Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 entfällt die dritte Aufzählung.Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die dritte Aufzählung.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 2 entfällt die Ziffer 3. Der Beistrich nach Ziffer 2 wird durch einen Punkt ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3. Der Beistrich nach Ziffer 2 wird durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder ein Hort“.Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder ein Hort“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 entfällt der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung im Absatz 1.Im Paragraph 2, entfällt der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung im Absatz 1.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „ , Horte“.Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt das Wort „ , Horte“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3 Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „und Horten“.Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, entfällt die Wortfolge „und Horten“.
7a.Novellierungsanordnung 7a, Im § 3 Abs. 4 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 2“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins, durch das Zitat „§ 2“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 3 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „oder Horten“.Im Paragraph 3, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „oder Horten“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3a Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „und Horte“ und „und Horten“.Im Paragraph 3 a, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „und Horte“ und „und Horten“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 4 lit. b entfällt die Wortfolge „und Horte“.Im Paragraph 4, Litera b, entfällt die Wortfolge „und Horte“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 4 lit. c wird der Beistrich nach dem Wort „-vätern“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Horten“.Im Paragraph 4, Litera c, wird der Beistrich nach dem Wort „-vätern“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Horten“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 4a Abs. 1 lautet:Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a (Tagesmutter/-vater) oder lit. b (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen) dieser Richtlinie.“Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 7,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, 2, oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, (Tagesmutter/-vater) oder Litera b, (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen) dieser Richtlinie.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 4a Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
der Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 4b Abs. 1 wird der Beistrich nach dem Wort „-vater“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder in einem Hort“.Im Paragraph 4 b, Absatz eins, wird der Beistrich nach dem Wort „-vater“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder in einem Hort“.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 5 entfällt Abs. 3.Im Paragraph 5, entfällt Absatz 3,
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 6 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „oder nach Horten“ und „und Horten“.Im Paragraph 6, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „oder nach Horten“ und „und Horten“.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 8 entfällt die Wortfolge „oder Horte“.Im Paragraph 8, entfällt die Wortfolge „oder Horte“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 10 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 9, § 3a Abs. 1, § 4, § 4a Abs. 1 und 7, § 4b Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins bis 4, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 9, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a, Absatz eins und 7, Paragraph 4 b, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 3, außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner