Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10c erhalten die Absätze 4 bis 7 die Bezeichnung Abs. 5 bis 8. § 10c Abs. 4 (neu) lautet:Im Paragraph 10 c, erhalten die Absätze 4 bis 7 die Bezeichnung Absatz 5 bis 8, Paragraph 10 c, Absatz 4, (neu) lautet:
„(4)Absatz 4,Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach § 8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, vorliegt.“Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach Paragraph 8, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, vorliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10c Abs. 7 (neu) wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 10 c, Absatz 7, (neu) wird folgender Satz angefügt:
„Für Primärversorgungseinheiten sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 10 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10f erhält der Absatz 2 die Bezeichnung Abs. 3. § 10f Abs. 2 (neu) lautet:Im Paragraph 10 f, erhält der Absatz 2 die Bezeichnung Absatz 3, Paragraph 10 f, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und g gegeben sind.“Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis d, f und g gegeben sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien.“Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten nicht für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 19d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 19 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner