Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu § 25:In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 25 :
„§ 25 Kündigung“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage B des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu den Übergangsbestimmungen:
„Artikel I bis XIX“„Artikel römisch eins bis XIX“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf 12 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 4 lautet:Paragraph 22, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.“Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, noch nicht erschöpft ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22c samt Überschrift lautet:Paragraph 22 c, samt Überschrift lautet:
„Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 22cParagraph 22 c
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 22, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Kündigung
§ 25Paragraph 25
(1)Absatz eins,Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2)Absatz 2,Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 156 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 156, Absatz 6, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt.
(4)Absatz 4,Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 156 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 156, Absatz 6, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(5)Absatz 5,Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 156 Abs. 1 Z 1 entfällt. Im § 156 Abs. 1 erhalten die Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Z 1 und Z 2.Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt. Im Paragraph 156, Absatz eins, erhalten die Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Ziffer eins und Ziffer 2,
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 158 wird folgender Absatz 6 angefügt:Im Paragraph 158, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 234 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „78f Abs. 4“ durch das Zitat „78f Abs. 1 bis 5“ ersetzt.Im Paragraph 234, Absatz 2, Litera d, wird das Zitat „78f Absatz 4, durch das Zitat „78f Absatz eins bis 5 ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 292 wird am Ende der Z 46 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 47 angefügt:Im Paragraph 292, wird am Ende der Ziffer 46, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 47, angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl.Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 294 Z 1 wird das Zitat „100/2002“ durch das Zitat „153/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer eins, wird das Zitat „100/2002“ durch das Zitat „153/2017“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 294 Z 2 wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 2, wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 294 Z 3 wird das Zitat „100/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 3, wird das Zitat „100/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 294 Z 4 wird das Zitat „66/2017“ durch das Zitat „30/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 4, wird das Zitat „66/2017“ durch das Zitat „30/2018“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 294 Z 5 wird das Zitat „34/2017“ durch das Zitat „16/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 5, wird das Zitat „34/2017“ durch das Zitat „16/2018“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 294 Z 6 wird das Zitat „53/2017“ durch das Zitat „7/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 6, wird das Zitat „53/2017“ durch das Zitat „7/2018“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 294 Z 7 wird das Zitat „53/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 7, wird das Zitat „53/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 294 Z 8 wird das Zitat „59/2017“ durch das Zitat „161/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 8, wird das Zitat „59/2017“ durch das Zitat „161/2017“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 294 Z 9 wird das Zitat „59/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 9, wird das Zitat „59/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 294 Z 12 wird das Zitat „112/2015“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 12, wird das Zitat „112/2015“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 294 Z 13 wird das Zitat „65/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 13, wird das Zitat „65/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 294 Z 14 wird das Zitat „146/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 14, wird das Zitat „146/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 294 Z 15 wird das Zitat „38/2017“ durch das Zitat „30/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 15, wird das Zitat „38/2017“ durch das Zitat „30/2018“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 294 Z 17 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 17, wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 294 Z 18 wird das Zitat „36/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 18, wird das Zitat „36/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 294 Z 20 wird das Zitat „68/2015“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 20, wird das Zitat „68/2015“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 294 Z 22 wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 22, wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 294 Z 23 wird das Zitat „56/2016“ durch das Zitat „138/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 23, wird das Zitat „56/2016“ durch das Zitat „138/2017“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 294 Z 24 wird das Zitat „16/2017“ durch das Zitat „152/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 24, wird das Zitat „16/2017“ durch das Zitat „152/2017“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 294 Z 28 wird das Zitat „163/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 28, wird das Zitat „163/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 294 Z 30 wird das Zitat „72/2016“ durch das Zitat „126/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 30, wird das Zitat „72/2016“ durch das Zitat „126/2017“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 294 Z 33 wird das Zitat „20/2017“ durch das Zitat „17/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 33, wird das Zitat „20/2017“ durch das Zitat „17/2018“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 294 Z 34 wird das Zitat „36/2017“ durch das Zitat „153/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 34, wird das Zitat „36/2017“ durch das Zitat „153/2017“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 294 Z 38 wird das Zitat „422/2016“ durch das Zitat „194/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 38, wird das Zitat „422/2016“ durch das Zitat „194/2017“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 294 Z 40 wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 40, wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 294 Z 42 wird das Zitat „20/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 42, wird das Zitat „20/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 294 Z 44 wird das Zitat „26/2014“ durch das Zitat „226/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 44, wird das Zitat „26/2014“ durch das Zitat „226/2017“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 294 Z 45 wird das Zitat „31/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 45, wird das Zitat „31/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 294 Z 46 wird das Zitat „114/2016“ durch das Zitat „126/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 46, wird das Zitat „114/2016“ durch das Zitat „126/2017“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 294 Z 47 wird das Zitat „40/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 47, wird das Zitat „40/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 294 Z 48 wird das Zitat „116/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 48, wird das Zitat „116/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 294 Z 49 wird das Zitat „118/2016“ durch das Zitat „149/2017“ ersetzt.Im Paragraph 294, Ziffer 49, wird das Zitat „118/2016“ durch das Zitat „149/2017“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In der Anlage B wird folgender Artikel XIX angefügt:In der Anlage B wird folgender Artikel römisch neunzehn angefügt:
„Artikel XIX„Artikel römisch neunzehn
Übergangsbestimmungen zur 36. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, LGBl. Nr. 41/2018
(1)Absatz eins,§ 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen § 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind.Paragraph 22, Absatz eins und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen Paragraph 22, Absatz eins und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,§ 22c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.Paragraph 22 c, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
(3)Absatz 3,§ 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.Paragraph 25, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.
(4)Absatz 4,§ 156 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 gilt für Wahlen, bei denen die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.“Paragraph 156, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, gilt für Wahlen, bei denen die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner