LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 23. August 2018

42. Gesetz:

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2018 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, beschlossen:

Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG-Novelle 2018)

Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Für Wasserkraftanlagen und für Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 200 kW peak ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Auf Erzeugungsanlagen, die abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, findet Hauptstück römisch zwei keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Weist eine dem Absatz 2, unterliegende Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen der Anzeige gilt eine allfällige Genehmigung oder Bewilligung nach den in Absatz 2, angeführten Vorschriften als Genehmigung nach diesem Gesetz. Nach den in Absatz 2, angeführten Vorschriften genehmigungsfreie oder bewilligungsfreie Erzeugungsanlagen bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner