Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 31. Jänner 2018 |
13. Gesetz: | Authentische Interpretation NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Raumordnungsgesetz 2014 |
Der Landtag von NÖ hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:
Paragraph 10, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017,, ist so auszulegen, dass einem generellen öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Schaffung von bebaubaren Grundstücken im Bauland nicht nur durch eine Baulandumlegung im Sinn des römisch fünf. Abschnittes des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, entsprochen wird, sondern generell durch jede – insbesondere auch durch eine zur Gänze freiwillige – Neuordnung von Grundstücken, wenn dadurch nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen.
Paragraph 37, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2017,, ist so auszulegen, dass einem generellen öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Schaffung von bebaubaren Grundstücken im Bauland nicht nur durch eine Baulandumlegung entsprochen wird, sondern generell durch jede – insbesondere auch durch eine zur Gänze freiwillige – Neuordnung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 10, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017,, wenn dadurch nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen.
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner