Änderung des NÖ Nationalparkgesetzes
Das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, wird wie folgt geändert:Das NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen gemäß §§ 5 und 6.“Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen gemäß Paragraphen 5 und 6,
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 3, 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, 3, 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit
unbemannten Geräten bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
unbemannten Luftfahrzeugen und
unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege, einschließlich von an der Leine geführten Hunden;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 3 Z 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 4 bis 6 angefügt:Im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:
das Betreten von Nationalparkflächen durch den jeweiligen Grundeigentümer und dessen Beauftragte. Beauftragte sind vor dem Betreten der Nationalparkflächen der Nationalparkverwaltung namhaft zu machen;
Maßnahmen, welche von Organen der öffentlichen Sicherheit, von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vom Bundesheer zu allgemeinen Übungszwecken durchgeführt werden, sofern hierüber das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung hergestellt wurde. Die Nationalparkverwaltung hat den Maßnahmen zuzustimmen, wenn es mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark ausgeschlossen werden können. Kann das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung nicht binnen 6 Wochen ab Einlangen des entsprechenden Ersuchens hergestellt werden, kann bei der Landesregierung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot (Abs. 5) gestellt werden;Maßnahmen, welche von Organen der öffentlichen Sicherheit, von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vom Bundesheer zu allgemeinen Übungszwecken durchgeführt werden, sofern hierüber das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung hergestellt wurde. Die Nationalparkverwaltung hat den Maßnahmen zuzustimmen, wenn es mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark ausgeschlossen werden können. Kann das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung nicht binnen 6 Wochen ab Einlangen des entsprechenden Ersuchens hergestellt werden, kann bei der Landesregierung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot (Absatz 5,) gestellt werden;
Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen,
Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.
Überflüge zur unmittelbaren und auf kürzest möglichem Weg erfolgenden Querung des Nationalparks Donau-Auen in Nord-Süd bzw. Süd-Nord Richtung bei Einhaltung einer Mindestflughöhe von 150 m über Grund, sofern dies aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
den Betrieb von Flugmodellen in dem Bereich, welcher durch die Flussmitte der Donau zwischen Flusskilometer 1883,200 und Flusskilometer 1882,800 sowie der direkt gegenüberliegenden, rechtsufrig gelegenen Außengrenze des Nationalparks Donau-Auen begrenzt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 5. § 5 Abs. 4 (neu) lautet:Im Paragraph 5, erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 5, Paragraph 5, Absatz 4, (neu) lautet:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 weitere Ausnahmen vom Eingriffsverbot festlegen, soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht.“Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, weitere Ausnahmen vom Eingriffsverbot festlegen, soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 3, durch das Zitat „§ 5 Absatz 3 und 4 ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.“(4) Paragraph 5, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner