LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 7. November 2017

84. Gesetz:

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2017 in Ausführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, beschlossen:

Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)

Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, (neu) angefügt:

  1. Absatz 4,Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des Paragraph 3, des NÖ Jagdgesetzes 1974.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „§ 5“ das Zitat „§§ 5 und 6“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Giftige Pflanzenschutzmittel:
    Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 109/2015“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2017“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz 13, entfallen die Klammerausdrücke „(T+)“ und „(T)“.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des Paragraph 5, entfällt das Wort „Erstmalige“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, Absatz eins, entfällt das Wort „erstmalig“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Absatz 5 und 6 entfällt jeweils das Wort „erstmalige“.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:

„§ 6

Neuausstellung der Ausbildungsbescheinigung“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über Antrag eine Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraphen 5, oder 6 erfolgen. Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung mit Bescheid anzuerkennen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Diese Weiterbildungskurse sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „weitere Ausbildungsbescheinigung“ durch die Wortfolge „neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „bekannt zu geben“ durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 8, (neu) angefügt:

  1. Absatz 8,Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Überwachung nach Absatz 3, kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Diese Gebühren verbleiben der Stelle, die die Überwachungen vornimmt.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Berichtspflichten, Datenverkehr“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 18, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz 2,

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 18, wird vor Absatz 2, folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 18, werden nach Absatz 2, (neu) folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
    • Strichaufzählung
      Generalien,
    • Strichaufzählung
      Ausbildungsbescheinigungsdaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Entzugsgründe, Gültigkeit, laufende Nummer und dergleichen),
    von Personen, die Ausbildungsbescheinigungen beantragen bzw. besitzen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 4,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen Daten im Sinne des Absatz 3, an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner