LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 5. Juni 2018

27. Gesetz:

NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. April 2018 in Ausführung des Bundesgesetzes über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, beschlossen:

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10 c, erhalten die Absätze 4 bis 7 die Bezeichnung Absatz 5 bis 8, Paragraph 10 c, Absatz 4, (neu) lautet:

  1. Absatz 4,Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach Paragraph 8, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10 c, Absatz 7, (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Für Primärversorgungseinheiten sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10 f, erhält der Absatz 2 die Bezeichnung Absatz 3, Paragraph 10 f, Absatz 2, (neu) lautet:

  1. Absatz 2,Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis d, f und g gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten nicht für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 19 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner