Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 lit. a) wird die Wortfolge „Schauspielergesetz, BGBl.Nr. 441/1922“ durch die Wortfolge „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,) wird die Wortfolge „Schauspielergesetz, BGBl.Nr. 441/1922“ durch die Wortfolge „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100/2010“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lit. b) lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) lautet:
auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lit. c) entfällt. Im § 1 Abs. 2 erhalten die (bisherigen) literae d) und e) die Bezeichnung c) und d).Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) entfällt. Im Paragraph eins, Absatz 2, erhalten die (bisherigen) literae d) und e) die Bezeichnung c) und d).
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.“Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz NÖ LBG sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 9a sowie der“ durch das Wort „Der“ sowie das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 9a sowie der“ durch das Wort „Der“ sowie das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Vertragsbediensteten an
eine andere Dienststelle;
Die Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Vertragsbediensteten an
eine andere Dienststelle;
einen anderen Dienstort.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Bestimmung des § 44 Abs. 9 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 9, NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011,, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14a Abs. 6 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergartenpädagoginnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Tabellen im § 23 Abs. 1 lauten:Die Tabellen im Paragraph 23, Absatz eins, lauten:
„Ent- | Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | a | b | c | d2 | d1 | e |
stufe | E u r o |
| | | | | | |
0 | - | 1721,9 | 1532,8 | - | 1478,1 | 1428,1 |
1 | 2215,9 | 1763,2 | 1568,6 | 1576,8 | 1506,0 | 1443,8 |
2 | 2269,0 | 1804,5 | 1604,4 | 1606,8 | 1533,9 | 1459,5 |
3 | 2322,6 | 1846,0 | 1640,1 | 1636,9 | 1561,6 | 1475,0 |
4 | 2376,1 | 1888,2 | 1675,7 | 1666,9 | 1589,3 | 1490,7 |
5 | 2429,5 | 1932,1 | 1711,4 | 1697,0 | 1617,0 | 1506,0 |
6 | 2483,1 | 1977,2 | 1746,8 | 1726,7 | 1644,4 | 1522,0 |
7 | 2573,6 | 2025,3 | 1782,7 | 1756,6 | 1672,3 | 1537,6 |
8 | 2664,5 | 2073,5 | 1818,1 | 1786,9 | 1699,8 | 1553,2 |
9 | 2754,8 | 2141,5 | 1853,6 | 1817,1 | 1727,8 | 1568,8 |
10 | 2844,8 | 2210,8 | 1889,7 | 1846,9 | 1755,5 | 1584,6 |
11 | 2935,2 | 2301,6 | 1928,0 | 1876,8 | 1783,1 | 1600,2 |
12 | 3024,9 | 2392,8 | 1967,0 | 1908,0 | 1810,5 | 1616,1 |
13 | 3115,4 | 2484,3 | 2007,1 | 1940,7 | 1838,5 | 1631,3 |
14 | 3205,9 | 2574,6 | 2048,6 | 1973,2 | 1866,3 | 1647,1 |
15 | 3295,9 | 2664,7 | 2090,0 | 2007,7 | 1894,5 | 1662,7 |
16 | 3413,8 | 2755,1 | 2131,6 | 2042,8 | 1923,8 | 1678,4 |
17 | 3532,6 | 2846,0 | 2173,9 | 2077,8 | 1953,9 | 1694,1 |
18 | 3651,5 | 2935,5 | 2215,9 | 2112,6 | 1984,2 | 1709,6 |
19 | 3770,3 | 3026,5 | 2258,0 | 2148,0 | 2016,6 | 1725,5 |
20 | 3889,6 | 3116,2 | 2299,9 | 2183,3 | 2048,6 | 1741,0 |
21 | 4008,7 | 3206,7 | 2391,0 | 2218,7 | 2080,9 | 1756,5 |
22 | 4128,0 | 3296,6 | 2481,9 | 2254,0 | 2124,2 | 1772,7 |
23 | 4246,7 | 3387,2 | 2573,2 | 2289,3 | 2168,4 | 1788,4 |
24 | - | - | - | 2324,6 | 2212,3 | 1804,1 |
| | | | | | |
Ent- | Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | ks4 | ks | kf | kl2v | klk | kl3 | kl3s | kmf | kshd |
stufe | E u r o |
| | | | | | | | | |
0 | - | - | - | 1900,1 | - | 1668,3 | - | - | 1610,2 |
1 | 2882,9 | 1968,1 | 1968,1 | 1968,1 | 1763,6 | 1716,9 | 1827,9 | 1827,9 | 1637,7 |
2 | 2950,8 | 2036,1 | 2036,1 | 2036,1 | 1809,9 | 1765,5 | 1874,3 | 1874,3 | 1665,2 |
3 | 3026,2 | 2105,6 | 2105,6 | 2105,6 | 1855,9 | 1820,6 | 1922,0 | 1922,0 | 1694,3 |
4 | 3099,9 | 2157,9 | 2157,9 | 2157,9 | 1902,7 | 1879,9 | 1970,4 | 1970,4 | 1724,2 |
5 | 3306,2 | 2228,3 | 2228,3 | 2228,3 | 1950,8 | 1944,0 | 2019,2 | 2019,2 | 1754,0 |
6 | 3470,5 | 2298,5 | 2298,5 | 2298,5 | 2017,4 | 2011,2 | 2068,5 | 2068,5 | 1783,4 |
7 | 3634,1 | 2390,7 | 2377,4 | 2368,5 | 2095,6 | 2081,2 | 2117,8 | 2117,8 | 1813,2 |
8 | 3798,1 | 2528,4 | 2516,7 | 2438,4 | 2194,3 | 2151,4 | 2182,1 | 2182,1 | 1858,9 |
9 | 3961,4 | 2664,6 | 2637,0 | 2509,0 | 2279,6 | 2211,6 | 2268,2 | 2268,2 | 1889,3 |
10 | 4125,2 | 2801,2 | 2757,6 | 2578,6 | 2348,4 | 2265,2 | 2352,6 | 2345,2 | 1946,1 |
11 | 4281,2 | 2937,6 | 2882,0 | 2665,7 | 2412,6 | 2331,0 | 2393,8 | 2387,2 | 1976,2 |
12 | 4427,4 | 3073,6 | 2928,8 | 2787,3 | 2476,5 | 2390,6 | 2439,0 | 2429,1 | 2072,7 |
13 | 4564,8 | 3209,8 | 2996,8 | 2908,9 | 2543,2 | 2452,5 | 2521,5 | 2520,0 | 2104,5 |
14 | | 3346,2 | 3134,1 | 3048,1 | 2614,7 | 2514,0 | 2611,7 | 2610,7 | 2137,4 |
15 | | 3483,2 | 3271,3 | 3186,6 | 2737,8 | 2575,4 | 2702,3 | 2701,1 | 2181,1 |
16 | | 3620,5 | 3408,6 | 3325,8 | 2860,9 | 2681,0 | 2792,3 | 2791,7 | 2225,5 |
17 | | 3758,2 | 3546,8 | 3465,4 | 2983,9 | 2811,0 | 2876,3 | 2881,9 | 2268,9 |
18 | | 3895,1 | 3685,1 | 3605,4 | 3107,0 | 2891,5 | 2959,6 | 2972,2 | 2313,1 |
19 | | 4033,0 | 3823,6 | 3745,6 | 3230,1 | 2996,3 | 3008,9 | 3062,5 | 2357,1 |
20 | | 4170,2 | 3961,9 | 3885,9 | 3353,1 | 3101,6 | 3060,3 | 3152,7 | 2401,0 |
21 | | 4307,7 | 4100,1 | 4025,8 | 3477,2 | 3206,5 | 3108,0 | 3243,6 | 2445,1 |
22 | | 4444,9 | 4238,9 | 4166,2 | 3601,1 | 3311,5 | 3157,0 | 3333,8 | 2488,7 |
23 | | - | - | - | - | - | - | 3424,1 | 2532,2 |
24 | | - | - | - | - | - | - | - | 2576,1“ |
| | | | | | | | | |
11.Novellierungsanordnung 11, Die Tabelle im § 24 Abs. 1 lautet:Die Tabelle im Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„Ent- | Entlohnungsgruppe | |
lohnungs- | p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
stufe | E u r o |
| | | | | |
0 | 1540,9 | 1514,1 | 1486,0 | 1460,0 | 1434,5 |
1 | 1576,6 | 1545,1 | 1513,7 | 1481,9 | 1450,5 |
2 | 1612,3 | 1576,1 | 1541,4 | 1503,8 | 1466,5 |
3 | 1648,4 | 1607,0 | 1569,2 | 1525,8 | 1482,0 |
4 | 1684,5 | 1637,7 | 1597,3 | 1547,5 | 1498,5 |
5 | 1720,6 | 1668,5 | 1625,1 | 1569,2 | 1513,9 |
6 | 1756,1 | 1699,3 | 1653,2 | 1591,2 | 1529,5 |
7 | 1792,5 | 1730,5 | 1680,5 | 1612,7 | 1545,4 |
8 | 1828,1 | 1760,6 | 1708,2 | 1634,4 | 1561,4 |
9 | 1864,5 | 1791,6 | 1736,3 | 1656,2 | 1576,9 |
10 | 1900,9 | 1823,0 | 1764,2 | 1678,4 | 1592,8 |
11 | 1939,3 | 1853,4 | 1792,0 | 1700,0 | 1608,4 |
12 | 1978,4 | 1884,3 | 1819,7 | 1721,8 | 1624,8 |
13 | 2020,3 | 1916,7 | 1847,5 | 1743,7 | 1640,2 |
14 | 2062,3 | 1950,8 | 1875,5 | 1765,3 | 1655,9 |
15 | 2103,8 | 1984,2 | 1904,1 | 1787,6 | 1672,0 |
16 | 2146,2 | 2020,1 | 1933,7 | 1809,5 | 1687,1 |
17 | 2188,5 | 2056,1 | 1964,1 | 1831,1 | 1703,5 |
18 | 2231,0 | 2091,5 | 1995,5 | 1853,0 | 1719,1 |
19 | 2273,5 | 2127,7 | 2028,3 | 1874,9 | 1734,8 |
20 | 2315,9 | 2163,9 | 2060,2 | 1897,0 | 1750,7 |
21 | 2358,0 | 2200,5 | 2092,8 | 1920,4 | 1766,9 |
22 | 2403,1 | 2245,6 | 2137,4 | 1938,9 | 1782,9 |
23 | 2448,1 | 2290,4 | 2182,3 | 1957,8 | 1799,3 |
24 | 2493,2 | 2335,5 | 2227,1 | 1976,5 | 1815,7“ |
| | | | | | | |
12.Novellierungsanordnung 12, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und der Kinderzuschuß sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.“Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und der Kinderzuschuß sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Auszahlung aller Geldleistungen an den Vertragsbediensteten ist durch Überweisung auf ein von ihm zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das der Vertragsbedienstete verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Vertragsbedienstete über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf seine Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß der Vertragsbedienstete am Auszahlungstag über die Geldleistungen verfügen kann. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Werden Erklärungen nach Abs. 4 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Geldleistungen bis zu deren Einlangen aufschieben.“Werden Erklärungen nach Absatz 4, nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Geldleistungen bis zu deren Einlangen aufschieben.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.“Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Bestimmung des § 25a Abs. 6 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 6, NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 28 lautet:Paragraph 28, lautet:
„§ 28
Sonderzahlung
Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.“Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 33 tritt anstelle der Zahl „164,9“ die Zahl „168,7“ und anstelle der Zahl „209,6“ die Zahl „214,5“.Im Paragraph 33, tritt anstelle der Zahl „164,9“ die Zahl „168,7“ und anstelle der Zahl „209,6“ die Zahl „214,5“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34
Kinderzuschuß
Die Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmungen des Paragraph 72, NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.“Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und zum Kinderzuschuß.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 39 Abs. 1, 2, 3 und 8 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „den Kinderzuschuß“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz eins, 2, 3 und 8 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „den Kinderzuschuß“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 39 Abs. 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuß“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5, wird die Wortfolge „eine Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuß“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 40 Abs. 1 lautet:Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und den Kinderzuschuß, bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.“Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und den Kinderzuschuß, bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 40 Abs. 8 lautet:Paragraph 40, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, der Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen ein Ergänzungsbetrag auf diese Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 v.H. dieser Leistungen. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.“Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, der Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Kinderzuschusses erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen ein Ergänzungsbetrag auf diese Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 v.H. dieser Leistungen. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
26.Novellierungsanordnung 26, § 43 Abs. 7 lautet:Paragraph 43, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit sie ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit sie ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, Landesgesetzblatt 2050, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 45 lautet:Paragraph 45, lautet:
„§ 45
Urlaubsabgeltung
Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.“Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 93, NÖ LBG.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„§ 46
Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
Die auf Vertragsbedienstete zur Anwendung kommenden Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
im § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 132, Absatz 8, NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.im Paragraph 132 a, Absatz 3, NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.
im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 10 % des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 DPL 1972 und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.“im Paragraph 132 c, Absatz 2, für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 10 % des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, DPL 1972 und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 49 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für Väter“.Im Paragraph 49, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „für Väter“.
30.Novellierungsanordnung 30, § 49 Abs. 7 lautet:Paragraph 49, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Ein Frühkarenzurlaub kann Vertragsbediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Vertragsbediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.“Ein Frühkarenzurlaub kann Vertragsbediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Vertragsbediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, gewährt werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 49 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Im Paragraph 49, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gem. Abs. 5 oder Abs. 7 nach diesem Gesetz für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gem. Absatz 5, oder Absatz 7, nach diesem Gesetz für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.
(9)Absatz 9,Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“Ein Sonderurlaub gemäß Absatz 5, oder Absatz 7, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 54 Abs. 1 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses zuerkannt werden.“Einem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Kinderzuschusses zuerkannt werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des KinderzuschussesDem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Kinderzuschusses
auf die er im Monat November Anspruch hat und
eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Vertragsbedienstete in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 311/1992, Anspruch hat.“eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Vertragsbedienstete in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 311 aus 1992,, Anspruch hat.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 61 Abs. 2 lit. f) erhält die Bezeichnung lit. h). § 61 Abs. 2 lit. f) und g) (neu) lauten:Paragraph 61, Absatz 2, Litera f,) erhält die Bezeichnung Litera h,). Paragraph 61, Absatz 2, Litera f,) und g) (neu) lauten:
wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 61, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 63 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 63, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“Eine Entlassung nach Absatz 2, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 64 Abs. 2 lautet:Paragraph 64, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 lit. b und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.“Absatz eins, ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 70 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 70, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 27 Abs. 6 in dieser Fassung LBGl. Nr. 5/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“Die Paragraphen 23, Absatz eins, 24, Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 6, in dieser Fassung LBGl. Nr. 5 aus 2018, tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 71 wird folgender Abs. 17 angefügt:Im Paragraph 71, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 45, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018, bemessene Urlaubsabgeltung gemäß Paragraph 45,, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 72 Z 1 lautet:Paragraph 72, Ziffer eins, lautet:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S. 8.“Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt Nummer L 128 vom 30. April 2014, Seite 8.“
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner