LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 28. August 2018

52. Gesetz:

NÖ Landes-Bedienstetengesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes

Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, , wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die zur Leitung der Gruppen Bestellten hinsichtlich der unmittelbar der jeweiligen Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und die zur Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung Bestellten, den Amtsvorstand bzw. die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde, den Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, die zur Leitung der Anstalten, der Bezirkshauptmannschaften und der diesen nach der internen Organisation des Landesdienstes gleichgestellten Einheiten Bestellten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Dienstrechtliche Vereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen dem Land Niederösterreich als Dienstgeber und der Landespersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung sowie/oder dem Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskliniken und Landespflegeheime in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung diesem Gesetz vorbehalten ist. Dienstrechtliche Vereinbarungen können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Amtsführender Präsident des Landesschulrates,“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 67, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, kann für einzelne Verwendungen ein anderer Kalendertag, ab dem ein Anspruch auf 50% und/oder auf 100% der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse besteht, mittels dienstrechtlicher Vereinbarung bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe festgelegt werden. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich ist und sich durch einen vorübergehenden Einsatz gemäß Paragraph 27, Absatz 3, in einer Verwendung in einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung der konkret wahrzunehmende Kreis an Aufgaben überwiegend ändert.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 98 a, Absatz 3, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 218, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 3, Absatz 12 und 67 Absatz 4 a, in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 52 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.
    Die Paragraphen 3, Absatz 7 und 52 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 52 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner