Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt 4700, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der VI. Abschnitt erhält die Bezeichnung VII. Abschnitt und die §§ 39 bis 41 erhalten die Bezeichnungen §§ 41 bis 43. Der VI. Abschnitt (neu) und § 39 (neu) lauten:Der römisch sechs. Abschnitt erhält die Bezeichnung römisch sieben. Abschnitt und die Paragraphen 39 bis 41 erhalten die Bezeichnungen Paragraphen 41 bis 43, Der römisch sechs. Abschnitt (neu) und Paragraph 39, (neu) lauten:
„VI. Abschnitt
Wirtschaftliche Eigentümer
§ 39Paragraph 39
(1)Absatz eins,Wirtschaftliche Eigentümer der Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017 – im Folgenden: WiEReG – genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, sind die im Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, – im Folgenden: WiEReG – genannten Personen.
(2)Absatz 2,Diese Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.Diese Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 5, WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3)Absatz 3,Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist.Im Übrigen sind Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16 und Paragraph 18, WiEReG anzuwenden. Dabei gilt Paragraph 7, Absatz 5, WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im VII. Abschnitt (neu) lautet § 40 (neu):Im römisch sieben. Abschnitt (neu) lautet Paragraph 40, (neu):
„Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 40Paragraph 40
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73.“Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt , L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner