Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001
Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 35:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 35 :
„§ 35 Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgende Zeile angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 71, folgende Zeile angefügt:
„§ 73a Inkrafttreten“
3.Novellierungsanordnung 3, § 31 Absatz 1 Z 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 1 Ziffer 3, lautet:
Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 Absatz 1 Z 10 lautet:Paragraph 31, Absatz 1 Ziffer 10, lautet:
5.Novellierungsanordnung 5, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35
Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung
(1)Absatz eins,Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ VVVG, LGBl. Nr. 10/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ VVVG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018,, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.
(2)Absatz 2,Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer Volksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach dem § 71 wird folgender § 73a angefügt:Nach dem Paragraph 71, wird folgender Paragraph 73 a, angefügt:
„§ 73a
Inkrafttreten
Die Eintragung zu § 35 des Inhaltsverzeichnisses sowie § 31 Absatz 1 Z 3 und 10 und § 35 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.“Die Eintragung zu Paragraph 35, des Inhaltsverzeichnisses sowie Paragraph 31, Absatz 1 Ziffer 3 und 10 und Paragraph 35, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner