Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „6“:
„Wildgehege 7“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „94a“:
„Sperre von Wildschutzgebieten, Wildgehegen und Wildfütterungsbereichen 94b“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „102“:
„Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos
ausgebrochene Tiere 103“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen.“Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (Paragraph 7,) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.“Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 3 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen davon sind Zoos, die auch als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind, wenn der Betreiber das Wildgehege zum Zweck der Wildstandsregulierung vorübergehend sperrt.“„Ausgenommen davon sind Zoos, die auch als Wildgehege (Paragraph 7,) anerkannt sind, wenn der Betreiber das Wildgehege zum Zweck der Wildstandsregulierung vorübergehend sperrt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 3 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Abs. 6 gilt nicht für Zoos, die als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind.“Absatz 6, gilt nicht für Zoos, die als Wildgehege (Paragraph 7,) anerkannt sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer,“in Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) und Wildgehegen (Paragraph 7,) die Grundeigentümer,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Wildgehege
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und geeignet ist und
dient und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Wildgehege). Die Vorschriften der Abs. 3, 6 und 7 sowie der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 7, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 3 und 6, 94b, 95 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 und 95a betreffend Wildgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.dient und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Wildgehege). Die Vorschriften der Absatz 3, 6 und 7 sowie der Paragraphen 81, Absatz eins, 83, Absatz 7, 84, Absatz eins, 85, Absatz 4, 87, Absatz 3 und 6, 94 b, 95 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 3 und 95 a betreffend Wildgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3)Absatz 3,Für die in einem Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten müssen
ausreichende natürliche bzw. in der Notzeit und während des Vegetationsbeginns (§ 87 Abs. 3) künstliche Fütterungsmöglichkeiten undausreichende natürliche bzw. in der Notzeit und während des Vegetationsbeginns (Paragraph 87, Absatz 3,) künstliche Fütterungsmöglichkeiten und
vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Schalenwildarten entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wennDie Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der Paragraphen 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn
die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen unddie Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und
durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind.
(5)Absatz 5,Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Absatz 4, zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der Paragraphen 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(6)Absatz 6,Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für die im Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten Aufzeichnungen zu führen, in denen
die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie
der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten
einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Z 1 bis 3 sowie Abs. 3 zu regeln.einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 3, zu regeln.
(7)Absatz 7,In Wildgehegen ist die Entnahme des gehaltenen Schalenwildes nur entsprechend der natürlichen Tragfähigkeit des Lebensraums zulässig (Wildstandsregulierung).
(8)Absatz 8,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein Wildgehege nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(9)Absatz 9,Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(10)Absatz 10,Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind.
§ 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 3 a, Absatz 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.“Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 6,) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (Paragraph 7,) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.“Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz 2 und Absatz 3, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1980,) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,), festgestellt werden können.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 5 Z 4 und 5 lauten:Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 lauten:
daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,daß bei Wildgehegen (Paragraph 7,) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,
welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.“welche Schalenwildarten im Wildgehege (Paragraph 7,) gehalten werden dürfen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 13 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Im Falle der Gebietsänderung gemäß § 9 der NÖ Gemeindeordnung 1973 bildet das Gebiet jeder solcherart entstandenen neuen Gemeinde, die bisher kein eigenes Genossenschaftsjagdgebiet besaß, mit Beginn der nächsten Jagdperiode ein selbständiges Genossenschaftsjagdgebiet. § 16 gilt sinngemäß.“„Im Falle der Gebietsänderung gemäß Paragraph 9, der NÖ Gemeindeordnung 1973 bildet das Gebiet jeder solcherart entstandenen neuen Gemeinde, die bisher kein eigenes Genossenschaftsjagdgebiet besaß, mit Beginn der nächsten Jagdperiode ein selbständiges Genossenschaftsjagdgebiet. Paragraph 16, gilt sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 16a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 16 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder Wildgehege) zugeschlagen werden.“„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des Paragraphen 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder Wildgehege) zugeschlagen werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 16a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 16 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.“Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1980,) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,), festgestellt werden können.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 39 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 42 Abs. 1 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.“Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (Paragraph 13,) hat das gemäß Paragraph 24, zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß treten erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.“Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Absatz 2,, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß treten erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 52 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Wenn der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes
trotz Besitz einer gültigen Jagdkarte die Jagd nicht als Jagdausübungsberechtigter ausüben möchte,
von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen oder
eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist,
hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.“hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des Paragraph 43, Absatz 2, entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In §§ 58 Abs. 8, 60 Abs. 1 und 68 Abs. 1 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“.In Paragraphen 58, Absatz 8, 60, Absatz eins und 68 Absatz eins, tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 61 Abs. 1 Z 2a tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 163/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“.Im Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 a, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 163/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 67a Abs. 1 lautet:Paragraph 67 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 68 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie.“Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach Paragraph 68, gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 9,) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 16,) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 69 Abs. 3 lautet:Paragraph 69, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a die Ausübung des Berufes des Berufsjägers zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 1 zweiter Gedankenstrich vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie.“Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung auf Antrag einer Person gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a die Ausübung des Berufes des Berufsjägers zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz eins, zweiter Gedankenstrich vorlegt, die Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 9,) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 16,) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Absatz eins, Litera b, dieser Richtlinie.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 80 Abs. 2 Z 1 wird der Beistrich nach der Zahl „6“ durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Beistrich nach der Zahl „6“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 81 Abs. 1 und Abs. 1a (neu) lauten:Paragraph 81, Absatz eins und Absatz eins a, (neu) lauten:
„(1)Absatz eins,Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für
Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),
Auer- und Birkhahnen jährlich
bis längstens 31. März den Abschußplan (§ 80) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und einen Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens 31. März den Abschußplan (Paragraph 80,) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und einen Ausdruck davon, der der Drucksorte nach Paragraph 86, Absatz eins, entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(1a)Absatz eins a,Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.“Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 83 Abs. 7 lautet:Paragraph 83, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Absatz eins bis 5 keine Anwendung.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 84 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für Wildgehege.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 84 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und ein Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“„Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und ein Ausdruck davon, der der Drucksorte nach Paragraph 86, Absatz eins, entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 85 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Trophäen von Fallwildstücken im Sinne des ersten Satzes sind vom Jagdausübungsberechtigten zur Hegeschau vorzulegen.“Dem Paragraph 85, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Trophäen von Fallwildstücken im Sinne des ersten Satzes sind vom Jagdausübungsberechtigten zur Hegeschau vorzulegen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 85 Abs. 4 lautet:Paragraph 85, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.“Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 87 Abs. 3 letzter Satz lautet: „In Wildgehegen (§ 7) ist die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes nur in jenen Bereichen und in jenem Ausmaß erlaubt, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.“Paragraph 87, Absatz 3, letzter Satz lautet: „In Wildgehegen (Paragraph 7,) ist die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes nur in jenen Bereichen und in jenem Ausmaß erlaubt, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 87 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 87, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmung gilt nicht in Wildgehegen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 87 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 87, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die Fütterung von Schwarzwild ist verboten. Ausgenommen davon sind
Ablenkungsfütterungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober,
zusätzlich in Wildgehegen (§ 7):zusätzlich in Wildgehegen (Paragraph 7,):
Fütterungen in einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes und
die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes in jenem Ausmaß, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 87 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 87, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Der dritte Gedankenstrich gilt nicht in Wildgehegen (§ 7).“„Der dritte Gedankenstrich gilt nicht in Wildgehegen (Paragraph 7,).“
35.Novellierungsanordnung 35, In §§ 94 Abs. 3 und 100 Abs. 2 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.In Paragraphen 94, Absatz 3 und 100 Absatz 2, tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2016“.
36.Novellierungsanordnung 36, § 94 Abs. 4 lautet:Paragraph 94, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.“Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 94b Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 94 b, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten.“„Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift des § 94b lautet:Die Überschrift des Paragraph 94 b, lautet:
„Sperre von Wildschutzgebieten, Wildgehegen und Wildfütterungsbereichen“
39.Novellierungsanordnung 39, § 94b Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 94 b, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Wildgehege können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten zur Zweckerfüllung gesperrt werden. Weiters können sie etwa in der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.Wildgehege können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten zur Zweckerfüllung gesperrt werden. Weiters können sie etwa in der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Wildgehege (§ 7) ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.“Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Wildgehege (Paragraph 7,) ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 95 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom 1. Februar bis 15. September abzuhalten,
Unmündige als Treiber zu verwenden,
Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist,
Treibjagden auf der gleichen Fläche nicht an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchzuführen und
Treibjagden mit Hunden in Wildgehegen durchzuführen.
Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben). Treibjagden sind zur Überprüfung der jagdrechtlichen Bestimmungen über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage vorher dieser schriftlich anzuzeigen;“
41.Novellierungsanordnung 41, § 95 Abs. 3 lautet:Paragraph 95, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (§ 7), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.“Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (Paragraph 7,), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 95a Abs. 3 lautet:Paragraph 95 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In Wildgehegen (§ 7) darf Schalenwild nur in der Zeit von 1. Februar bis 30. Juni ausgesetzt werden. Nach dem Aussetzen darf im Wildgehege bis zum Ende des Kalenderjahres keine Entnahme der entsprechenden Schalenwildart erfolgen.“In Wildgehegen (Paragraph 7,) darf Schalenwild nur in der Zeit von 1. Februar bis 30. Juni ausgesetzt werden. Nach dem Aussetzen darf im Wildgehege bis zum Ende des Kalenderjahres keine Entnahme der entsprechenden Schalenwildart erfolgen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 95a Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 95 a, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5)Absatz 5,In Wildgehegen (§ 7) darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:In Wildgehegen (Paragraph 7,) darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
die Anzahl der Wildtiere, getrennt nach Alter und Geschlecht,
eine Begründung für das beabsichtigte Aussetzen,
das Datum des Aussetzens, sowie
die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers).
(6)Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schalenwild zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich istDie Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Absatz 5, das Aussetzen von Schalenwild zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz erforderlich ist
zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 95a Abs. 7 entfällt.Paragraph 95 a, Absatz 7, entfällt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 103 lautet:Paragraph 103, lautet:
„§ 103
Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere
Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgehegen (§ 7) und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.“Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgehegen (Paragraph 7,) und Flächen gemäß Paragraph 3 a, ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 104 Abs. 2 lautet:Paragraph 104, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des Wildgeheges (§ 7) oder den Wildtierhalter vorbehalten.“Für die im Paragraph 103, bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des Wildgeheges (Paragraph 7,) oder den Wildtierhalter vorbehalten.“
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Im gerichtlichen Verfahren nach § 116 Abs. 2 sind hinsichtlich der Kostenaufteilung, abweichend von § 44 EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die Kostenentscheidung des Gerichts hat die Verfahrenskosten der Bezirksverwaltungsbehörde mit zu umfassen.“Im gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 116, Absatz 2, sind hinsichtlich der Kostenaufteilung, abweichend von Paragraph 44, EisbEG, BGBl.Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Die Kostenentscheidung des Gerichts hat die Verfahrenskosten der Bezirksverwaltungsbehörde mit zu umfassen.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 126 Abs. 5 wird nach dem Zitat „68a Abs. 1 und 2,“ das Zitat „81 Abs. 1, 84 Abs. 5 erster Satz,“ eingefügt.Im Paragraph 126, Absatz 5, wird nach dem Zitat „68a Absatz eins und 2,“ das Zitat „81 Absatz eins, 84, Absatz 5, erster Satz,“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 129 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 129, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Festsetzung ist der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Festsetzung aufzuheben, wenn dieser den Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes oder Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 130 Abs. 2 lautet:Paragraph 130, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Satzung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 130 Abs. 4 lautet:Paragraph 130, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Satzungsänderungen sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Änderung der Satzungen aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.“
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 133a erhalten die Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 3 bis 5. § 133a Abs. 2 (neu) lautet:Im Paragraph 133 a, erhalten die Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Absatz 3 bis 5, Paragraph 133 a, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Schulungszwecken, sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer über deren Verlangen die Generalien der in Abs. 1 Z 3, 4 und 7 genannten Personen zu übermitteln.“Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Schulungszwecken, sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer über deren Verlangen die Generalien der in Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 7 genannten Personen zu übermitteln.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 133a Abs. 4 (neu) lautet:Paragraph 133 a, Absatz 4, (neu) lautet:
„(4)Absatz 4,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 135 Abs. 1 Z 23 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 23, lautet:
ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);“ein Wildgehege (Paragraph 7,) ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 135 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:Nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 24 a, eingefügt:
in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;“in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, Treibjagden durchführt;“
56.Novellierungsanordnung 56, § 135 Abs. 2 lautet:Paragraph 135, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 140 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:Im Paragraph 140, Absatz eins, wird folgende Ziffer 18, angefügt:
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.“
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 141 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 141, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§§ 81 Abs. 1 und 95a Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. § 84 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. § 95a Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Paragraphen 81, Absatz eins und 95 a Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 95 a, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 142 Abs. 3 erhalten die Ziffern 4 bis 10 die Bezeichnung Z 5 bis 11. § 142 Abs. 3 Z 4 (neu) lautet:Im Paragraph 142, Absatz 3, erhalten die Ziffern 4 bis 10 die Bezeichnung Ziffer 5 bis 11, Paragraph 142, Absatz 3, Ziffer 4, (neu) lautet:
Der Entzug von Jagdkarten gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß § 61 Abs. 3 betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.“Der Entzug von Jagdkarten gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, sowie die Überprüfung von Verweigerungsgründen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, betreffend Inhaber von Jagdkarten, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) und von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellt wurden, haben durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu erfolgen.“
60.Novellierungsanordnung 60, Dem § 142 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 142, werden folgende Absatz 5 bis 10 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 7, Absatz 4, zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.
(6)Absatz 6,Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Absatz 5, erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.
(7)Absatz 7,Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Absatz 5, erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, anzuwenden.
(8)Absatz 8,Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 87, zulässig sind.
(9)Absatz 9,Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (Paragraph 7,) anerkannt wurden. Paragraph 3 a, Absatz 10, ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner