Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes
Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflichtschulgesetz, Landesgesetzblatt 5000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Erzieher und Freizeitpädagogen“ durch die Wortfolge „Erzieher, Erzieher für die Lernzeit, Freizeitpädagogen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Erzieher und Freizeitpädagogen“ durch die Wortfolge „Erzieher, Erzieher für die Lernzeit, Freizeitpädagogen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11a Abs. 1a lautet:Paragraph 11 a, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen,- schulstufen, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.“In den Schuljahren 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, können an öffentlichen Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen,- schulstufen, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 11a Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach dem Paragraph 11 a, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 56/2016 als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen umfasst höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.“In den Schuljahren 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, können an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen umfasst höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 15, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Volksschule umfasst die Grundstufe I, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und jedenfalls aus der 1. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe II, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.Die Volksschule umfasst die Grundstufe römisch eins, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und jedenfalls aus der 1. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe römisch zwei, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.
(2)Absatz 2,Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen, bei getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe, jeweils eine Klasse zu entsprechen. Die Volksschule kann auch mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. Über die Organisationsform hat die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 3 bis 5 entfallen. Im § 15 erhalten die bisherigen Absätze 6 bis 8 die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 entfallen. Im Paragraph 15, erhalten die bisherigen Absätze 6 bis 8 die Bezeichnung Absatz 3 bis 5,
6.Novellierungsanordnung 6, § 16 Abs. 1 entfällt. Im § 16 erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 1 bis 3.Paragraph 16, Absatz eins, entfällt. Im Paragraph 16, erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Absatz eins bis 3,
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 96, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 11a Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 4 Z 6, 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, 16 Abs. 1 bis Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“Paragraph 11 a, Absatz eins a und eins b in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2017, tritt mit 1. September 2016 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 6, 15, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, 16, Absatz eins bis Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft.“
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner