Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes wird nach dem Eintrag „Ärzte 2“ folgender Eintrag eingefügt:
„Benachteiligungsverbot 3“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „Oberarzt 19“ folgender Eintrag:
„Oberarzt 18
Primar 19
Ärztlicher Direktor 19a“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „Umgesetzte EG-Richtlinie 59a“ folgender Eintrag:
„Umgesetzte EU-Richtlinien 59a“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, tätig sind.“Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9940, tätig sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Z 5 lautet:Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:
Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.“Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9940, schriftlich bestellt wurde.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.“Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9940, schriftlich bestellt wurde.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 2 wird folgender § 3 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, samt Überschrift eingefügt:
„§ 3
Benachteiligungsverbot
Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU (§ 59a Z 2) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 Amtsblatt , L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492 aus 2011, und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU (Paragraph 59 a, Ziffer 2,) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Abrechnung der Bezüge wird dem Arzt auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt (elektronischer Bezugsnachweis).“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:
aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;
aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.“aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Entgelt des Allgemeinmediziners setzt sich wie folgt zusammen:
aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.“aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 16 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Absatz eins, eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(5)Absatz 5,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:
aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;
aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.“aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift eingefügt:
„§ 18
Oberarzt
(1)Absatz eins,Das Entgelt eines Oberarztes setzt sich wie folgt zusammen:
aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3)Absatz 3,Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2a Abs. 5 NÖ KAG, LGBl. 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 5, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Absatz eins, eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4)Absatz 4,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„§ 19
Primar
(1)Absatz eins,Das Entgelt eines Primars setzt sich wie folgt zusammen:
aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Abs. 1 Z 1 um den Faktor 1,3;aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Absatz eins, Ziffer eins, um den Faktor 1,3;
aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3)Absatz 3,Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4)Absatz 4,Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 19a
Ärztlicher Direktor
(1)Absatz eins,Das Entgelt eines Ärztlichen Direktors setzt sich wie folgt zusammen:
aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Abs. 1 Z 1 um den Faktor 1,3;aus einer Funktionszulage bestehend aus einer Aufwertung des Monatsentgeltes nach Absatz eins, Ziffer eins, um den Faktor 1,3;
aus einer Funktionsaufwertung im Ausmaß von 20 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Funktionsaufwertung im Ausmaß von 20 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 24 Abs. 3 entfällt.Paragraph 24, Absatz 3, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen,
einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3)“einer allfälligen Funktionszulage (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2,) und Funktionsaufwertung (Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 3,)“
21.Novellierungsanordnung 21, § 59a samt Überschrift lautet:Paragraph 59 a, samt Überschrift lautet:
„§ 59a
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16.Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, Amtsblatt Nummer L 082 vom 22. März 2001, Seite 16.
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30. April 2014, S. 8.“Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt , L 128 vom 30. April 2014, S. 8.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 60 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 3, 18, 19, 19a und 59a, § 1 Abs. 1, § 2 Z 5 und 6, § 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, 4 und 5, § 17 Abs. 1 und 3, § 18, § 19, § 19a, § 25 Abs. 2 sowie § 59a in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 108/2017, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft.“Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 3, 18, 19, 19 a und 59 a, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 19 a,, Paragraph 25, Absatz 2, sowie Paragraph 59 a, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 108 aus 2017,, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 24, Absatz 3, außer Kraft.“
Der Präsident:
Penz
Die Landeshauptfrau:
Mikl-Leitner