LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 23. August 2018

43. Gesetz:

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996

Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die dritte Aufzählung.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3. Der Beistrich nach Ziffer 2 wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder ein Hort“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, entfällt der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung im Absatz 1.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt das Wort „ , Horte“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, entfällt die Wortfolge „und Horten“.

Novellierungsanordnung 7a, Im Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins, durch das Zitat „§ 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „oder Horten“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 3 a, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „und Horte“ und „und Horten“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 4, Litera b, entfällt die Wortfolge „und Horte“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 4, Litera c, wird der Beistrich nach dem Wort „-vätern“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Horten“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 7,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, 2, oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, (Tagesmutter/-vater) oder Litera b, (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen) dieser Richtlinie.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 4 b, Absatz eins, wird der Beistrich nach dem Wort „-vater“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder in einem Hort“.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 5, entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 6, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „oder nach Horten“ und „und Horten“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 8, entfällt die Wortfolge „oder Horte“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins bis 4, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 9, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a, Absatz eins und 7, Paragraph 4 b, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 3, außer Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner