Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG-Novelle 2018)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Für Wasserkraftanlagen und für Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 200 kW peak ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Auf Erzeugungsanlagen, die abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, findet Hauptstück II keine Anwendung.“Auf Erzeugungsanlagen, die abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, findet Hauptstück römisch zwei keine Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Weist eine dem Abs. 2 unterliegende Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen der Anzeige gilt eine allfällige Genehmigung oder Bewilligung nach den in Abs. 2 angeführten Vorschriften als Genehmigung nach diesem Gesetz. Nach den in Abs. 2 angeführten Vorschriften genehmigungsfreie oder bewilligungsfreie Erzeugungsanlagen bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.“Weist eine dem Absatz 2, unterliegende Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen der Anzeige gilt eine allfällige Genehmigung oder Bewilligung nach den in Absatz 2, angeführten Vorschriften als Genehmigung nach diesem Gesetz. Nach den in Absatz 2, angeführten Vorschriften genehmigungsfreie oder bewilligungsfreie Erzeugungsanlagen bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner