Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 5 der Eintrag:
„Ersatz durch den Geschenknehmer 41“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 2 bis 5 lauten:Paragraph 12, Absatz 2 bis 5 lauten:
„(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Absatz 3,Bestand vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ist Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat.
(4)Absatz 4,Hilfe bei stationärer Pflege kann auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
(5)Absatz 5,Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.“Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Absatz 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Absatz 2,Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 25 Abs. 1 Z 3 lautet: Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
bereit ist, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“bereit ist, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 35 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 Abs. 6 lautet:Paragraph 35, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
die Erben des Hilfeempfängers,
die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und
Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 38 Abs. 1 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder
nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 40 Abs. 2 entfällt der erste Satz.Im Paragraph 40, Absatz 2, entfällt der erste Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, § 41 entfällt.Paragraph 41, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 70 Abs. 1 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter bzw. der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 78, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen, welche auf das Vermögen des Hilfe suchenden Menschen oder jener beteiligten Personen, welche vom Hilfe Suchenden Vermögen erhalten haben (z. B. Erben, Geschenknehmer), gerichtet sind, sind einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 79 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 79, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) § 15, § 25 Abs. 1 Z 3, § 35 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 41 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 41 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“„(8) Paragraph 15,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 35, Absatz eins und 6, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 70, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den Paragraph 41, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 41, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner