LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 29. Jänner 2018

3. Gesetz:

NÖ Landes-Bedienstetengesetz – Änderung

 

[CELEX-NR. 32014L0054]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes

Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, , wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 9a Anerkennung von Berufsqualifikationen“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 25, die Wortfolge „§ 25a Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 72 Kinderzulage“ durch die Wortfolge

„§ 72 Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „10. Abschnitt: Pensionsrecht“ durch die Wortfolge „11. Abschnitt: Pensionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „11. Abschnitt: Disziplinarrecht“ durch die Wortfolge „12. Abschnitt: Disziplinarrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „12. Abschnitt: Schlussbestimmungen“ durch die Wortfolge „13. Abschnitt: Schlussbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 132 (entfällt)“ durch die Wortfolge

„10. Abschnitt: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Paragraph 132, Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical)

Paragraph 132 a, Jubiläumsfreistellung

Paragraph 132 b, Nichtverfall von Erholungsurlaub

Paragraph 132 c, Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub

Paragraph 132 d, Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden;“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Schauspielergesetz, BGBl.Nr. 441/1922“ durch die Wortfolge „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Landesdienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die dem Land obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Besetzung der Dienstposten erfolgt jeweils durch Weisung an Bedienstete, die grundsätzlich in einer zur Erfüllung der dort wahrzunehmenden Aufgaben geeigneten Verwendung stehen. Zur Heranführung an eine für den Dienstposten geeignete Verwendung, kann dieser auch mit Bediensteten besetzt werden, die noch nicht in einer für den Dienstposten geeigneten Verwendung stehen. Frühestens mit Erfüllung der Bewertungskriterien, nach denen die für den konkreten Dienstposten geeignete Verwendung bewertet wurde, kann die Heranführung durch Zuordnung beendet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung von Bediensteten an
    1. Ziffer eins
      eine andere Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      einen anderen Dienstort.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 9, erster Satz lautet:

„Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung von Bediensteten an

  1. Ziffer eins
    eine andere Dienststelle;
  2. Ziffer 2
    einen anderen Dienstort.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Eine Person kann nur aufgenommen oder zugeordnet werden, wenn ein entsprechender Dienstposten frei ist. Dies gilt ebenso ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstposten mit einer Person besetzt ist, die eine Freistellung gemäß Paragraph 132 und Paragraph 132 a, in Anspruch nimmt oder den nicht verfallenen Erholungsurlaub gemäß Paragraph 132 b, vor dem tatsächlichen Pensionsantritt verbraucht (scheidende Person). Ab diesem Zeitpunkt endet auch eine allfällige Funktionsbestellung der scheidenden Person kraft Gesetzes und es kann ab diesem Zeitpunkt neben der Nachbesetzung des Dienstpostens auch eine neue Funktionsbestellung erfolgen. Die Beendigung der Funktion bzw. die Nachbesetzung hat in diesem Fall keine weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die scheidende Person. Werden Bedienstete auf deren Antrag in eine andere Verwendung zugeordnet, endet auch eine mit der bisherigen Verwendung verbundene Funktionsbestellung kraft Gesetzes mit dem Datum der Wirksamkeit dieser Zuordnung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zeiten gemäß Absatz 4 bis zum Ausmaß einer gesetzlichen Leistungspflicht, höchstens jedoch in der Dauer von 9 Monaten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Zeiten einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung sowie Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre,“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 7, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, – 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277 aus 1968,, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 14, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, kann ein im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß Absatz eins, auf das Land übergegangenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ab dem Betriebsübergang drei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 14, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 70 Absatz 2, durch den Ausdruck „den Paragraphen 70, Absatz 2, oder 132d Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 25, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Der Dienstbezug, der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Herabsetzung. Der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt.“

Novellierungsanordnung 24, Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„§ 25a

Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)

  1. Absatz eins,Vollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach Paragraph 80, Absatz 6, auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Eine Maßnahme gemäß Absatz eins, kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 25, Absatz 2, verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Absatz eins, auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.
  5. Absatz 5,Die Anordnung von Mehrleistungen während der Herabsetzung auf die Hälfte der Normalleistung ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Vertragsbediensteten kann im Sinne von Paragraph 13 a, AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst“ die Wortfolge „bei beamteten Bediensteten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 26, Absatz 8, wird die Wortfolge „eine allfällige Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ein allfälliger Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Kindergärtnerin (des Kindergärtners)“ durch die Wortfolge „der Kindergartenpädagogin (des Kindergartenpädagogen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In den Paragraphen 44, Absatz 2, 60, Absatz 5, 65, Absatz 3, Ziffer eins, 153, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, 158 Absatz eins, 162, Absatz 3 und 194 Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 44, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 Amtsblatt , L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492 aus 2011, und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 46, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Bediensteten, die einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 49, Absatz 4, in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 49, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „für Väter“.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 49, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Ein Frühkarenzurlaub kann Bediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners oder Bediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 49, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Absatz 5, oder Absatz 7, für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.
  2. Absatz 9,Ein Sonderurlaub gemäß Absatz 5, oder Absatz 7, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 50, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Im Falle der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Bediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, die nicht mit ihrem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Wort „widmet“ durch das Wort „widmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 59, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung auszugehen.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 60, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 70, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 70, Absatz 2 und 132 d Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 62, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bezüge sind im Nachhinein so auszuzahlen, dass die Empfänger am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag darüber verfügen können. Die Bediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Bediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Bediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 62, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,(Hinterbliebenen-)Pensionen sind den Anspruchsberechtigten oder ihren gesetzlichen Vertretern auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Absatz 2, zu überweisen. Die Überweisung setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen haben die Anspruchsberechtigten binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von Paragraph 168, Absatz 2, – amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 62, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Absatz 2, oder 10 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 63, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Paragraph 132 c, gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 63, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 63, erhalten die (bisherigen) Absätze 4 bis 7 die Bezeichnung Absatz 3 bis 6,

Novellierungsanordnung 43, In den Paragraphen 63, Absatz 4, (neu), 68 Absatz eins, 162, Absatz 4, 163, Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 und 165 Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „einer allfälligen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 65, Absatz 3, letzter Satz entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 25,)“.

Novellierungsanordnung 45, In den Paragraphen 66, Absatz eins, 2, 3 und 9 und 80 Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „den Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 66, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 66, Absatz 5, wird die Wortfolge „eine Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Die Tabellen im Paragraph 67, Absatz 3, lauten:

„NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Gehalts-, stufe

NOG1

NOG2

NOG3

NOG4

NOG5

NOG6

NOG7

NOG8

NOG9

NOG10

NOG11

NOG12

NOG13

Euro

 

1

1582,0

1663,7

1755,1

1852,7

1960,6

2077,1

2203,8

2341,7

2493,4

2657,4

2838,0

3035,0

3251,8

2

1612,1

1697,5

1788,7

1890,2

1999,5

2119,9

2248,9

2391,9

2546,1

2715,3

2900,7

3103,8

3325,7

3

1643,3

1729,9

1825,4

1927,0

2039,4

2161,4

2294,0

2440,7

2598,8

2772,7

2963,5

3172,9

3400,9

4

1674,8

1763,9

1858,9

1964,3

2079,7

2203,8

2339,3

2489,6

2651,4

2829,3

3026,2

3240,4

3476,9

5

1706,3

1795,1

1894,3

2002,2

2118,5

2246,3

2385,5

2537,3

2703,9

2886,9

3088,7

3309,6

3553,9

6

1736,3

1828,9

1929,3

2038,4

2157,5

2287,9

2430,8

2586,0

2757,9

2946,0

3151,5

3377,1

3628,4

7

1768,9

1861,7

1964,3

2075,9

2197,5

2330,3

2475,8

2636,4

2811,8

3003,6

3214,0

3446,6

3704,4

8

1799,1

1895,4

1998,2

2112,4

2236,4

2373,1

2520,9

2685,0

2864,3

3061,1

3276,7

3516,0

3780,3

9

1830,3

1927,0

2033,4

2148,7

2275,2

2414,5

2567,4

2734,0

2917,0

3118,8

3339,2

3585,6

3857,3

10

1861,7

1960,6

2068,5

2186,2

2315,3

2456,9

2612,5

2783,0

2969,8

3176,4

3402,4

3653,7

3933,2

11

1893,0

1993,3

2102,3

2222,7

2354,1

2499,5

2657,4

2831,9

3022,4

3232,8

3465,5

3723,4

4007,9

12

1924,3

2025,8

2138,6

2260,3

2394,2

2541,1

2702,7

2880,7

3075,0

3290,6

3528,9

3792,9

4083,7

13

1955,5

2058,4

2172,6

2296,6

2434,4

2583,7

2749,1

2929,4

3128,7

3348,3

3591,8

3862,3

4160,8

14

1985,9

2090,9

2207,5

2334,4

2473,4

2626,2

2794,1

2978,6

3182,9

3406,1

3654,9

3931,9

4236,8

15

2018,4

2124,9

2242,6

2371,8

2513,3

2668,9

2839,5

3027,3

3235,6

3464,3

3718,3

4000,4

4311,4

16

2048,5

2157,5

2276,6

2408,1

2552,4

2710,3

2885,8

3076,3

3288,1

3522,3

3782,7

4069,7

4387,1

17

2079,7

2190,1

2311,6

2445,7

2591,2

2752,9

2930,9

3126,3

3340,9

3580,4

3846,1

4138,1

4464,2

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Gehalts-, stufe

NOG14

NOG15

NOG16

NOG17

NOG18

NOG19

NOG20

NOG21

NOG22

NOG23

NOG24

NOG25

Euro

1

3488,2

3749,8

4038,1

4354,1

4701,9

5086,1

5508,5

5976,1

6491,8

7064,8

7698,0

8399,3

2

3571,7

3842,1

4139,2

4466,8

4828,4

5226,4

5666,5

6153,2

6691,5

7288,2

7950,7

8686,5

3

3654,9

3934,4

4241,8

4580,4

4953,5

5366,7

5823,2

6328,9

6890,1

7512,1

8203,6

8972,0

4

3738,6

4026,8

4343,9

4693,0

5079,8

5507,1

5979,8

6505,8

7088,5

7735,8

8456,4

9259,1

5

3822,0

4119,0

4445,2

4806,7

5206,4

5648,7

6138,1

6681,5

7285,7

7959,4

8707,8

9544,9

6

3905,3

4210,1

4547,5

4920,4

5332,6

5789,0

6294,7

6858,4

7485,6

8183,3

8960,9

9830,5

7

3990,3

4303,6

4650,2

5033,1

5457,9

5929,4

6452,6

7034,3

7684,2

8407,0

9213,6

10117,5

8

4072,3

4394,7

4751,2

5146,5

5584,0

6069,5

6610,6

7212,6

7882,6

8630,9

9466,4

10403,2

9

4155,6

4488,3

4853,6

5259,4

5710,6

6211,2

6768,6

7388,0

8080,9

8854,5

9719,3

10688,9

10

4240,4

4579,1

4956,0

5373,0

5837,1

6350,0

6925,6

7565,3

8279,4

9077,2

9972,3

10975,8

11

4322,4

4671,6

5056,9

5485,6

5962,3

6491,8

7083,4

7740,9

8477,7

9302,2

10224,9

11261,5

12

4407,1

4763,7

5159,5

5599,3

6088,7

6633,4

7240,2

7917,9

8676,4

9526,0

10477,8

11548,7

13

4490,6

4855,9

5261,7

5713,0

6214,8

6774,0

7398,3

8094,8

8875,0

9749,6

10730,5

11834,3

14

4572,8

4948,4

5363,1

5825,7

6340,1

6914,0

7555,0

8270,8

9074,4

9973,5

10983,6

12119,9

15

4657,4

5040,6

5465,2

5939,4

6466,5

7054,5

7712,8

8449,1

9271,7

10195,9

11236,3

12407,0

16

4739,6

5131,7

5567,7

6051,9

6593,0

7196,1

7869,8

8624,5

9470,3

10420,8

11489,0

12692,5

17

4824,5

5225,0

5668,9

6164,5

6719,3

7336,2

8026,7

8801,5

9668,7

10644,8

11740,7

12978,4“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 71, Absatz eins, wird die Wortfolge „zur Kinderzulage“ durch die Wortfolge „zum Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 72, lautet:

„§ 72

Kinderzuschuss

  1. Absatz eins,Ein Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
    • Strichaufzählung
      eheliche und uneheliche Kinder,
    • Strichaufzählung
      legitimierte Kinder,
    • Strichaufzählung
      Wahlkinder oder
    • Strichaufzählung
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der jeweiligen Bediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuss beträgt bei
    • Strichaufzählung
      bis zu zwei Kindern 0,75 %
    • Strichaufzählung
      bei drei oder vier Kindern 0,94 % und
    • Strichaufzählung
      bei mehr als 4 Kindern 1,17 %
    des Gehaltes der Gehaltstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, gebührt der Kinderzuschuss doppelt.
  3. Absatz 3,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400 aus 1988,, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
  4. Absatz 4,Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss derjenigen Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der jeweils älteren Bediensteten vor. Wurde die Meldung nach Paragraph 44, Absatz 2, innerhalb von drei Monaten erstattet, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
  5. Absatz 5,Dem Haushalt der jeweiligen Bediensteten gehören Kinder an, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der jeweiligen Bediensteten deren Wohnung teilen oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht sind. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  6. Absatz 6,Der Kinderzuschuss gebührt, sofern er nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 76, Absatz 5, wird der Prozentsatz „1,19“ durch den Prozentsatz „1,59“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 79, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 80, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Der Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 81, wird die Wortfolge „10. Abschnitt“ durch die Wortfolge „11. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 82, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Wird ein Alterssabbatical (Paragraph 132,) oder eine Jubiläumsfreistellung (Paragraph 132 a,) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (Paragraph 132 b,) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Paragraph 26, beantragt wird.“

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 84, wird folgender Satz angefügt:

„Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 6, ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 88, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 90, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Eine Entlassung nach Absatz 2, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 93, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung haben Vertragsbedienstete grundsätzlich das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 93, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes in dem jeweiligen Kalenderjahr verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577% des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 74,

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Austritt, Entlassung oder gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 97, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Pensionsdaten von Bezugsnachweisen an die kontoführenden Kreditinstitute der Bediensteten oder ihrer Hinterbliebenen in aufgegliederter Form zur Darstellung auf Kontoauszügen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 98 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der Paragraphen 194, 200, Absatz eins und 204 Absatz 2, binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 98 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Absatz 7, dem NÖ Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 123, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Umzugsvergütung beträgt für unverheiratete Bedienstete 20 %, für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete 50 %, für Bedienstete mit Kinderzuschuss für bis zu zwei Kindern 80 % und für Bedienstete mit Kinderzuschuss für mehr als zwei Kinder 100 % des Dienstbezuges im Monat der Übersiedlung.“

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 123, Absatz 3, wird das Wort „Kinderzulage“ durch das Wort „Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Die Abschnitte 10. bis 12. erhalten die Bezeichnung 11. bis 13. Der 10. Abschnitt (neu) lautet:

„10. Abschnitt: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Paragraph 132

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical)

  1. Absatz eins,Bediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6, APG gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei bis zehn vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis fünf Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 5,Das Alterssabbatical endet bei:
    1. Ziffer eins
      Antritt eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung,
    3. Ziffer 3
      Suspendierung oder
    4. Ziffer 4
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst bei beamteten Bediensteten
      wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach Paragraph 80, Absatz 6, In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen.
  6. Absatz 6,Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  7. Absatz 7,Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
  8. Absatz 8,Während eines Alterssabbaticals gemäß Absatz eins, gebühren den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  9. Absatz 9,Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  10. Absatz 10,Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Weder eine Pensionierung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 und 3 noch eine Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, ist während der Freistellung zulässig. Die Inanspruchnahme eines Alterssabbaticals schließt die Umwandlung einer einbehaltenen Jubiläumsbelohnung in eine Jubiläumsfreistellung gemäß Paragraph 132 a, Absatz 3, aus.

Paragraph 132 a

Jubiläumsfreistellung

  1. Absatz eins,Bedienstete können anstelle der Auszahlung die Einbehaltung einer Jubiläumsbelohnung für eine Jubiläumsfreistellung frühestens unmittelbar vor dem Regelpensionsalter gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG - gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6, APG - beantragen. Der Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung hat im Jahr der Auszahlung einer Jubiläumsbelohnung bis spätestens 30. September zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung, die die Grundlage für die zukünftige Dauer der Jubiläumsfreistellung darstellt, wird durch die Dienstbehörde bescheidmäßig festgesetzt. Es entsteht ein Anspruch auf den gemäß erster Satz festgesetzten und für die Jahre von der Festsetzung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung gemäß Absatz 3, oder der Auszahlung gemäß Absatz 4, mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 143, Absatz 3, Ziffer 2, aufgewerteten Betrag.
  3. Absatz 3,Die Umwandlung der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) in eine Jubiläumsfreistellung unmittelbar vor dem Regelpensionsalter kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme beantragt werden. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann eine Umwandlung gewährt werden. Die Umwandlung erfolgt derart, dass der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnung(en) durch 0,577% des um eine anteilige Sonderzahlung und einen allfälligen Kinderzuschuss erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung dividiert wird. Das auf diese Weise ermittelte Stundenausmaß ist auf volle Stunden aufzurunden und bescheidmäßig festzulegen.
  4. Absatz 4,Wird kein Antrag auf Umwandlung gemäß Absatz 3, gestellt oder endet ein privatrechtliches oder ein aktives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor oder während der Inanspruchnahme einer Jubiläumsfreistellung, ist der unverbrauchte Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.

Paragraph 132 b

Nichtverfall von Erholungsurlaub

  1. Absatz eins,Bei vollbeschäftigten Bediensteten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, verfällt abweichend von Paragraph 46, Absatz 7, der 160 Arbeitsstunden übersteigende und unverbrauchte Teil des Anspruches auf Erholungsurlaub sowie ein allfälliger zusätzlicher Erholungsurlaub (Paragraph 132 c,) zum jeweiligen Verfallszeitpunkt nicht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung in dem Kalenderjahr, in dem der vom Verfall betroffene Urlaubsanspruch entstanden ist, reduzieren sich die 160 Arbeitsstunden entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
  2. Absatz 2,Der Verbrauch dieses nicht verfallenen Erholungsurlaubes hat frühestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Pensionsantritt zu erfolgen und ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Der Verbrauch eines nicht verfallenen Erholungsurlaubes durch eine Dienststellenleitung bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein vorzeitiger (teilweiser) Verbrauch bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Wird eine Freistellung gemäß Paragraph 132, oder Paragraph 132 a, in Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen.
  3. Absatz 3,Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt Paragraph 93, - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.

Paragraph 132 c

Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub

  1. Absatz eins,Vollbeschäftigten Bediensteten, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag ein zusätzlicher Erholungsurlaub im Ausmaß von 14,5 Stunden pro Monat gewährt werden, wenn kein dienstliches Interesse entgegensteht. Eine Vollbeschäftigung hat vor einer Gewährung eines zusätzlichen Erholungsurlaubes mindestens in der Dauer eines Jahres ununterbrochen vorzuliegen.
  2. Absatz 2,Den vollbeschäftigten Bediensteten, denen ein zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Absatz eins, gebührt, werden für diesen Erwerb 10% des gebührenden Dienstbezuges einbehalten.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub entsteht monatlich. Auf Antrag kann die Maßnahme gemäß Absatz eins, jederzeit mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass mit Beginn des nach erfolgter Zurückziehung zweitfolgenden Kalendermonates der Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub endet.
  4. Absatz 4,In Kalendermonaten mit Tagen, in denen die Ansprüche auf Dienstbezüge nur mehr reduziert oder gar nicht gebühren, wird die Maßnahme gemäß Absatz eins, ausgesetzt.

Paragraph 132 d

Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit

  1. Absatz eins,Dienstfähige beamtete Bedienstete, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, dass sie unwiderruflich in eine höchstens fünf Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung dauernd zugeordnet werden.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde kann den beamteten Bediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Die beamteten Bediensteten haben zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Beamtete Bedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung ohne einer allfälligen Ermittlung des Stichtages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dauernd zugeordnet. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Beamtete Bedienstete, deren Dienstbezug sich infolge einer gemäß Absatz 3, erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Dienstbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im folgenden Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Dienstbezug und dem Durchschnitt des Dienstbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
    • Strichaufzählung
      im ersten und zweiten Jahr zu 75%
    • Strichaufzählung
      im dritten und vierten Jahr zu 50%
    • Strichaufzählung
      im fünften und sechsten Jahr zu 25%.
    Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 136, Absatz 3, vierter Satz lautet:

„Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 25, Absatz 5, gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist und soweit die Zeit nach der Vollendung des 15. Lebensjahres liegt;“

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 151, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 54 und 80a bis 80g DPL 1972“ durch das Zitat „§§ 12 bis 16, 54, 80a bis 80g und Artikel römisch 30 , Absatz 5, DPL 1972“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 152, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Den überlebenden Ehegatten, deren Haushalt ein Kind der beamteten Bediensteten angehört, das nach den für die beamteten Bediensteten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zur Witwen- und Witwerpension der Kinderzuschuss, der den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie nicht gestorben wären. Der Kinderzuschuss gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenpension hat oder die überlebenden Ehegatten einen gleichartigen Zuschuss von einer anderen Stelle erhalten.“

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 153, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge „einer Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 158, Absatz 4, wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 158, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuss erhalten.“

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 169, Absatz eins, wird die Wortfolge „10. Abschnitt“ durch die Wortfolge „11. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 174, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.“

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 185, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Soweit der Landesregierung im Disziplinarverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem NÖ Landesverwaltungsgericht Parteistellung zukommt oder sie zur sonstigen Mitwirkung befugt ist, kann sie durch den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin vertreten werden.“

Novellierungsanordnung 78, Im Paragraph 187, Ziffer eins, wird der Ausdruck „79a“ durch den Ausdruck „79“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 190, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Sofern die Beschuldigten Rechtsbeistände haben, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Rechtsbeistand zuzustellen. Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsbeistand ein.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 199, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 20 % des Dienstbezuges (Pensionsbezuges) zu bemessen; Paragraph 174, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 200, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 82, Im Paragraph 207, Absatz 3, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Im Paragraph 207, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu übermitteln.
  2. Absatz 5,Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 212, letzter Satz lautet:

„In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges verhängt werden; Paragraph 174, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 216, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt , L 128 vom 30. April 2014, S. 8.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 217, lautet:

„§ 217

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
  4. Ziffer 4
    Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
  5. Ziffer 5
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
  6. Ziffer 6
    Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
  7. Ziffer 7
    Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,
  8. Ziffer 8
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
  9. Ziffer 9
    Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,
  10. Ziffer 10
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
  11. Ziffer 11
    Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,
  12. Ziffer 12
    Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 87, Im Paragraph 218, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 76, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die Paragraphen 25 a und 132 d in dieser Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018, treten mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 220, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018, bemessene Urlaubsabgeltung gemäß Paragraph 93,, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner