Änderung des Wald- und Weideservituten-Landesgesetzes 1980
Das Wald- und Weideservituten-Landesgesetz 1980, LGBl. 6610, wird wie folgt geändert:Das Wald- und Weideservituten-Landesgesetz 1980, Landesgesetzblatt 6610, wird wie folgt geändert:
§ 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer
Entscheidungen oder Anordnungen in Regulierungsurkunden zuwiderhandelt; oder
Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, zerstört, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht; oder
den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Erhaltung der eingeforsteten Objekte und Zäune (§ 4 Abs. 1) nicht nachkommt,den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Erhaltung der eingeforsteten Objekte und Zäune (Paragraph 4, Absatz eins,) nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner