(6)Absatz 6,Erhält ein Datenschutzbeauftragter oder eine Datenschutzbeauftragte bei seiner oder ihrer Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des oder der Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem oder der Datenschutzbeauftragten und den für ihn oder sie tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des oder der Datenschutzbeauftragten unterliegen seine oder ihre Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 der Datenschutz-Grundverordnung, § 22 DSG bzw. diesem Gesetz werden davon nicht berührt.Erhält ein Datenschutzbeauftragter oder eine Datenschutzbeauftragte bei seiner oder ihrer Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des oder der Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem oder der Datenschutzbeauftragten und den für ihn oder sie tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des oder der Datenschutzbeauftragten unterliegen seine oder ihre Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58, der Datenschutz-Grundverordnung, Paragraph 22, DSG bzw. diesem Gesetz werden davon nicht berührt.