LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 29. Jänner 2018

4. Gesetz:

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 – Änderung

 

[CELEX-Nr. 32014L0054]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 9a Anerkennung von Berufsqualifikationen“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 68 Kinderzulage“ durch die Wortfolge „§ 68 Kinderzuschuß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „X.TEIL: Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Wortfolge „XI. TEIL: Verwaltungsgerichtsbarkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „XI. TEIL: Schluß- und Übergangsbestimmungen“ durch die Wortfolge „XII. TEIL: Schluß- und Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 172 (entfällt)“ durch die Wortfolge

„X. TEIL: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
§ 172 Verweisungsbestimmung“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamten an
    1. Ziffer eins
      eine andere Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      einen anderen Dienstort.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Beamten an

  1. Ziffer eins
    eine andere Dienststelle;
  2. Ziffer 2
    einen anderen Dienstort.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, lautet:

„§ 6

Dienstpostenplan

Die Bestimmungen des Paragraph 4, NÖ LBG über den Dienstpostenplan finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Vor einem erstmaligen Einsatz eines Beamten, in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz NÖ LBG sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In den Paragraphen 19, Absatz 2 und 52 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 25 a, Absatz eins bis 5 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit für Beamte finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 21, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Wird ein Alterssabbatical (Paragraph 172, in Verbindung mit Paragraph 132, NÖ LBG) oder eine Jubiläumsfreistellung (Paragraph 172, in Verbindung mit Paragraph 132 a, NÖ LBG) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (Paragraph 172, in Verbindung mit Paragraph 132 b, NÖ LBG) verbraucht, ist das Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Paragraph 19 a, beantragt wird.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 23, wird folgender Satz angefügt:

„Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, ist dem Austritt gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 30 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Dienstzeit für Beamte an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergartenpädagoginnen.“

Novellierungsanordnung 17, In den Paragraphen 37, Absatz 2, 82 b, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, 83 Absatz eins, 88, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7,Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 9, NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011,, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 41, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, Landesgesetzblatt 2050, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 44, Absatz 4,, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 44, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „für Väter“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 44, Absatz 7 und 8 lauten:

  1. Absatz 7,Ein Frühkarenzurlaub kann Beamten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Beamten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, gewährt werden.
  2. Absatz 8,Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Absatz 5, oder Absatz 7, für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Beamten vor.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 44, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Ein Sonderurlaub gemäß Absatz 5, oder Absatz 7, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
  2. Absatz 10,Beamte können auch während eines Sonderurlaubes gemäß Absatz 3, 4, 5 und 7 befördert werden.“

Novellierungsanordnung 23, In den Paragraphen 49, Absatz 2 und 5, 54 Absatz 4, 80, Absatz 3, 86, Absatz 2, 88, Absatz 4, 89, Absatz 2, 4, 5, 7, 8 und 9, 92 Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „einer allfälligen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 49, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.
    1. Litera a
      des Dienstbezuges (Paragraph 50, Absatz 6,) zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses im Monat Dezember und
    2. Litera b
      eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch hat.
    Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 49, Absatz 4, wird die Wortfolge „Dienstfreistellung gemäß Paragraphen 19, oder 19a“ durch die Wortfolge „teilweise Dienstfreistellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 52, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bezüge sind im Vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das er verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Beamte über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind spätestens mit den für den zweitfolgenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Beamten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 52, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Der Kinderzuschuß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 52, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Absatz 2, zu überweisen. Diese Überweisung setzt voraus, daß sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von Paragraph 55, Absatz 2, – eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 52, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Absatz 2, oder 7 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 54, Absatz 3, wird folgender Satz in einer neuen Zeile angefügt:

„§ 63 Absatz 2, letzter Satz NÖ LBG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 57, Absatz eins, 2, 3 und 9 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „den Kinderzuschuß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 57, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt dem Beamten, der den Kinderzuschuß für dieses Kind erhält, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es einen Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 57, Absatz 5, wird die Wortfolge „eine Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Die Tabellen im Paragraph 59, Absatz 3, lauten:

„in der

in der

in der Verwendungsgruppe

Dienst-, klasse

Gehalts-, stufe

E, K1

K2

K3

D, K4

K5

C, K6

B, K7

A, K8

 

E u r o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1409,7

1426,7

1443,3

1469,7

1526,5

1529,9

-

-

 

2

1426,5

1448,1

1469,9

1496,9

1555,2

1565,9

-

-

römisch eins

3

1443,1

1469,8

1496,7

1523,9

1583,7

1602,1

-

-

 

4

1459,5

1491,5

1523,6

1551,2

1612,3

1638,4

-

-

 

5

1476,1

1513,2

1550,7

1578,2

1641,4

-

-

-

 

6

1492,4

1534,7

1577,9

1605,0

1669,8

-

-

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1509,1

1556,5

1604,5

1632,5

1698,1

1674,5

1710,8

-

 

2

1525,7

1578,2

1631,3

1659,2

1727,0

1710,8

1755,6

-

römisch zwei

3

1541,9

1600,1

1658,5

1686,4

1755,5

1746,6

1800,9

-

 

4

1558,8

1621,3

1685,3

1713,4

1784,3

1782,8

1845,8

-

 

5

1575,6

1642,9

1712,1

1740,7

1812,6

-

-

-

 

6

1592,1

1672,1

1739,0

1767,8

1841,3

-

-

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1608,0

1686,4

1765,8

1794,6

1870,2

1818,7

1891,2

2124,1

 

2

1625,0

1708,1

1793,0

1821,8

1899,1

1855,0

1939,4

-

römisch drei

3

1641,6

1729,9

1819,7

1849,2

1929,9

1891,2

1989,4

-

 

4

1658,3

1751,6

1846,6

1876,2

1961,1

1929,9

-

-

 

5

1674,5

1773,4

1873,6

1951,6

1993,0

-

-

-

 

6

1691,1

1794,7

1901,5

-

-

-

-

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

stufe

E u r o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

-

-

2983,2

3604,9

4826,9

6828,2

2

-

2553,0

3069,2

3718,6

5076,0

7203,9

3

2033,1

2639,2

3154,6

3831,6

5324,7

7579,6

4

2118,6

2724,6

3267,1

4080,5

5700,6

7955,9

5

2205,5

2811,0

3379,7

4329,4

6076,2

8331,7

6

2292,2

2897,0

3492,1

4578,6

6452,1

8707,1

7

2379,1

2983,2

3604,9

4826,9

6828,2

-

8

2466,5

3069,2

3718,6

5076,0

7203,9

-

9

2553,0

3154,6

3831,6

5324,7

-

-“

Novellierungsanordnung 35, Die Tabelle im Paragraph 60, Absatz 2, lautet:

„in der

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

KS4

KS

KF

KL2V

KLK

KL3

KL3S

KMF

stufe

E u r o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2825,1

1894,5

1894,5

1894,5

1727,5

1660,2

1787,1

1787,1

2

2891,8

1955,3

1955,3

1955,3

1772,7

1706,7

1832,2

1832,2

3

2965,5

2019,4

2019,4

2019,4

1817,6

1759,1

1877,1

1877,1

4

3037,6

2068,7

2068,7

2068,7

1862,6

1815,7

1924,0

1924,0

5

3240,0

2134,7

2134,7

2134,7

1908,7

1872,8

1971,4

1971,4

6

3399,8

2218,5

2210,3

2201,8

1955,4

1933,0

2018,8

2018,8

7

3559,7

2336,3

2302,5

2268,5

2049,5

1996,4

2066,8

2066,8

8

3720,9

2470,6

2437,2

2335,6

2144,4

2063,1

2128,7

2128,7

9

3881,1

2604,1

2553,8

2402,1

2228,0

2119,0

2191,2

2191,2

10

4041,3

2737,1

2670,4

2469,2

2294,4

2170,4

2254,0

2247,9

11

4202,3

2870,2

2791,1

2552,8

2357,4

2232,9

2319,8

2354,9

12

4362,8

3003,2

2836,0

2669,0

2419,9

2289,5

2405,7

2441,4

13

4523,1

3135,8

2901,7

2784,5

2485,3

2348,4

2492,5

2528,5

14

 

3268,6

3034,3

2916,8

2550,2

2407,4

2578,9

2614,9

15

 

3402,0

3166,4

3048,9

2668,2

2466,3

2665,1

2700,9

16

 

3536,1

3299,3

3181,7

2788,3

2567,4

2751,0

2787,3

17

 

3670,1

3431,9

3313,8

2908,5

2667,6

2848,4

2872,6

18

 

3804,2

3565,7

3446,7

3028,1

2767,5

2966,3

2959,0

19

 

3938,5

3699,3

3579,9

3148,4

2867,7

3052,3

3044,7

20

 

4072,3

3833,6

3714,0

3268,1

2967,6

3138,5

3131,3

21

 

4206,4

3966,7

3847,1

3388,1

3067,8

3224,4

3217,1

22

 

4340,4

4100,5

3980,8

3509,2

3167,6

3310,5

3302,6“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 61, Absatz eins, wird die Wortfolge „Eine allfällige Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Ein allfälliger Kinderzuschuß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 66 a, tritt anstelle der Zahl „164,9“ die Zahl „168,7“ und anstelle der Zahl „209,6“ die Zahl „214,5“.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 67, wird die Wortfolge „zur Kinderzulage“ durch die Wortfolge „zum Kinderzuschuß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 68, lautet:

„§ 68

Kinderzuschuß

Die Bestimmungen des Paragraph 72, NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 76 a, Absatz 3, Ziffer 4, tritt anstelle des Zitates „§ 91a Absatz 3, 2. Satz“ das Zitat „§ 91a Absatz 3, 3. Satz“.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 76 a, Absatz 3 a, letzter Satz lautet:

„Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach Paragraph 19, Absatz 5, oder Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt die Abfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, die dem Beamten - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 80 a, Absatz 4, tritt anstelle des Verweises „Abs. 2, 3 und 6“ der Verweis „Abs. 2 und 3“.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 82, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuß, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der Kinderzuschuß gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Der Kinderzuschuß gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte einen gleichartigen Zuschuß von einer anderen Stelle erhält.“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 82 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Krankheit, Gebrechen oder Schwäche“ durch die Wortfolge „Krankheit oder Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 82 b, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge „einer Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 83, Absatz 4, wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 83, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waise oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuß erhält.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 86, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Auf den Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (Paragraph 83, Absatz 6,) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 94, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Kinderzuschuß, die Zulage gemäß Paragraph 83, Absatz 8,, der dem Kinderzuschuß und der Zulage gemäß Paragraph 83, Absatz 8, entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 51, Die Teile römisch zehn. und römisch elf. erhalten die Bezeichnung römisch elf. und römisch zwölf. Der römisch zehn. Teil (neu) lautet:

„X.TEIL: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Paragraph 172

Verweisungsbestimmung

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 132, Absatz 8, NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 132 a, Absatz 3, NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.
    3. Ziffer 3
      im Paragraph 132 c, Absatz 2, für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 132 d, NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Ein Beamter, der das Angebot gemäß Absatz 2, annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Durch eine Zuweisung gemäß Absatz 3, dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß Paragraph 132 d, Absatz 4, NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Arbeitskreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 175, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Leitungszulage und eines Kinderzuschusses.“

Novellierungsanordnung 53, Die Tabelle im Paragraph 176, Absatz 2, lautet:

„Gehaltsstufe

 

Euro

 

Gehaltsstufe

 

Euro

1

 

2499,1

 

9

 

4693,4

2

 

2772,1

 

10

 

4968,1

3

 

3045,2

 

11

 

5243,6

4

 

3318,2

 

12

 

5518,7

5

 

3592,4

 

13

 

5793,9

6

 

3867,8

 

14

 

6210,0

7

 

4143,1

 

15

 

6586,0

8

 

4418,2

 

16

 

6961,6“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 182, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt , L 128 vom 30. April 2014, S. 8.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 185, lautet:

„§ 185

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
  4. Ziffer 4
    Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
  5. Ziffer 5
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
  6. Ziffer 6
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
  7. Ziffer 7
    Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,
  8. Ziffer 8
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 186, Absatz 7, tritt anstelle des Ausdruckes „10. Abschnittes“ der Ausdruck „11. Abschnittes“.

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 189, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 59, Absatz 3, 60, Absatz 2, 66 a und 176 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 19, Absatz 6 und 172 Absatz 2, 3 und 4 treten mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 58, Artikel römisch 30 , Absatz 11, entfällt. Im Artikel römisch 30 , erhält der (bisherige) Absatz 12, die Bezeichnung Absatz 11,

Novellierungsanordnung 59, Im Artikel römisch 33 , wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2018, bemessene Urlaubsabgeltung gemäß Paragraph 41, Absatz 9,, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner