Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wirdVereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Artikel 9 samt Überschrift lautet:
„Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. l Nr. 116/2016, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt l Nr. 116 aus 2016,, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 23. Februar 2017 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel II rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 23. Februar 2017 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel römisch zwei rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau