationen – auch über das Internet – öffentlich zugänglich.
Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen hat die Registrierung bis spätestens 30. Dezember 2018 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Eine Registrierung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die mittelgroße Feuerungsanlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.“Eine Registrierung nach Absatz 2, ist nicht erforderlich, wenn die mittelgroße Feuerungsanlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 32 Abs. 10 lautet und wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 32, Absatz 10, lautet und wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
(11)Absatz 11,Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.“Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, eingefügt:
„§ 32a
Maßnahmen zur Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen und den Zeitpunkt ihrer Anpassung an diese Emissionsgrenzwerte sowie allfällige Ausnahmen festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Eigentümer haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis spätestens 30. Dezember 2024 und
bei allen übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis spätestens 30. Dezember 2029 nachzuweisen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 33 Abs. 1 wird das Zitat „§ 68 Abs. 1 Z 8“ durch das Zitat „§ 69 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz eins, wird das Zitat „§ 68 Absatz eins, Ziffer 8, durch das Zitat „§ 69 Absatz eins, Ziffer 6, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 37 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt,“eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 32, Absatz 7, nicht vorlegt,“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 37 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 44 Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 44 Absatz 5 und 6 durch das Zitat „§ 44 Absatz 4, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 37 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt,“ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, 3, oder 5 benützt,“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 37 Abs. 1 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:Im Paragraph 37, Absatz eins, wird nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
als Eigentümer einer mittelgroßen Feuerungsanlage
die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält oderdie Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Paragraph 26, NÖ BTV 2014) nicht einhält oder
die ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,die ersten oder regelmäßigen Messungen (Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,
die laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (§ 26b NÖ BTV 2014) oderdie laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (Paragraph 26 b, NÖ BTV 2014) oder
als Eigentümer einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage
nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (§ 32a Abs. 2),“nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (Paragraph 32 a, Absatz 2,),“
39.Novellierungsanordnung 39, § 37 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10 und 13 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,“Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 9, 9 a, 10 und 13 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 39 Abs. 3 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 39, Absatz 3, werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und„Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins, – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oderbei einer Grundabteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 44 Abs. 1 Z 1 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach Litera e, folgende Litera f, angefügt:
konditionierte Gebäude, die keiner Gebäudekategorie gemäß Punkt 3 der Anlage 6 zur NÖ BTV 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2016, zugeordnet werden können;“konditionierte Gebäude, die keiner Gebäudekategorie gemäß Punkt 3 der Anlage 6 zur NÖ BTV 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2016,, zugeordnet werden können;“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 44 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 lit. a bis d“ ersetzt durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f“.Im Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, Litera a bis d“ ersetzt durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, Litera a bis d und f“.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 44 Abs. 2 wird in Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4. Im letzten Satz wird das Zitat „Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Z 1 bis 3“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 2, wird in Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 4, Im letzten Satz wird das Zitat „Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Z 1 bis 3“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 48 lauten die ersten beiden Sätze:Im Paragraph 48, lauten die ersten beiden Sätze:
„Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowieEmissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 49 Abs. 1 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.“Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52, sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 49 Abs. 3 lautet und wird danach folgender Abs. 3a angefügt:Paragraph 49, Absatz 3, lautet und wird danach folgender Absatz 3 a, angefügt:
„(3)Absatz 3,Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass eine ausreichende Belichtung der bestehenden und der bereits bewilligten Hauptfenster gewährleistet ist.
(3a)Absatz 3 a,Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.“Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (Paragraph 51,) anzunehmen.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten ist ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 zulässig, wenn dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung erforderlich ist.In Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten ist ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins, zulässig, wenn dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung erforderlich ist.
Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet ist ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet ist ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins, zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Werden in jenem Bereich, um den der Bauwich verringert wurde, Gebäudeteile mit Hauptfenstern errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 50 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 50, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z 4) oder Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahr- und Leitungsrecht (§ 11 Abs. 3) verbunden sind, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes.“Bei Fahnengrundstücken (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) oder Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahr- und Leitungsrecht (Paragraph 11, Absatz 3,) verbunden sind, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 51 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 51, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Werden in jenen Teilen des Hauptgebäudes, die im Bauwich liegen, Hauptfenster errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 51 Abs. 5 lautet der erste Spiegelstrich:Im Paragraph 51, Absatz 5, lautet der erste Spiegelstrich:
deren Höhe, gemessen vom Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt oder sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen“
51.Novellierungsanordnung 51, § 51 Abs. 6 entfällt.Paragraph 51, Absatz 6, entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 52 lautet die Überschrift:Im Paragraph 52, lautet die Überschrift:
„Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche“
53.Novellierungsanordnung 53, § 52 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Aufzugsanlagen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden in dem für die barrierefreie Ausgestaltung notwendigen Ausmaß, wobei die ausreichende Belichtung auf bestehende bewilligte Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn gewährleistet bleiben muss bzw. im Falle einer bereits bestehenden Beeinträchtigung nicht weiter verschlechtert werden darf,“
54.Novellierungsanordnung 54, § 53a Abs. 3 und Abb. 5 lauten:Paragraph 53 a, Absatz 3 und Abb. 5 lauten:
„(3)Absatz 3,Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende, weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5,, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende, weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.

Abb. 5“
55.Novellierungsanordnung 55, § 53a Abs. 8 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Bei der Errichtung von Gebäudefronten an oder gegen Straßenfluchtlinien darf die ausreichende Belichtung der bestehenden bewilligten Hauptfenster der Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht beeinträchtigt werden.
Hievon darf abgewichen werden, wenn:
in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten der Charakter der Bebauung zu wahren ist oder
die ausreichende Belichtung der Hauptfenster auch bisher nicht gegeben war (z. B. durch bereits bestehende, bewilligte Bauwerke), wobei die Belichtung auf diese Hauptfenster nicht verschlechtert werden darf.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 53a Abs. 9 entfällt.Paragraph 53 a, Absatz 9, entfällt.
57.Novellierungsanordnung 57, § 54 Abs. 4 lautet:Paragraph 54, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.“
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 55 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 55, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bauwerke im Grünland müssen von einer Widmungsgrenze zum Bauland einen Mindestabstand, der der Gebäudehöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt, einhalten. Ausgenommen davon sind Bauwerke gemäß § 51 Abs. 2 und 5 und jene Bereiche, bei denen am angrenzenden Baulandgrundstück kein Bauwich einzuhalten ist.“Bauwerke im Grünland müssen von einer Widmungsgrenze zum Bauland einen Mindestabstand, der der Gebäudehöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt, einhalten. Ausgenommen davon sind Bauwerke gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 5 und jene Bereiche, bei denen am angrenzenden Baulandgrundstück kein Bauwich einzuhalten ist.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 63 Abs. 1 lautet der erste Satz:Im Paragraph 63, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen.“„Wird ein Bauwerk gemäß Ziffer eins bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen.“
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 64 Abs. 1 lautet der dritte Spiegelstrich:Im Paragraph 64, Absatz eins, lautet der dritte Spiegelstrich:
die Kunden der dort bestehenden Betriebe“
60a.Novellierungsanordnung 60a, Im § 65 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 65, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.“Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.“
60b.Novellierungsanordnung 60b, Im § 66 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 66, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.“Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 67 lautet:Paragraph 67, lautet:
„§ 67
Veränderung der Höhenlage des Geländes
(1)Absatz eins,Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und
dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist.dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
(1a)Absatz eins a,Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind:
Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet,
bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude,
bei sonstigen Hauptgebäuden: Stiegenabgänge oder Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.“
(2)Absatz 2,Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn
die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird und
dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist.dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
(3)Absatz 3,Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage).
Das erhöhte Bezugsniveau darf in keinem Punkt höher liegen als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.
(3a)Absatz 3 a,Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1).Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1).
Das neue Bezugsniveau am Grundstück darf durch zur Straßenfluchtlinie parallele und konstant steigende oder fallende Verbindungslinien zwischen den Höhenpunkten der gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen festgelegt werden (Abb. 2).
Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen.Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, 3. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen.

Abb. 1

Abb. 2
(4)Absatz 4,In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan gilt, darf der Gemeinderat – ausgehend von den Ergebnissen der Grundlagenforschung – in einer eigenen Verordnung für abgrenzbare Teilgebiete
und erforderlichenfalls damit verbunden
die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie
sowie
das Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus
festlegen.
Die Verordnung beinhaltet eine Plandarstellung mit
einer Abgrenzung des Festlegungsgebietes,
einer punktgenauen Darstellung des Bezugsniveaus (z. B. mittels Höhenschichtlinien) und
Höhenangaben, die sich auf einen definierten Bezugspunkt mit amtlichen Höhen eines generellen oder lokalen Höhennetzes beziehen.
Für die Plandarstellung ist ein ausreichend großer Maßstab (in der Regel 1:200 bis 1:500) zu wählen.
Für das Verfahren zur Erlassung der Verordnung gelten § 29 Abs. 5 und § 33 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß.Für das Verfahren zur Erlassung der Verordnung gelten Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 33, NÖ ROG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, sinngemäß.
Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 69 Abs. 1 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 69, Absatz eins, wird nach der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nr. L 313 vom 28. November 2015, Seite 1.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 70, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.“„§ 6 Absatz 7, gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 70 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 70, wird nach dem Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Für die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 53/2018, bereits bewilligten, jedoch noch nicht fertiggestellten mittelgroßen Feuerungsanlagen muss die ordnungsgemäße Anzeige der Fertigstellung (§ 30) bis spätestens 19. Dezember 2018 bei der Behörde eingebracht werden.“Für die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, bereits bewilligten, jedoch noch nicht fertiggestellten mittelgroßen Feuerungsanlagen muss die ordnungsgemäße Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30,) bis spätestens 19. Dezember 2018 bei der Behörde eingebracht werden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner