Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979, das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das NÖ Auskunftsgesetz, das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, das NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz, das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, die NÖ Landtagswahlordnung 1992, die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, das Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole, das NÖ Ehrungsgesetz, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, das NÖ Familiengesetz, das NÖ Polizeistrafgesetz, das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, das NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, das NÖ Jugendgesetz, das NÖ Statistikgesetz 2007, das NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz, das NÖ Kindergartengesetz 2006, das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, das NÖ Archivgesetz, das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, das NÖ Landwirtschaftsgesetz, das NÖ Landeskulturwachengesetz, das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, das NÖ Weinbaugesetz 2002, das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, das NÖ Umwelthaftungsgesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, das NÖ Jagdgesetz 1974, die NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung, das NÖ Fischereigesetz 2001, das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, das NÖ Spielautomatengesetz 2011, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, das NÖ Straßengesetz 1999, das NÖ Landarbeiterkammergesetz, die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, die NÖ Landarbeitsordnung 1973, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Grundversorgungsgesetz, das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, das NÖ Seniorengesetz, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, das NÖ Krankenanstaltengesetz, das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2008, das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, das NÖ Bezügegesetz und das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 geändert werden (NÖ Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Inhaltsverzeichnis
| Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) |
| Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG) |
| Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes |
| Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) |
| Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes |
| Änderung des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ IEVG) |
| Änderung des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG) |
| Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) |
| Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) |
| Änderung des Gesetzes über den Schutz der NÖ Landessymbole |
| Änderung des NÖ Ehrungsgesetzes |
| Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) |
| Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes |
| Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) |
| Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) |
| Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) |
| Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) |
| Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) |
| Änderung des NÖ Familiengesetzes |
| Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes |
| Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015) |
| Änderung des NÖ Katastrophenhilfegesetzes 2016 (NÖ KHG 2016) |
| Änderung des NÖ Jugendgesetzes |
| Änderung des NÖ Statistikgesetzes 2007 |
| Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes |
| Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006 |
| Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG) |
| Änderung des NÖ Archivgesetzes (NÖ AG) |
| Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes |
| Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung |
| Änderung des NÖ Landwirtschaftsgesetzes |
| Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes |
| Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978 (NÖ KPSG) |
| Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002 |
| Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG) |
| Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes |
| Änderung des NÖ Umwelthaftungsgesetzes (NÖ UHG) |
| Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008) |
| Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) |
| Änderung der NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung |
| Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001) |
| Änderung des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes |
| Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) |
| Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher |
| Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 |
| Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005) |
| Änderung des NÖ Energieeffizienzgesetzes 2012 (NÖ EEG 2012) |
| Änderung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 |
| Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002) |
| Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 |
| Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999 |
| Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes |
| Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung |
| Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO) |
| Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) |
| Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) |
| Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes |
| Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) |
| Änderung des NÖ Seniorengesetzes |
| Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977) |
| Änderung des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG) |
| Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) |
| Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006) |
| Änderung des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH) |
| Änderung des NÖ Bezügegesetzes |
| Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 |
| |
Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979
(NÖ LV 1979)
Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Artikel 54 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „automationsunterstützt gespeicherten Daten“ durch die Wortfolge „automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.Im Artikel 54 Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „automationsunterstützt gespeicherten Daten“ durch die Wortfolge „automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Artikel 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Artikel 62 wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Artikel 54 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Artikel 54 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG)
Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt 0015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40 Abs. 1 bis 5 lauten:Paragraph 40, Absatz eins bis 5 lauten:
„(1)Absatz eins,Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
Staatsbürgerschaftsdaten,
Daten über Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten sowie
(2)Absatz 2,Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;
von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.
(3)Absatz 3,Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten verarbeiten.
(4)Absatz 4,Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht haben die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 43 wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 43, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 40 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 40, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes
Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 49, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)
Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, LGBl. 0025, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, Landesgesetzblatt 0025, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „Dienstleister (Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000)“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 6, wird die Wortfolge „Dienstleister (Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000)“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 3 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 18b Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 18 b, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Z 2 entfällt. Im § 19 erhalten die (bisherigen) Z 3 und 4 die Bezeichnung Z 2 und 3.Paragraph 19, Ziffer 2, entfällt. Im Paragraph 19, erhalten die (bisherigen) Ziffer 3 und 4 die Bezeichnung Ziffer 2 und 3,
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 21 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 21, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 6, § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 3 und 4, § 18b Abs. 2 und § 19 Z 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Z 2, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraph 18 b, Absatz 2 und Paragraph 19, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19, Ziffer 2,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,, außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes
Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Landesbürgerevidenzen auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Landesbürgerevidenzen auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 5 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 10, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 13 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, 4 und 5, § 10 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 10 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz (NÖ IEVG)
Das NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. 0060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt 0060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Verfahren und Datenschutz
(1)Absatz eins,Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 84 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 84, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz (NÖ VVVG)
Das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:Das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 :
„Verfahren, Rechtsmittel, Fristen und Datenschutz“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 3 lautet:Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:
„Verfahren, Rechtsmittel, Fristen und Datenschutz“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach dem Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 57 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 57 Abs. 6 lautet:Paragraph 57, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 74 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 74, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 74 Abs. 6 lautet:Paragraph 74, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 88 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach dem Paragraph 88, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 6, § 57 Abs. 3 und 6, § 74 Abs. 3 und § 74 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 1. August 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 57, Absatz 3 und 6, Paragraph 74, Absatz 3 und Paragraph 74, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 8
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 23, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesverfassungsgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesverfassungsgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 25 Abs. 1 dritter und vierter Satz lauten:Paragraph 25, Absatz eins, dritter und vierter Satz lauten:
„Das Wählerverzeichnis kann für jedermann – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – in der Gemeinde auch automatisiert (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten erlauben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 39 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 39, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lauten:
„Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesonders dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts (Anlage 2a) verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler der Gemeindewahlbehörde nach dem Einlangen möglich ist, die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen, ohne dass dadurch bereits die Wahlkarte geöffnet wird. Bei Wahlkarten, die mittels automatisierter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens oder des von ihm beauftragten Ausstellers, eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 60 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 119, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 23 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz eins und 5, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 9
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
(NÖ GRWO 1994)
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 Abs. 5 wird das Wort „automationsunterstützter“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5, wird das Wort „automationsunterstützter“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 39 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind und daß es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 41 Abs. 1a Z 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz eins a, Ziffer 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 78 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 78, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz eins und 5, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 41, Absatz eins a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über den Schutz der NÖ Landessymbole
Das Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole, LGBl. 0500, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole, Landesgesetzblatt 0500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit es für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 8, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des NÖ Ehrungsgesetzes
Das NÖ Ehrungsgesetz, LGBl. 0515, wird wie folgt geändert:Das NÖ Ehrungsgesetz, Landesgesetzblatt 0515, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Die Gemeinden haben zum Zwecke der im § 1 genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.“Die Gemeinden haben zum Zwecke der im Paragraph eins, genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.“Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des Paragraph eins, durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„§ 7
§ 3 und § 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 3 lit. b lautet:Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, lautet:
Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder im Sinne der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sonstige schutzwürdige Interessen betreffen,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 wird in der Überschrift das Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 12, wird in der Überschrift das Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 2 lit. r lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Litera r, lautet:
bei der Einführung, Änderung und Erweiterung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Verarbeitung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Verarbeitung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29
Datenschutz
Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 29 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift des Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 29, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag nach § 96:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag nach Paragraph 96 :
„§ 97 Automatisierte Datenverarbeitung und elektronischer Datenaustausch“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden“ durch die Wortfolge „Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden“ durch die Wortfolge „Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von Paragraph 97,, nicht anzuwenden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des § 97 wird das Wort „Automationsunterstützte“ durch das Wort „Automatisierte“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 97, wird das Wort „Automationsunterstützte“ durch das Wort „Automatisierte“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 97 Abs. 1 lautet:Paragraph 97, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 141 Abs. 2 wird vor dem Wort „Versicherungsdaten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.Im Paragraph 141, Absatz 2, wird vor dem Wort „Versicherungsdaten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In den §§ 142 sowie 144 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In den Paragraphen 142, sowie 144 Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 218 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 218, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 97, § 97 Abs. 1, § 141 Abs. 2, § 142 sowie § 144 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 97,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz 2,, Paragraph 142, sowie Paragraph 144, Absatz eins und 2 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag nach § 80b:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag nach Paragraph 80 b, :
„§ 80c Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 5 wird das Wort „automationsunterstützte“ durch das Wort „automatisierte“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 5, wird das Wort „automationsunterstützte“ durch das Wort „automatisierte“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des § 80c wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In der Überschrift des Paragraph 80 c, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 80c Abs. 1 und Abs. 2 sowie 80d Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In den Paragraphen 80 c, Absatz eins und Absatz 2, sowie 80d Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 189 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 189, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 80c, § 1 Abs. 5, § 80c Abs. 1 und 2 sowie § 80d Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 80 c,, Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 80 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 80 d, Absatz eins und 2 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 5 wird das Wort „automationsunterstützte“ durch das Wort „automatisierte“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 5, wird das Wort „automationsunterstützte“ durch das Wort „automatisierte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 70 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 70, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 1b Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 97a.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 97 a,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 164 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 164, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 165 Inkrafttreten“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 6 und 7 entfallen.Paragraph eins, Absatz 6 und 7 entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, eingefügt:
„§ 1b
Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch
(1)Absatz eins,Der Bürgermeister (Obmann) ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Gemeinde (dem Gemeindeverband) auf Verlangen personenbezogene Daten über
Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist,
das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen, oder
das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen
zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 71b, § 97b, § 97c, § 97f sowie von Einkünften nach § 78. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hat nach Möglichkeit automatisiert zu erfolgen.Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, sind Daten über die Höhe des Einkommens nach Paragraph 71 b,, Paragraph 97 b,, Paragraph 97 c,, Paragraph 97 f, sowie von Einkünften nach Paragraph 78, Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hat nach Möglichkeit automatisiert zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gebunden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 97a entfällt.Paragraph 97 a, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 97h lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 97 h, lautet der Einleitungssatz:
„Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogenen Daten kontenmäßig zu verarbeiten:“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 97j Abs. 1 wird das Wort „erfassten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.Im Paragraph 97 j, Absatz eins, wird das Wort „erfassten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 97j Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 97 j, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 97r Abs. 3 lautet:Paragraph 97 r, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten sind zu verarbeiten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 97r Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 97 r, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 97s Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „und verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 97 s, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „und verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 97s Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 97 s, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 101 Abs. 3 lautet:Im Paragraph 101, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat das Ansuchen (Abs. 2) und nachstehende personenbezogene Daten des Prüfungswerbers der Prüfungskommission vorzulegen:Der Bürgermeister hat das Ansuchen (Absatz 2,) und nachstehende personenbezogene Daten des Prüfungswerbers der Prüfungskommission vorzulegen:
Entlohnungs-, Leistungsentlohnungs- oder Funktionsgruppe
Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Dienstleistung des Prüfungswerbers unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 der Prüfungskommission vorzulegen.“Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Dienstleistung des Prüfungswerbers unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, der Prüfungskommission vorzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt:Nach Paragraph 164, wird folgender Paragraph 165, eingefügt:
„§ 165
Inkrafttreten
Das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 97a außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b,, Paragraph 97 h,, Paragraph 97 j, Absatz eins und 2, Paragraph 97 r, Absatz 3 und 4, Paragraph 97 s, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 101, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 97 a, außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.“Paragraph eins b, Absatz eins bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des NÖ Familiengesetzes
Das NÖ Familiengesetz, LGBl. 3505, wird wie folgt geändert:Das NÖ Familiengesetz, Landesgesetzblatt 3505, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 7, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 7a Datenverarbeitung“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 5, sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geburtsdatum und Geschlecht der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Erwachsenenvertretung einer pflegebedürftigen Person, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Vermögensverhältnisse der Familie, Daten über die familiäre, gesundheitliche oder soziale Situation, insbesondere auch Pflegestufe nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geburtsdatum und Geschlecht der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Erwachsenenvertretung einer pflegebedürftigen Person, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Vermögensverhältnisse der Familie, Daten über die familiäre, gesundheitliche oder soziale Situation, insbesondere auch Pflegestufe nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;
hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
Informationen über Art, Anzahl, Dauer, Höhe und Auszahlung der erbrachten Förderungen, erforderliche Nachweise für konkrete Förderungen, Angaben über erbrachte Tätigkeiten der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen in Form von Unterstützungen einschlägiger Organisationen und privater Initiativen sowie bei Auszahlung der Förderung an Dritte.
(2)Absatz 2,Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Ausstellung des Familienpasses nach diesem Gesetz sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eingetragene Partner und der im Familienpass einzutragenden Kinder zu verarbeiten:
Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer,
verwandtschaftliche Beziehung zum im NÖ Familienpass eingetragenen Kind bzw. zu den im NÖ Familienpass eingetragenen Kindern,
Einwilligung des Erziehungsberechtigten zur Eintragung eines Kindes,
Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
Angaben zur Änderung des Familienpasses.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Absatz eins und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 7 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes
Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1d lautet:Paragraph eins d, lautet:
„§ 1d
Verarbeiten von personenbezogenen Daten
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 1b folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach Paragraph eins b, folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
Adress- und Kontaktdaten;
Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.Angaben über Feststellungen gemäß Paragraph eins a,, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a die in Abs. 1 angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, die in Absatz eins, angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4)Absatz 4,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, eingefügt:
„§ 12
Schlussbestimmungen„§ 12, Schlussbestimmungen
§ 1d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph eins d, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)
Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 4 lautet:Paragraph 28, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die erhobenen personenbezogenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 88 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 88, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 28 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 28, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des NÖ Katastrophenhilfegesetzes 2016 (NÖ KHG 2016)
Das NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:Das NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 8 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 7, Absatz 8, lautet der Einleitungssatz:
„Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, folgende für die Bewältigung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 9 und 10 lauten:Paragraph 7, Absatz 9 und 10 lauten:
„(9)Absatz 9,Personenbezogene und andere Daten gemäß Abs. 8 dürfen nur zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfemaßnahmen zur Katastrophenbewältigung, im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 11 sowie zu Zwecken der Ausbildung gemäß § 12 verarbeitet und an die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten übermittelt werden.Personenbezogene und andere Daten gemäß Absatz 8, dürfen nur zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfemaßnahmen zur Katastrophenbewältigung, im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß Paragraph 11, sowie zu Zwecken der Ausbildung gemäß Paragraph 12, verarbeitet und an die gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten übermittelt werden.
(10)Absatz 10,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, die erhobenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.“Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des Paragraph 10, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, die erhobenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 25, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 8 bis 11 und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des NÖ Jugendgesetzes
Das NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jugendgesetz, Landesgesetzblatt 4600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 8a folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 8 a, folgende Einträge eingefügt:
„§ 8b Datenverarbeitung für Förderungen gemäß §§ 3 bis 8„§ 8b Datenverarbeitung für Förderungen gemäß Paragraphen 3 bis 8
§ 8c Datenverarbeitung für Förderungen gemäß § 8a“Paragraph 8 c, Datenverarbeitung für Förderungen gemäß Paragraph 8 a
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 8a werden folgende § 8b und § 8c eingefügt:Nach Paragraph 8 a, werden folgende Paragraph 8 b und Paragraph 8 c, eingefügt:
„§ 8b
Datenverarbeitung für Förderungen gemäß §§ 3 bis 8Datenverarbeitung für Förderungen gemäß Paragraphen 3 bis 8
(1)Absatz eins,Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3 bis 8 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraphen 3 bis 8 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;
hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Ergänzungsregisterzahl, Kennziffer Unternehmensregister, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß § 3.Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß Paragraph 3,
(2)Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist.Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung des im Absatz eins, genannten Zwecks erforderlich ist.
§ 8cParagraph 8 c
Datenverarbeitung für Förderungen gemäß § 8aDatenverarbeitung für Förderungen gemäß Paragraph 8 a
(1)Absatz eins,Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderung gemäß § 8a sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen zu verarbeiten:Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderung gemäß Paragraph 8 a, sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen zu verarbeiten:
Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung,
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer,
Familienstand und Geschlecht,
Universität, Fachhochschule, sonstige Bildungseinrichtung,
Höhe der anfallenden Fahrtkosten,
Informationen über die Antragstellung, Beurteilung und Auszahlung der Förderung.
(2)Absatz 2,Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zwecke der finanziellen Abwicklung der Förderung gemäß § 8a die folgenden personenbezogenen Daten der Studierenden oder des Studierenden an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Studierende oder der Studierende den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln:Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zwecke der finanziellen Abwicklung der Förderung gemäß Paragraph 8 a, die folgenden personenbezogenen Daten der Studierenden oder des Studierenden an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Studierende oder der Studierende den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln:
Zeitpunkt der Förderantragstellung,
Höhe der an die Studierende oder den Studierenden ausbezahlten Förderung.
Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfangs des auf die Gemeinde anfallenden Anteils der Förderung gemäß § 8a verwendet werden.Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfangs des auf die Gemeinde anfallenden Anteils der Förderung gemäß Paragraph 8 a, verwendet werden.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Absatz eins und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 8b und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 b und Paragraph 8 c, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des NÖ Statistikgesetzes 2007
Das NÖ Statistikgesetz 2007, LGBl. 4805, wird wie folgt geändert:Das NÖ Statistikgesetz 2007, Landesgesetzblatt 4805, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 6 und § 4 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 6 und Paragraph 4, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im überwiegenden Interesse der Parteien“ folgende Wortfolge: „, insbesondere auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen,“ eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „im überwiegenden Interesse der Parteien“ folgende Wortfolge: „, insbesondere auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz werden das Wort „Weiterleitung“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz werden das Wort „Weiterleitung“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung unabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 6 lautet:Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
„Verarbeitungsbeschränkungen“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Unabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.“Unabhängig von einer Anordnung nach Paragraph 7, darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 11 wird das Wort „Einzeldaten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 11, wird das Wort „Einzeldaten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 12 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene“ durch die Wortfolge „eine betroffene Person“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene“ durch die Wortfolge „eine betroffene Person“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:
„§ 14
Schlussbestimmungen
§ 2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Schulbehörde hat diese personenbezogenen Daten der für den Hauptwohnsitz zuständigen Landesregierung zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 102 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 102, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 21 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 38 :
„Automatisierte Datenverarbeitung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 38 lautet die Überschrift:Im Paragraph 38, lautet die Überschrift:
„Automatisierte Datenverarbeitung“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 38 Abs. 1 bis 2 werden jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins bis 2 werden jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 38 Abs. 3 bis 4 werden jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 3 bis 4 werden jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 38 Abs. 5 werden das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „automatisierten“ ersetzt, jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 5, werden das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „automatisierten“ ersetzt, jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 38 und § 38 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 38, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a lautet:Paragraph 3 a, lautet:
„§ 3a
Automatisierte Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht folgende erforderliche personenbezogene und andere Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte betreiben, sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten gemeinsam automatisiert zu verarbeiten:
hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, ehemalige Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, bei Tagesmüttern/-vätern Art der Beziehung, Beschreibung der Lebensverhältnisse, aktuelle Gesundheitsdaten
hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Beschäftigte, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisterzahl, Telefonnummer, elektronische Zustelladressen, Name und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, personenbezogene und andere Daten zur wirtschaftlichen Eignungsüberprüfung
personenbezogene und andere Daten in Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung: Leistungsempfänger, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der Leistung.
(2)Absatz 2,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3)Absatz 3,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, angefügt:
„§ 12
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,§ 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des NÖ Archivgesetzes (NÖ AG)
Das NÖ Archivgesetz, LGBl. 5400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Archivgesetz, Landesgesetzblatt 5400, , wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 7 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Ziffer 7, letzter Satz lautet:
„Die Archivierung umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 9 lautet:Paragraph 3, Ziffer 9, lautet:
„Betroffene“:
Betroffene Personen im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist;“Betroffene Personen im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs.1 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lauten:
Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben;
Ergreifung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung der Lesbarkeit digitalen Archivgutes und dessen Erschließung; zu diesem Zweck kann sich das NÖ Landesarchiv externer Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bedienen;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 2 lauten der Einleitungssatz und Z 1:Im Paragraph 6, Absatz 2, lauten der Einleitungssatz und Ziffer eins :
„Die in § 3 Z 5 lit. a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und„Die in Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und
der Amtsverschwiegenheit, der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „enthält, die gemäß § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009, zu löschen wären,“ durch die Wortfolge „einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthält, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen wären,“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „enthält, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, zu löschen wären,“ durch die Wortfolge „einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthält, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen wären,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Soweit“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort „Soweit“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung über das zu verwendende Format bei der Auskunftserteilung trifft abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung das zuständige Archiv.“„Die Entscheidung über das zu verwendende Format bei der Auskunftserteilung trifft abweichend von Artikel 15, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung das zuständige Archiv.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.“Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs im Sinn der datenschutzrechtlicher Bestimmungen enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 13 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Verwendung schutzwürdiger Daten“ die Wortfolge „und personenbezogener Daten“ eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „Verwendung schutzwürdiger Daten“ die Wortfolge „und personenbezogener Daten“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zulässig; es sei denn,
es handelt sich um eine Person des öffentlichen Lebens oder
es besteht wegen der Stellung der betroffenen Person ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, welches die schutzwürdigen Rechte der betroffenen Person überwiegt, oder
es liegt eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, des hinterbliebenen Ehegatten, des hinterbliebenen eingetragenen Partners oder der direkten Nachkommen vor.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 19 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 19, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 6, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 8 und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt 6000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, lautet:
im Rahmen der Aufgabenerfüllung personenbezogene und andere Daten zu verarbeiten; insbesondere an statistischen Erhebungen, die land- und forstwirtschaftliche Interessen betreffen, mitzuwirken oder selbst solche durchzuführen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 29 Abs. 8 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 8, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 48 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 48, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 5 Abs. 1 und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung
Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 6050, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zahl „89“ folgende Zeile angefügt:
„Schlussbestimmungen 90“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22a Abs. 1 lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wahlwerbenden Parteien, die Mandate in der Landes-Landwirtschaftskammer innehaben sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen zum Zwecke der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik die Abschriften des Wählerverzeichnisses spätestens am 1. Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 89 wird folgender § 90 angefügt:Nach dem Paragraph 89, wird folgender Paragraph 90, angefügt:
„§ 90
Schlussbestimmungen
§ 22 Abs. 5 und § 22a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des NÖ Landwirtschaftsgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 6100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt 6100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Personenbezogene und andere Daten, die für den Zweck der Erstellung des Berichtes erhoben oder festgehalten wurden und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Einwilligung der Betriebsinhaber für andere Zwecke nicht herangezogen werden, es sei denn, die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck wäre bereits nach Art. 6 Abs. 4 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zulässig.“Personenbezogene und andere Daten, die für den Zweck der Erstellung des Berichtes erhoben oder festgehalten wurden und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Einwilligung der Betriebsinhaber für andere Zwecke nicht herangezogen werden, es sei denn, die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck wäre bereits nach Artikel 6, Absatz 4, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:
„§ 21
Schlussbestimmungen
§ 19 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes
Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.Im Paragraph 5, wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 6 lautet:Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
„Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 1 werden das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, werden das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2 lautet und werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 6, Absatz 2, lautet und werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.
(4)Absatz 4,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 10, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978 (NÖ KPSG)
Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes durch die einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich erhoben worden sind, insbesondere die Übermittlung dieser Daten zwischen diesen Stellen und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, betrauten Behörden, ist nur zulässig, wenn diesDie Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes durch die einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich erhoben worden sind, insbesondere die Übermittlung dieser Daten zwischen diesen Stellen und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, betrauten Behörden, ist nur zulässig, wenn dies
zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 6 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002
Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:Das NÖ Weinbaugesetz 2002, Landesgesetzblatt 6150, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die beiden Zeilen nach der Zahl „13“:
„Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten 14
5. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „15“:
„Schlussbestimmungen 16“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 3 lautet und werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Paragraph 12, Absatz 3, lautet und werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3)Absatz 3,Der Bezirksweinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die in Abs. 2 und § 13 genannten personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.Der Bezirksweinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die in Absatz 2 und Paragraph 13, genannten personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3a)Absatz 3 a,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b)Absatz 3 b,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 14 lautet:Die Überschrift des Paragraph 14, lautet:
„Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:
„Straf- und Schlussbestimmungen“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 16 lautet:Die Überschrift des Paragraph 16, lautet:
„Schlussbestimmungen“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die erste Zeile im Inhaltsverzeichnis nach der Zahl „13“, § 12 Abs. 3, 3a und 3b, die Überschrift des § 14 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Die erste Zeile im Inhaltsverzeichnis nach der Zahl „13“, Paragraph 12, Absatz 3, 3 a und 3 b, die Überschrift des Paragraph 14 und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 Abs. 3 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, angefügt:
„§ 20
Schlussbestimmungen
§ 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt 6180, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automatisiert führen, Auszüge daraus automatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form verarbeiten.“Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automatisiert führen, Auszüge daraus automatisiert herstellen und die in Absatz 4, angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form verarbeiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungssatz des § 8 Abs. 4 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „angeführten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.Im Paragraph 8, Absatz 5, wird nach dem Wort „angeführten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 6 wird nach dem Wort „genannten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.Im Paragraph 8, Absatz 6, wird nach dem Wort „genannten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 8 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des NÖ Umwelthaftungsgesetzes (NÖ UHG)
Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, LGBl. 6200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, Landesgesetzblatt 6200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Z 12 wird die Wortfolge „der Daten“ durch die Wortfolge „sowohl personenbezogener als auch anderer Daten“ ersetzt.Im Paragraph 4, Ziffer 12, wird die Wortfolge „der Daten“ durch die Wortfolge „sowohl personenbezogener als auch anderer Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „sowohl personenbezogener als auch anderer Daten“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „sowohl personenbezogener als auch anderer Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene bzw. andere Daten“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene bzw. andere Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, angefügt:
„§ 15
Schlussbestimmungen
§ 4, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 4,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008)
Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300, wird wie folgt geändert:Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „2“:
„Abschnitt 2: Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, personenbezogene und andere Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Abschnittes 2 lautet:
„Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, personenbezogene und andere Daten“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „jene“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Wort „jene“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften personenbezogene und andere Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht.“„Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften personenbezogene und andere Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß Paragraph 7, in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 24 Abs. 9 wird nach dem Wort „aktuelle“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.Im Paragraph 24, Absatz 9, wird nach dem Wort „aktuelle“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 24 Abs. 10 wird nach dem Wort „weitere“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.Im Paragraph 24, Absatz 10, wird nach dem Wort „weitere“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 31, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnittes 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnittes 2, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 24, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „133“:
„Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten 133a“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 128 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 128, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„In den Satzungen kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“„In den Satzungen kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 133 wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.Im Paragraph 133, wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 133a lautet:Die Überschrift des Paragraph 133 a, lautet:
„Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 133a Abs. 1 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.Im Paragraph 133 a, Absatz eins, wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 133a Abs. 2 lautet und werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 133 a, Absatz 2, lautet und werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.
(4)Absatz 4,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 134 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 134, Absatz eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 141 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 141, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 128 Abs. 8, § 133, die Überschrift des § 133a, § 133a Abs. 1 bis 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 128, Absatz 8,, Paragraph 133,, die Überschrift des Paragraph 133 a,, Paragraph 133 a, Absatz eins bis 4 und 134 Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung der NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung
Die NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung, LGBl. 6501, wird wie folgt geändert:Die NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 6501, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor § 29 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 29, lautet:
„XVIII. Schlußbestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 29, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 9 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:Das NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 2 lautet und werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Paragraph 28, Absatz 2, lautet und werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2)Absatz 2,Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier zum Zweck der Verwaltung desselben ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung
an den Fischereiberechtigten,
an die Behörde (§ 3 Z 2) undan die Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) und
an den NÖ Landesfischereiverband
zu übersenden.
Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Die Fischereirevierverbände, die Behörden (§ 3 Z 2) und der NÖ Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die personenbezogenen und anderen Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Die Fischereirevierverbände, die Behörden (Paragraph 3, Ziffer 2,) und der NÖ Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die personenbezogenen und anderen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(2a)Absatz 2 a,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2b)Absatz 2 b,Der NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Der NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 28 Abs. 6 wird nach dem Wort „revierspezifischen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.Im Paragraph 28, Absatz 6, wird nach dem Wort „revierspezifischen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der NÖ Landesfischereiverband und seine Organe sind ermächtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten, der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe sowie der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten), automatisiert oder in jeder anderen technisch möglichen Form zu verarbeiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 31 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“„§ 31 Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 33 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 33, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Verarbeitung für diese Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“„Hinsichtlich der Verarbeitung für diese Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 36 Abs. 1 Z 20 wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.Im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 20, wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 28 Abs. 2, 2a, 2b und 6, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 28, Absatz 2, 2 a, 2 b und 6, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes
Das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645, wird wie folgt geändert:Das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, Landesgesetzblatt 6645, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23
Der Fonds ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogene und andere Daten des Förderungswerbers und seiner Angehörigen automatisiert zu verarbeiten:
Einkommen und Bankverbindungen
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 24 wird folgender Abschnitt IV. angefügt:Nach dem Paragraph 24, wird folgender Abschnitt römisch vier. angefügt:
„IV.
Schlussbestimmungen
§ 25Paragraph 25
§ 23 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 23, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, wird wie folgt geändert:Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im 14b Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „fehlende“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.Im 14b Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „fehlende“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 119, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 14 b, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit von Totalisateure und Buchmacher
Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8a Abs. 3 werden das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 8 a, Absatz 3, werden das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9a Z 7 entfällt.Paragraph 9 a, Ziffer 7, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, angefügt:
„§11
Schlussbestimmungen„§11, Schlussbestimmungen
§ 8a Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9a Z 7 außer Kraft.“Paragraph 8 a, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9 a, Ziffer 7, außer Kraft.“
Artikel 45
Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011
Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 33, folgender Eintrag angefügt:
„§ 34 Schlussbestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 7 entfällt.Paragraph 2, Ziffer 7, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29 Abs. 4 wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 4, wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 33 wird folgender § 34 angefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, angefügt:
„§ 34
Schlussbestimmungen„§ 34, Schlussbestimmungen
§ 29 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Z 7 außer Kraft.“Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Ziffer 7, außer Kraft.“
Artikel 46
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 69“ die Wortfolge „Automationsunterstützter Datenverkehr“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Informationsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1ff,“Informationsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt , L 241 vom 17. September 2015, S. 1ff,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 33 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „Art. 8“ das Zitat „Art. 5“ und wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 6, tritt anstelle des Zitates „"Art". 8“ das Zitat „"Art". 5“ und wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
„§ 69
Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.
(2)Absatz 2,Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG,
Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG),
den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und
die Regulierungsbehörden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 75, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis und § 69 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 69, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des NÖ Energieeffizienzgesetzes 2012 (NÖ EEG 2012)
Das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, wird wie folgt geändert:Das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, Landesgesetzblatt 7830, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 18“ die Wortfolge „Automationsunterstützter Datenverkehr“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden
oder
der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:
Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG),
sonstige beauftragte Stellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 22 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 22, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 18, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013
Das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 22“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 wird in der Überschrift das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Paragraph 22, wird in der Überschrift das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Daten automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten automatisiert“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „Daten automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten automatisiert“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 22 und Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8280, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 18“ die Wortfolge „Automationsunterstützter Datenverkehr“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 lauten die Überschrift und die Abs. 1 und 2:Im Paragraph 18, lauten die Überschrift und die Absatz eins und 2 :
„Datenverarbeitung
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.
(2)Absatz 2,Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG,
den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und
ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).“ersuchten oder beauftragten Behörden (Paragraph 55, AVG).“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 18 und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 18 und Paragraph 18, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005
Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wird wie folgt geändert:Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist berechtigt,
die zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den §§ 7, 7a und 11, unddie zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den Paragraphen 7, 7 a und 11, und
die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den §§ 7, 7a, 12 und 13, zu verarbeiten.die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den Paragraphen 7, 7 a, 12 und 13, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann von den jeweils betroffenen Personen die Einwilligung zur Dokumentenabfrage erhalten.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 sowie 17 auch den betreffenden Gemeinden und Gemeindeverbänden und für die Zwecke des § 11 den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für sie eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.“Die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der Paragraphen 2, Absatz 2, 11, Absatz 2, sowie 17 auch den betreffenden Gemeinden und Gemeindeverbänden und für die Zwecke des Paragraph 11, den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für sie eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999
Das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8a Abs. 2 bis 7 lauten:Paragraph 8 a, Absatz 2 bis 7 lauten:
„(2)Absatz 2,Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Absatz eins, genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.
(3)Absatz 3,Werden die erhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.Werden die erhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Absatz 6, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Der Straßenerhalter darf die erhobenen personenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(5)Absatz 5,Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise übermittelt werden.
(6)Absatz 6,Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verarbeitet (Absatz 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Absatz eins, genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
(7)Absatz 7,Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verarbeitet hat, festzuhalten.“Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Absatz 4, zweiter Satz oder Absatz 5, verarbeitet hat, festzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8a Abs. 9 lautet:Paragraph 8 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Absatz 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 27 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 27, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 8a Abs. 2 bis 7 und Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 8 a, Absatz 2 bis 7 und Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt 9000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2a Abs. 1 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.Im Paragraph 2 a, Absatz eins, wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2a Abs. 3 wird das Wort „streichen“ durch das Wort „löschen“ ersetzt.Im Paragraph 2 a, Absatz 3, wird das Wort „streichen“ durch das Wort „löschen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4a lautet:Paragraph 4 a, lautet:
„§ 4a
Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten
Die NÖ Landarbeiterkammer ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 2a Abs. 1 und 3 sowie § 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 53
Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 9005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 70 lautet die Überschrift „Schlussbestimmungen“ und wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 70, lautet die Überschrift „Schlussbestimmungen“ und wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 37c Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.Im Paragraph 37 c, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 92h Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 92 h, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 194 Abs. 2 lautet:Paragraph 194, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Dienstnehmerdaten er automatisiert aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 192 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.“Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Dienstnehmerdaten er automatisiert aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus Paragraph 192, oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 199a Abs. 1 Z 1 lautet:Im Paragraph 199 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Die Einführung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Dienstnehmers, die über die Erhebung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, insoweit eine tatsächliche oder vorgesehene Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch Gesetz oder durch Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgeschrieben ist;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 199a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 199 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 296 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 296, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 37c Abs. 1 und 2, § 92h Abs. 2, § 194 Abs. 2 und § 199a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 37 c, Absatz eins und 2, Paragraph 92 h, Absatz 2,, Paragraph 194, Absatz 2 und Paragraph 199 a, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 69a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 69 a, :
„Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 58 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Verarbeitung der für die Sozialpolitik in NÖ erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, in pseudonymisierter Form,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 69 Abs. 8 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 69, Absatz 8, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 69a lautet:Die Überschrift des Paragraph 69 a, lautet:
„Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“
5.Novellierungsanordnung 5, § 69a Abs. 1 bis 8 lauten:Paragraph 69 a, Absatz eins bis 8 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfebedürftigen Menschen zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach diesem Gesetz und der Durchführung der Hilfe betreffend
Sozialversicherungsnummer,
Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen nach anderen Gesetzen und
erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz
automatisiert gemeinsam zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes darf die Landesregierung auch personenbezogene Daten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreffend ihres Gesundheitszustandes (das können auch Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sein) automatisiert verarbeiten.
(3)Absatz 3,Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend
die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung
automatisiert gemeinsam zu verarbeiten.
(4)Absatz 4,In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere
die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und
Daten zur Leistungsabrechnung
automatisiert gemeinsam verarbeitet werden.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
(7)Absatz 7,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Abs. 1, 3 und 4 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Absatz eins, 3 und 4 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7a)Absatz 7 a,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(8)Absatz 8,Zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung der Hilfe dürfen personenbezogene Daten an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermittelt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 69a Abs. 9 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 69 a, Absatz 9, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 69a wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 69 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 79 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 79, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 1, § 69 Abs. 8, die Überschrift des § 69a und § 69a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 69 a und Paragraph 69 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 41:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 41 :
„Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 Z 8 entfällt.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18 Abs. 1, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 18, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 41 lautet:Die Überschrift des Paragraph 41, lautet:
„Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 41 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 41, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Mindestsicherungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen insbesondere die angeführten personenbezogenen Datenarten automatisiert gemeinsam zu verarbeiten:“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 41 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 41, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Leistungsabrechnung von folgenden Betroffenen insbesondere die angeführten personenbezogenen Datenarten automatisiert gemeinsam zu verarbeiten:“
8.Novellierungsanordnung 8, § 41 Abs. 3 lautet und wird folgender Abs. 3a eingefügt:Paragraph 41, Absatz 3, lautet und wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Abs. 1 und 2 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Absatz eins und 2 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3a)Absatz 3 a,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 41 Abs. 4 lautet und wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 41, Absatz 4, lautet und wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermitteln.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten im Sinne der Absatz eins und 2 zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 44, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, 2, 6 und 7, die Überschrift des § 41 und § 41 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 2 Z 8 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 18, Absatz eins, 2, 6 und 7, die Überschrift des Paragraph 41 und Paragraph 41, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, außer Kraft.“
Artikel 57
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24 die Wortfolge „Verwendung, Verarbeitung, Übermittlung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24, die Wortfolge „Verwendung, Verarbeitung, Übermittlung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 26, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 27 Schlussbestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;“GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 24 lautet:Die Überschrift des Paragraph 24, lautet:
„Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 24 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 24, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:“„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, GVG-B 2005 in Verbindung mit Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Einleitungssatz des § 24 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 24, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 24 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 24, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:“„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Absatz eins und 2 Ziffer 2, über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 24 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 5 entfällt. Im § 24 erhält der (bisherige) Absatz 6 die Bezeichnung Abs. 5.Paragraph 24, Absatz 5, entfällt. Im Paragraph 24, erhält der (bisherige) Absatz 6 die Bezeichnung Absatz 5,
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 24 Abs. 5 (neu) wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 5, (neu) wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, angefügt:
„§ 27
Schlussbestimmungen
Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, außer Kraft.“
Artikel 58
Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11 :
„Datenverarbeitung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 12 :
„Datenverarbeitung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 14:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 14 :
„Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 erhalten die (bisherigen) Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 die Bezeichnung Abs. 2, 3, 4, 5 und 6.Im Paragraph 10, erhalten die (bisherigen) Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 die Bezeichnung Absatz 2, 3, 4, 5 und 6,
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 1 (neu) lautet:Paragraph 10, Absatz eins, (neu) lautet:
„(1)Absatz eins,Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10 Abs. 3 (neu) wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 3, (neu) wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 11 lautet:Die Überschrift des Paragraph 11, lautet:
„Datenverarbeitung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 11 Abs. 1 lauten der Einleitungssatz und die Z 1 und 2:Im Paragraph 11, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz und die Ziffer eins und 2 :
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verarbeiten:
hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, besondere Kategorien personenbezogener Daten, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Ausbildung, Beschäftigung und berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Tätigkeitsbereich GS), Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder regelmäßig Kontakt zu diesen haben, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 54 sowie mit Adoptiveltern und Adoptivelternteilen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß Z 1, besondere Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtliche Verurteilungen und Strafdaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen;“hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder regelmäßig Kontakt zu diesen haben, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 54, sowie mit Adoptiveltern und Adoptivelternteilen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß Ziffer eins,, besondere Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtliche Verurteilungen und Strafdaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 11 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 11, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 3 bis 5 lauten:Paragraph 11, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3)Absatz 3,Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln zu verarbeiten.Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln zu verarbeiten.
(4)Absatz 4,Daten von juristischen Personen und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.Daten von juristischen Personen und personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Absatz eins bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß Paragraph 10, übermittelt werden.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß § 40 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, sowie personenbezogene Daten und Daten von juristischen Personen gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinsam zu verarbeiten.“Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß Paragraph 40, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, sowie personenbezogene Daten und Daten von juristischen Personen gemäß Absatz eins bis 3 gemeinsam zu verarbeiten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 11 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:Im Paragraph 11, werden folgende Absatz 6 bis 11 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten juristischer Personen und personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7)Absatz 7,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gem. Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gem. Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(8)Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(9)Absatz 9,Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Ein Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(10)Absatz 10,Im Hinblick auf die Grundätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 2) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Im Hinblick auf die Grundätze der Kinder- und Jugendhilfe (Paragraph 2,) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(11)Absatz 11,Eine Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke darf nur mit pseudonymisierten Daten gemäß Art. 89 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgen.“Eine Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke darf nur mit pseudonymisierten Daten gemäß Artikel 89, der Datenschutz-Grundverordnung erfolgen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 12 lautet:Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:
„Datenverarbeitung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 12, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß § 9, zur Dokumentation gemäß § 13 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 9,, zur Dokumentation gemäß Paragraph 13 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
Name, ehemalige Namen, Geburts- und andere Personenstandsdaten, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Gesundheitsdaten, Ausbildung und Beschäftigung, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, besondere Kategorien personenbezogener Daten;
Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen.
(2)Absatz 2,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogene und andere Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen.
(3)Absatz 3,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 13 Abs. 7 lautet:Paragraph 13, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen im Sinne des Art. 25 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 9 oder der Auskunftsrechte gemäß § 10 gewährt werden.“Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen im Sinne des Artikel 25, der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 9, oder der Auskunftsrechte gemäß Paragraph 10, gewährt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des § 14 lautet:Die Überschrift des Paragraph 14, lautet:
„Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen“
16.Novellierungsanordnung 16, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung besteht erst nach Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.“Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung besteht erst nach Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Absatz eins, nach Möglichkeit und gemäß Artikel 19, der Datenschutz-Grundverordnung auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zur Gefährdungsabklärung aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht der Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 2 zu löschen.“Durch Abfragen nach gem. Absatz eins und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zur Gefährdungsabklärung aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach gem. Absatz eins und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht der Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu löschen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs.1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 3 zu löschen.“Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu löschen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 63 Abs. 2 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.“Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zu löschen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 68 Abs. 2 lautet:Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und zur Vermittlung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.“Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und zur Vermittlung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zu löschen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 85 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 85, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Paragraphen 11, 12 und 14 sowie Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2 und 68 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 59
Änderung des NÖ Seniorengesetzes
Das NÖ Seniorengesetz, LGBl. 9280, wird wie folgt geändert:Das NÖ Seniorengesetz, Landesgesetzblatt 9280, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 4 und 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraphen 4 und 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2017, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017,, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;
hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß § 4.Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß Paragraph 4,
(2)Absatz 2,Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zweck der Abwicklung einer Förderung die folgenden personenbezogenen Daten der Förderwerberin oder des Förderwerbers an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Förderwerberin oder der Förderwerber den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln, wenn die Gemeinde an der Abwicklung der Förderung beteiligt ist:
Höhe und Zeitpunkt der ausbezahlten Förderung.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Absatz eins und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, angefügt:
„§ 9
Inkrafttreten
§ 5a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, Landesgesetzblatt 9400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch
§ 1b NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, findet sinngemäß Anwendung.“Paragraph eins b, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, findet sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs. 1 wird das Wort „Personaldaten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten zu verarbeiten und“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Personaldaten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten zu verarbeiten und“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 56, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 6a und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 6 a und Paragraph 14, Absatz eins und 2 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG)
Die NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016, wird wie folgt geändert:Die NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Verarbeitung von Gesundheitsdaten,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 erhalten die (bisherigen) Absätze 2 bis 5 die Bezeichnung Abs. 3 bis Abs. 6.Im Paragraph 5, erhalten die (bisherigen) Absätze 2 bis 5 die Bezeichnung Absatz 3 bis Absatz 6,
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph 5, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2,Die Leitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.“Die Leitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16b Abs. 2 wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.Im Paragraph 16 b, Absatz 2, wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 19a Abs. 8 lautet:Paragraph 19 a, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten pseudonymisiert zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung pseudonymisiert zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 21 Abs. 1 lit. a wird das Wort „persönlichen“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „persönlichen“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 8 lautet:Paragraph 21, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Rechtsträger von Krankenanstalten können die Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten – auch mittels automatisierter Datenverarbeitung – entweder in der Krankenanstalt durchführen oder anderen Rechtsträgern übertragen. Für diese Rechtsträger und die in ihnen beschäftigten Personen kommen die Bestimmungen des § 20 sinngemäß zur Anwendung. Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur über Auftrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt zulässig.“Die Rechtsträger von Krankenanstalten können die Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten – auch mittels automatisierter Datenverarbeitung – entweder in der Krankenanstalt durchführen oder anderen Rechtsträgern übertragen. Für diese Rechtsträger und die in ihnen beschäftigten Personen kommen die Bestimmungen des Paragraph 20, sinngemäß zur Anwendung. Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur über Auftrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 45a Abs. 8 lautet:Paragraph 45 a, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 48 Abs. 8 wird die Wortfolge „Erhebungen gepflogen und die dazu nötigen patientenbezogenen Daten bekanntgegeben werden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten der Patienten verarbeitet und an die nach § 47 Abs. 4 zuständigen Behörden übermittelt werden“ ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz 8, wird die Wortfolge „Erhebungen gepflogen und die dazu nötigen patientenbezogenen Daten bekanntgegeben werden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten der Patienten verarbeitet und an die nach Paragraph 47, Absatz 4, zuständigen Behörden übermittelt werden“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 55 Abs. 4 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 55, Absatz 4, zweiter und dritter Satz lauten:
„Dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von personenbezogenen Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems. Diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer NÖ Fondskrankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. personenbezogenen Daten nicht in angemessener Frist vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Verfügung gestellt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 55 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 55, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008) auf automatisiertem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger.“„Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2008,) auf automatisiertem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 56 Abs. 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Einbringung ausständiger Pflege- und Sondergebührenforderungen nötig sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 106 entfällt die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und“.Im Paragraph 106, entfällt die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 89c wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 89 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 16b Abs. 2, § 19a Abs. 8, § 21 Abs. 1 und 8, § 45a Abs. 8, § 48 Abs. 8, § 55 Abs. 4 und 7, § 56 Abs. 2 und § 106 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 16 b, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz eins und 8, Paragraph 45 a, Absatz 8,, Paragraph 48, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz 4 und 7, Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 106, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006
(NÖGUS-G 2006)
Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, Landesgesetzblatt 9450, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 20 lautet:Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:
„Datenverarbeitung und Einschaurechte“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 20, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Der Fonds ist berechtigt, von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Hauptverband der Sozialversicherung eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Qualitätssicherung im Interesse der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall von Patientinnen und Patienten sowie Pfleglingen, die in diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen behandelt werden, weiters von Einrichtungen, die diesem Gesetz unterliegen, sowie von Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellte personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
Generalien von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;
Gesundheitsdaten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;
Daten betreffend den Betrieb von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;
Daten der privaten Versicherungsträger.
(3)Absatz 3,Die Organe sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Gesundheitsdaten und sonstigen personenbezogenen Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen verpflichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 20 Abs. 4 werden das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ und die Wortfolge „erfasst, eingesehen und angefordert“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4, werden das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ und die Wortfolge „erfasst, eingesehen und angefordert“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 20 Abs. 6 lautet:Paragraph 20, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis ist der Fonds berechtigt, die erforderlichen projektspezifischen Daten zu verarbeiten, sämtlichen Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zu übermitteln sowie diese gemeinsam mit den anderen Zielsteuerungspartnern zu analysieren und zu interpretieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 20 Abs. 7 entfällt.Paragraph 20, Absatz 7, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.“Die Überschrift des Paragraph 20 und Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 7, außer Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH)
Das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, LGBl. 9452, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, Landesgesetzblatt 9452, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Datenverarbeitung
Die NÖ Landeskliniken-Holding ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene und andere Daten zu verarbeiten und an jene Stellen zu übermitteln, die diese Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches benötigen:
personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten von Patienten von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;
Daten betreffend den Betrieb von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;
Daten der sozialen und privaten Versicherungsträger.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:
„§ 14
Schlussbestimmungen
§ 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 65
Änderung des NÖ Bezügegesetzes
Das NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.“Paragraph 97, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Personen nach den Absatz eins und 2 sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 57 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 57, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 47, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Landesorgane nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Paragraph 97, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Landesorgane nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.““Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.““
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner