Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 5 lautet:Paragraph 10, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Rückständige Lern-, Arbeitsmittel- und Schülerheimbeiträge sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Klassenschülerzahl
(1)Absatz eins,Die Zahl der Schüler in einer Klasse ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie auf die der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind.
Es können Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(3)Absatz 3,Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der Schulbehörde und dem zuständigen Dienststellenausschuß der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen bzw. den zuständigen Vertrauenspersonen und sind dem Schulgemeinschaftsausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuß mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuß anzustreben.“Die Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der Schulbehörde und dem zuständigen Dienststellenausschuß der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen bzw. den zuständigen Vertrauenspersonen und sind dem Schulgemeinschaftsausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuß mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuß anzustreben.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16
Unterrichtsstunden
(1)Absatz eins,Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der Anzahl der schulfreien Tage sowie unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule, vom Schulleiter mit Zustimmung der Schulbehörde so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel, unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Für die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 findet § 13 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.“Für die Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 findet Paragraph 13, Absatz 3, sinngemäß Anwendung.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 17 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In den §§ 18 und 20 wird jeweils das Wort „EDV“ durch das Wort „Informationstechnologie“ ersetzt.In den Paragraphen 18 und 20 wird jeweils das Wort „EDV“ durch das Wort „Informationstechnologie“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 53 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 53, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 54 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 56 Abs. 6 letzter Satz entfällt.Paragraph 56, Absatz 6, letzter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 64 lautet:Paragraph 64, lautet:
„§ 64
Erweiterte Schulgemeinschaft
Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung, können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit insbesondere zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulleitung vorgesehen werden."
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 102 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 102, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft. § 11 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 1, § 13, § 16, § 17 Abs. 3, § 18, § 20, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 6 und § 64 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2018, treten am 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4 und 5, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 6 und Paragraph 64, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5)Absatz 5,Die NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung, LGBl. 5025/3, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner