„(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine gemäß § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abändert;eine gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abändert;
den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;
die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 21 eingeräumten Befugnisse auszuüben;die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im Paragraph 21, eingeräumten Befugnisse auszuüben;
Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert;
Personen, welche nicht zum Personenkreis des § 6 gehören, befördert;Personen, welche nicht zum Personenkreis des Paragraph 6, gehören, befördert;
begeht, wenn kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, bestraft.“