Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Fischereigesetz 2001, das NÖ Sportgesetz, das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, die NÖ Gemeindeordnung 1973, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, das NÖ Kanalgesetz 1977, das NÖ Pflichtschulgesetz, das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das NÖ Weinbaugesetz 2002, das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, das NÖ Forstausführungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, das NÖ Krankenanstaltengesetz und das NÖ Bestattungsgesetz 2007 geändert werden
| Inhaltsverzeichnis |
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Artikel 1 | Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) |
Artikel 3 | Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005) |
Artikel 4 | Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002) |
Artikel 5 | Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes |
Artikel 6 | Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) |
Artikel 7 | Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) |
Artikel 8 | Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001) |
Artikel 9 | Änderung des NÖ Sportgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes |
Artikel 11 | Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008) |
Artikel 12 | Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) |
Artikel 13 | Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) |
Artikel 14 | Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977 |
Artikel 15 | Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes |
Artikel 16 | Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes |
Artikel 17 | Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991) |
Artikel 18 | Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002 |
Artikel 19 | Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 |
Artikel 20 | Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes |
Artikel 21 | Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 |
Artikel 22 | Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977) |
Artikel 23 | Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) |
Artikel 24 | Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 |
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Artikel 1
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht:
Zustimmung des Grundeigentümers oder
Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015, handelt, oderZustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, handelt, oder
vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter festlegen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005
(NÖ ElWG 2005)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 46 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 46, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 46a Kleinsterzeugungsanlagen“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, wird folgende Ziffer 30 a, eingefügt:
“Kleinsterzeugungsanlagen“: eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 56 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 56, lautet:
“Primärregelung“: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 Z 1 bis 9 lauten:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 lauten:
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz: BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010,Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz: Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017,Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,,
Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017,Finanzstrafgesetz: Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,,
Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,Gewerbeordnung 1994: Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2017,Konsumentenschutzgesetz – KSchG: Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,,
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017,Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,,
Unternehmensgesetzbuch: dRGBl. S 219/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,Unternehmensgesetzbuch: dRGBl. S 219 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Verrechnungsstellengesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,Verrechnungsstellengesetz: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015.“Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 3 wird in Z 10 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 3, wird in Ziffer 10, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
MCP-Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl.Nr. 313 vom 28. November 2015, S. 1ff.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.“Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, 4, oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der Einleitungssatz im § 6 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz im Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, auch elektronisch anzuschließen:“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 2, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.“Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des Paragraph 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 12 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 12, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“„§ 8 Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, ist für Erzeugungsanlagen auf Basis flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe, ausgenommen Erzeugungsanlagen für die Notstromversorgung, eine vom Prüfer bestätigte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung oder eine Ablichtung der Prüfbescheinigung unverzüglich der Behörde zu übermitteln.“„Sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt, ist für Erzeugungsanlagen auf Basis flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe, ausgenommen Erzeugungsanlagen für die Notstromversorgung, eine vom Prüfer bestätigte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung oder eine Ablichtung der Prüfbescheinigung unverzüglich der Behörde zu übermitteln.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 18, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“„§ 8 Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 38 Abs. 1 Z 29 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 30 angefügt:Im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 29, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 30, angefügt:
die Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“die Anforderungen des Anhangs römisch zwölf der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 41 Abs. 1 Z 26 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 27 angefügt:Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 26, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 27, angefügt:
die Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“die Anforderungen des Anhangs römisch zwölf der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 43 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicher zu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 46, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, eingefügt:
„§ 46a
Kleinsterzeugungsanlagen
(1)Absatz eins,An Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, es sei denn der Netzbenutzer verlangt schriftlich einen solchen.
(2)Absatz 2,Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.“Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Absatz eins, kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, 2 und 3 ausgenommen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 2, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,), festgestellt werden können.“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Einleitungssatz im § 69 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz im Paragraph 69, Absatz 2, lautet:
„Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:“
22.Novellierungsanordnung 22, § 69 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,“die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG,“
23.Novellierungsanordnung 23, § 70 Abs. 1 Z 26 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 26, lautet:
den Pflichten gemäß § 73 Abs. 2 oder 7 nicht nachkommt,“den Pflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, oder 7 nicht nachkommt,“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „, 46 Abs. 5 und 73 Abs. 4“ durch die Wortfolge „und 46 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz 2, wird die Wortfolge „, 46 Absatz 5 und 73 Absatz 4, durch die Wortfolge „und 46 Absatz 5, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 70 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „73 Abs. 5,“.Im Paragraph 70, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „73 Absatz 5,,“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 73 Abs. 4 bis 6 entfallen.Paragraph 73, Absatz 4 bis 6 entfallen.
Artikel 4
Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8280, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist, und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Gasanlage errichtet wird, mit Angabe der Katastralgemeinden, der Grundstücksnummern sowie der Namen und Anschriften der Eigentümer;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 2, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
Artikel 5
Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes
Das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, wird wie folgt geändert:Das NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen, die der Instandhaltung, dem Funktionserhalt oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen jedenfalls nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus, wenn durch sie fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 3 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 3, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bau- und Betriebsbewilligung erlischt, wenn
die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,
der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsbewilligung aufgenommen wird,
der Betrieb der gesamten elektrischen Leitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder
der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 lit. a, b und c auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.“Die Behörde hat die Fristen gemäß Absatz eins, Litera a, b und c auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 3 entfällt. Im § 10 erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 3.Paragraph 10, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 10, erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 3,
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
Artikel 6
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 10 folgender Eintrag:
„Anwendbarkeit des AVG 63“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 11 folgender Eintrag:
„Sozialpass 77“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 11 nach dem Eintrag „Schluss- und Übergangsbestimmungen 78“ folgender Eintrag eingefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht 78a“
4.Novellierungsanordnung 4, § 63 entfällt.Paragraph 63, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Absatz 4, entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Absatz 5, nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,) oder durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 77 entfällt.Paragraph 77, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 78a lauten:Die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph 78 a, lauten:
„Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 79, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, tritt außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Absatz 4, entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Absatz 5, nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,) oder durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 33 Abs. 1 entfällt. Im § 33 erhalten die (bisherigen) Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 1 bis 3.Paragraph 33, Absatz eins, entfällt. Im Paragraph 33, erhalten die (bisherigen) Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Absatz eins bis 3,
Artikel 8
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:Das NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 18 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 6 und Abs. 7 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 6 und Absatz 7, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,), festgestellt werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7.Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt , L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7.
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193.“Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt , L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193.“
Artikel 9
Änderung des NÖ Sportgesetzes
Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sportgesetz, Landesgesetzblatt 5710, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des IX. Abschnittes lautet:Die Überschrift des römisch neun. Abschnittes lautet:
„Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union, Registerabfrage-, Straf- und Schlussbestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach der Überschrift des IX. Abschnittes wird folgender § 31a eingefügt:Nach der Überschrift des römisch neun. Abschnittes wird folgender Paragraph 31 a, eingefügt:
„§ 31a
Registerabfrage
Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister (§§ 17 bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister (Paragraphen 17 bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,), festgestellt werden können.“
Artikel 10
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt 6180, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,), festgestellt werden können.“
Artikel 11
Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008)
Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300, wird wie folgt geändert:Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 5, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,), festgestellt werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 Abs. 1 wird in Z 44 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 45 angefügt:Im Paragraph 30, Absatz eins, wird in Ziffer 44, am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 45, angefügt:
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl.Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl.Nr. L 80 vom 25.3.2017, S. 46).“
Artikel 12
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
§ 90 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 90, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Folgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen;
die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;
die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag).
(2)Absatz 2,Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“
Artikel 13
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:
§ 76 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 76, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Folgende von der Stadt getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen;
die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;
die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag).
(2)Absatz 2,Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 lit. c ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.“Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera a, bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, Litera c, ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß Paragraph 61, Absatz 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.“
Artikel 14
Änderung der NÖ Kanalgesetzes 1977
Das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) und die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.“Die in Absatz eins, erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) und die sonstigen nach Absatz eins, zu leistenden Entschädigungen ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.“
Artikel 15
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes
Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflichtschulgesetz, Landesgesetzblatt 5000, wird wie folgt geändert:
Im § 85 Abs. 2 entfällt Z 2. Die (bisherigen) Ziffern 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Z 2 bis 5.Im Paragraph 85, Absatz 2, entfällt Ziffer 2, Die (bisherigen) Ziffern 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Ziffer 2 bis 5,
Artikel 16
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Termin für die Eignungsprüfungen ist von der jeweiligen Schulleitung im Zeitraum zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres festzulegen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der jeweiligen Schulleitung auf Grund einer Anzeige des Aufnahmsbewerbers zur Kenntnis zu nehmen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht zum allgemeinen Termin ablegen kann oder konnte.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 1 entfällt.Paragraph 27, Absatz eins, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 48 Abs. 7 letzter Satz entfällt.Paragraph 48, Absatz 7, letzter Satz entfällt.
Artikel 17
Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991)
Die NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, wird wie folgt geändert:Die NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, Landesgesetzblatt 5030, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegeben und versendet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 28 Abs. 3 und 4 entfallen.Paragraph 28, Absatz 3 und 4 entfallen.
Artikel 18
Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002
Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:Das NÖ Weinbaugesetz 2002, Landesgesetzblatt 6150, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 7, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist.Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des Paragraph 7, des Rebenverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 4. § 7 Abs. 3 (neu) lautet:Im Paragraph 7, erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Absatz 4, Paragraph 7, Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3,Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,
wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder
die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 8, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Pflanzungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sindPflanzungen gemäß Absatz eins, sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind
Ort und Größe der geplanten Pflanzung,
anzuführen.
Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn
nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können, und
nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
In einer bescheidmäßigen Untersagung der Pflanzung können auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 6. § 8 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu) lauten:Im Paragraph 8, erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 6, Paragraph 8, Absatz 4, (neu) und Absatz 5, (neu) lauten:
„(4)Absatz 4,Mit der Pflanzung darf begonnen werden,
wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder
wenn die Behörde der Pflanzung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zustimmt.
(5)Absatz 5,Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchungsanstalt zu kontrollieren.“
Artikel 19
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620, wird wie folgt geändert:Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, Landesgesetzblatt 6620, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 6 lautet:Paragraph 16, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Entsprechen die vorgelegten Satzungen nicht dem Gesetz, hat die Agrarbehörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Satzungen einen formlosen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine dem Gesetz entsprechenden Satzungen vorgelegt, ist nach Abs. 7 vorzugehen.“Entsprechen die vorgelegten Satzungen nicht dem Gesetz, hat die Agrarbehörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Satzungen einen formlosen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine dem Gesetz entsprechenden Satzungen vorgelegt, ist nach Absatz 7, vorzugehen.“
Artikel 20
Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes
Das NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, wird wie folgt geändert:Das NÖ Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt 6851, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.Im Paragraph eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2016“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 lit. e tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 30/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 190/2013“.Im Paragraph 2, Litera e, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 30/2012“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 190/2013“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lit. f entfällt. Im § 2 erhalten die (bisherigen) lit. g bis lit. i die Bezeichnung lit. f bis lit. h.Paragraph 2, Litera f, entfällt. Im Paragraph 2, erhalten die (bisherigen) Litera g bis Litera i, die Bezeichnung Litera f bis Litera h,
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 lit. f (neu) tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 129/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2016“.Im Paragraph 2, Litera f, (neu) tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 129/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 51/2016“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 5 entfällt.Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 17a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400“.Im Paragraph 17 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „sowie die Kosten gemäß Paragraph 33 a, NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400“.
Artikel 21
Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, Landesgesetzblatt 7600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 entfällt.Paragraph 18, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 29 lautet: „Schlussbestimmungen“Die Überschrift des Paragraph 29, lautet: „Schlussbestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 29, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Folgende Verordnungen treten außer Kraft:
Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Bad Schönau, LGBl. 7600/2;
NÖ Kurgebietsverordnung Moorbad Harbach, LGBl. Nr. 27/2017;NÖ Kurgebietsverordnung Moorbad Harbach, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2017,;
Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Großpertholz, LGBl. 7600/10;
Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes im Luftkurort Marktgemeinde Gutenstein, LGBl. 7600/11;
Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Gemeinde Bärnkopf, LGBl. 7600/12;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Semmering erlassen wird, LGBl. 7600/30;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg erlassen wird, LGBl. 7600/31;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Mönichkirchen erlassen wird, LGBl. 7600/32;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Vöslau erlassen wird, LGBl. 7600/33;
Verordnung, mit der die Kurordnung für Baden erlassen wird, LGBl. 7600/34;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Deutsch-Altenburg erlassen wird, LGBl. 7600/35;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Reichenau an der Rax erlassen wird, LGBl. 7600/36;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Schönau erlassen wird, LGBl. 7600/37;
Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Großpertholz erlassen wird, LGBl. 7600/38;
Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Marktgemeine Gars am Kamp, LGBl. 7600/40;
Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Kurort Marktgemeinde Bad Pirawarth, LGBl. 7600/41;
Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Litschau, LGBl. 7600/42.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 29 wird folgender § 30 angefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 30, angefügt:
„§ 30
Inkrafttreten
Die §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 18 und 29 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, treten am 1. September 2018 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, Landesgesetzblatt 9400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung. § 10 Abs. 2 entfällt.Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung. Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 entfällt.Paragraph 12, entfällt.
Artikel 23
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“„Die Vorlage von Urkunden gemäß Absatz 2, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 10 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“„Die Vorlage von Urkunden gemäß Absatz 2, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
Artikel 24
Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007
Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 9480, wird wie folgt geändert:
Nach § 21 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“Die Vorlage von Urkunden gemäß Absatz 5, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.“
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner