LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 31. August 2017

71. Verfassungsgesetz:

NÖ Landesverfassung 1979 und Geschäftsordnung 2001 – Änderung

[CELEX-Nr.: 32015L1535]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) und die Geschäftsordnung – LGO 2001 geändert werden

Artikel 1

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

Die NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 25 a, lautet:

„Artikel 25a

Informationsverfahren

In Entwürfen von Landesgesetzen enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Untersuchungsausschüsse sind durch Beschluß oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages einzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 33, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, jedoch in diesen wählbar sein, und ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, im Land Niederösterreich haben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Artikel 38 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Absatz 4 und 5.

Artikel 38 Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Absatz 3Ein Mitglied der Landesregierung scheidet aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird, vorzeitig aus dem Amt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Artikel 39 wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Artikel 141 des B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt dem Präsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat er dies dem Landtag unverzüglich bekannt zu geben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Amtsverlust zu beschließen.“

Novellierungsanordnung 7, Artikel 45 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In Entwürfen von Verordnungen und sonstigen Rechtstexten enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.“

Novellierungsanordnung 7a, Artikel 52, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Im Artikel 62, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Nach dem Absatz eins, (neu) wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Artikel 33, Absatz eins und 5 sowie Artikel 34, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017, treten mit dem Tag der ersten Sitzung des Landtages der römisch XIX. Gesetzgebungsperiode in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In Artikel 63, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für den Dienst der Informationsgesellschaft vom 17. September 2015, ABl.Nr. L 241, Seite 1.“

Artikel 2

Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

Die Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 37 :,

„§ 37      Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39, folgende Zeile eingefügt:

„§ 39a    Bericht über die Sitzungen der Landesregierung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 40, folgende Zeile eingefügt:

„§ 40a    Anfechtung von Landesgesetzen und Prüfung durch den Rechnungshof“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu Paragraph 71, die Bezeichnung Paragraph 73 und werden nach dem Eintrag zu Paragraph 70, folgende Zeilen eingefügt:

„§ 71      Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien

Paragraph 72,        Sprachliche Gleichbehandlung“

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, lautet:

„§ 5

Immunität der Abgeordneten

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsDie Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen strafbarer Handlungen aufgrund der Weitergabe von Dokumenten und Informationen nach der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse.
  2. Absatz 2Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Landtages.
  3. Absatz 3Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten vom Landtag betrauten Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
  4. Absatz 4Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass dem Ersuchen auf Zustimmung zur Verfolgung unverzüglich stattgegeben ist und der Präsident den hierzu berufenen Behörden unverzüglich Mitteilung erstattet, wenn der betreffende Abgeordnete diesem Vorgehen zustimmt. Eine Befassung der Organe des Landtages ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich um einen Fall des Paragraph 4, Absatz 2 und um die Entscheidung über das Vorliegen eines politischen Zusammenhangs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, handelt oder wenn es der Abgeordnete verlangt.
  5. Absatz 5Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
  6. Absatz 6Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinaus geht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.“

Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, lautet:

„§ 8

Mandatsverlust

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsEin Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
    1. Ziffer eins
      wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    3. Ziffer 3
      wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne die im Paragraph 7, genannten Gründe den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung ist nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an das Mitglied desselben zu richten;
    4. Ziffer 4
      wenn er die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will,
    5. Ziffer 5
      im Falle der erneuten Zuweisung bei einem Mandat auf Zeit (Artikel 20a NÖ LV 1979).
  2. Absatz 2Wird einer der im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Absatz eins, Litera c, B-VG vorgesehenen Antrag beschließt.
  3. Absatz 3Wird der in Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich den Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Landtag in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach Paragraph 12, Absatz 2,
  4. Absatz 4Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Landtag. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG vorgesehenen Antrag. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  5. Absatz 5Fasst der Landtag keinen Beschluss gemäß Absatz 4, oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Absatz 4, nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.
  6. Absatz 6Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat (Artikel 21 Absatz 2, NÖ LV 1979). Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Absatz 6, gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
  8. Absatz 8Im Falle des Artikels 141 Absatz 2, B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Landtagsdirektion.
  9. Absatz 9Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, lautet:

„§ 11

Geschäftsführung des Präsidenten

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.
  4. Absatz 4Er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er kann die Entfernung von Personen verfügen, die den Sitzungsablauf stören oder sich ohne Berechtigung in den Räumen des Landtages aufhalten. Er kann erforderlichenfalls im Interesse eines störungsfreien Sitzungsablaufes auch die Räumung der Galerie verfügen. Er kann weiters dem Landtag die Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der ganzen Sitzung vorschlagen. Über einen solchen Vorschlag entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Beschluss. Er ist weiters, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung bis zu drei Stunden zu unterbrechen.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis derselben aus.
  6. Absatz 6Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke.
  7. Absatz 7Der Präsident hat die in der Landtagsdirektion eingelangten Verhandlungsgegenstände nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 10 und 15 bis 18 innerhalb von sechs Wochen, längstens aber in der auf das Einlangen folgenden Sitzung des Landtages, zur Vorberatung an die Ausschüsse zuzuweisen. Dabei ist die Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 4, zu beachten. In der auf die Zuweisung folgenden Sitzung des Landtages ist diesem gemäß Paragraph 23, Absatz 6, auch über die außerhalb der Landtagssitzung erfolgten Zuweisungen und Weiterleitungen von Anfragen zur Beantwortung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.
  8. Absatz 8Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen.
  9. Absatz 9Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen (Artikel 22 Absatz 3, NÖ LV 1979).
  10. Absatz 10Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumen des Landtages aus und erlässt nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Hausordnung. Die Hausordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Hierüber findet keine Debatte statt.
  11. Absatz 11Bei der Vollziehung der ihm durch die NÖ LV 1979, der Geschäftsordnung des Landtages oder andere Gesetze übertragenen Verwaltungsangelegenheiten ist er oberstes Verwaltungsorgan. Er erlässt die zur näheren Ausführung erforderlichen Verordnungen.
  12. Absatz 12Der Präsident kann in Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben in der Gesetzgebung ein Ehrenzeichen des NÖ Landtages an Personen verleihen, die sich um die parlamentarische Demokratie im Allgemeinen oder das Niederösterreichische Landesparlament im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Klassen des Ehrenzeichens, seine Gestaltung sowie das zur Verleihung führende Verfahren sind durch Verordnung des Präsidenten zu regeln.“

Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, lautet:

„§ 13

Präsidialkonferenz

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsDie Präsidenten und die Obleute der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Klubs können sich vertreten lassen. Weiters nimmt der Landtagsdirektor beratend an der Präsidialkonferenz teil. Mit Zustimmung des jeweiligen Klubobmannes kann auch ein Bediensteter des Klubs beratend an der Präsidialkonferenz teilnehmen.
  2. Absatz 2Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, ist nach der Sitzung der Präsidialkonferenz eine Information über die für sie wesentlichen Beratungsergebnisse zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ihr obliegt neben der Koordinierung der Landtagstätigkeit insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Durchführung von Terminplänen für die Tätigkeit des Landtages und seiner Ausschüsse.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16, lautet:

„§ 16

Landtagsdirektion

  1. Absatz einsZur Unterstützung bei den parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Landes ist die Landtagsdirektion berufen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und das weitere Personal der Landtagsdirektion, welches nach Möglichkeit aus dem Personalstand des Landes zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Darüber hinaus können aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Verlangen des Präsidenten Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung zur Besorgung von Aufgaben der Landtagsdirektion zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsÜber die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion Sitzungsberichte verfasst und gedruckt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Die formelhaften, stets wiederkehrenden Worte und Wendungen über den Gang der Verhandlungen sind durch Schlagworte, die in Klammern in den Wortlaut der Verhandlung eingeschoben werden, festzuhalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Artikel 17 Absatz eins, NÖ LV 1979). Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Sitzungen des Landtages sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Gesetzgebungsperioden des Landtages öffentlich zugänglich zu halten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 31, lautet:

„§ 31

Allgemeines

  1. Absatz einsGegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
    1. Ziffer eins
      selbstständige Anträge von Abgeordneten,
    2. Ziffer 2
      selbstständige Anträge von Ausschüssen,
    3. Ziffer 3
      Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden,
    4. Ziffer 4
      Vorlagen der Landesregierung,
    5. Ziffer 5
      Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,
    6. Ziffer 6
      Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
    7. Ziffer 7
      Berichte der Volksanwaltschaft,
    8. Ziffer 8
      Berichte der Landesregierung,
    9. Ziffer 9
      Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
    10. Ziffer 10
      Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse,
    11. Ziffer 11
      Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
    12. Ziffer 12
      Aktuelle Stunden,
    13. Ziffer 13
      Wahlen,
    14. Ziffer 14
      Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
    15. Ziffer 15
      Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
    16. Ziffer 16
      Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
    17. Ziffer 17
      Eingaben an den Landtag,
    18. Ziffer 18
      Stellungnahmen im Sinne des Artikel 23 g, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
  2. Absatz 2Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
  3. Absatz 3Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Artikel 23 g, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 32, lautet:

„§ 32

Selbstständige Anträge von Abgeordneten

  1. Absatz einsJeder Abgeordnete ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen.
  2. Absatz 2Selbstständige Anträge einzelner Abgeordneter müssen in der Landtagsdirektion schriftlich eingebracht und der Vorberatung in einem Ausschuss unterzogen werden.
  3. Absatz 3Sie müssen mit der Formel versehen sein: “Der Landtag wolle beschließen”; ferner den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Bezeichnung des Ausschusses, welchem er zur Vorberatung zugewiesen werden soll, enthalten.
  4. Absatz 4Selbstständige Anträge sind bei der Landtagsdirektion mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Jeder selbstständige Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat persönlich zu erfolgen. Ist der Antrag nicht entsprechend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Stimmt die Mehrheit der Unterstützungsfrage des Präsidenten zu, gilt der Antrag als gehörig unterstützt.
  6. Absatz 6Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass zu selbstständigen Anträgen von Abgeordneten die Unterstützungsfrage gesammelt gestellt werden kann, sofern die Unterstützung bei
    • Strichaufzählung
      gleichlautenden Anträgen oder
    • Strichaufzählung
      im wesentlichen Inhalt gleichen Anträgen
    bereits einmal abgelehnt worden war.
  7. Absatz 7Die Verlesung eines selbstständigen Antrages findet nur auf Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages statt.
  8. Absatz 8Selbstständige Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines selbstständigen Antrages ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.
  9. Absatz 9Hat der Ausschuss die Vorberatung eines selbstständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten begonnen, so kann von jedem Antragsteller verlangt werden, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Verlangens mit der Vorberatung begonnen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten zu übergeben, der hievon dem Landtag Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Landtagsdirektion veranlasst.
  10. Absatz 10Falls ein selbstständiger Antrag eines Abgeordneten eine finanzielle Belastung des Landes beinhaltet oder von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist er, wenn dies der Ausschuss beschließt, vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 37, lautet:

„§ 37

Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes

  1. Absatz einsÜber die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.
  2. Absatz 2Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.
  3. Absatz 3Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 39, Absatz 5 bis 7 lauten:

  1. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die schriftliche Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung haben 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung einzulangen. Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung sind in der amtlichen Verhandlungsschrift in vollem Umfang aufzunehmen.
  2. Absatz 6Eine mündliche Beantwortung einer Anfrage kann nur erfolgen, wenn dies mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung bekanntgegeben wird.
  3. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Wünscht ein Mitglied der Landesregierung, eine Anfrage mündlich in der Sitzung zu beantworten, so hat es dies dem Präsidenten spätestens vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Über die Beantwortung einer Anfrage oder ihre Verweigerung findet eine Debatte statt, wenn sie von mindestens vier Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Ist das Begehren nicht hinreichend unterstützt, so hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen; Paragraph 32, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16, Nach dem Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, eingefügt:

„§ 39a

Bericht über die Sitzungen der Landesregierung

(Verfassungsbestimmung)

Die wesentlichen Inhalte der in den Sitzungen der Landesregierung gefassten Beschlüsse (Tagesordnung, Anwesenheit, Ein- oder Mehrstimmigkeit sowie Kurzbeschreibung des Beschlussinhaltes) sind spätestens nach Ablauf von zwei Werktagen nach dem Tag der Sitzung der Landesregierung dem Landtag zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen. Der Präsident hat diesen Bericht über die Sitzung der Landesregierung an die Landtagsklubs zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Auf Antrag eines Abgeordneten findet in den Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Stunde statt. Ein derartiger Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat eigenhändig zu erfolgen. Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die von allgemeinem Interesse im Bereich des Landes Niederösterreich sind. Das Thema soll keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Enthält das Thema eines Antrages Feststellungen oder Wertungen, so kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Antragsteller ersuchen, das Thema abzuändern. Abgesehen von Anträgen zur Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über solche Anträge, dürfen daher dabei weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 40, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach neunzig Minuten für beendet zu erklären.“

Novellierungsanordnung 19, (Verfassungsbestimmung) Nach dem Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

„§ 40a

Anfechtung von Landesgesetzen und Prüfung durch den Rechnungshof

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsMindestens ein Drittel der Abgeordneten kann beantragen, dass ein Landesgesetz zur Gänze oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.
  2. Absatz 2Die Abgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Absatz eins, gestellt haben, haben außerdem einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.
  3. Absatz 3Die Abgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Absatz eins, gestellt haben, haben den Präsidenten des Landtages unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Präsident des Landtages hat die Anfechtung allen Abgeordneten mitzuteilen.
  4. Absatz 4Auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder hat der Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden.
  5. Absatz 5Das im Absatz 4, angeführte Verlangen ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident ist verpflichtet, dieses Verlangen den Landtagsklubs innerhalb von 24 Stunden in vollem Wortlaut zuzustellen, und das Einlangen dem Landtag spätestens in der nächsten Landtagssitzung bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Der Präsident hat den Beschluss oder das Verlangen gemäß Absatz 4, unverzüglich dem Rechnungshof unter Berücksichtigung des Artikel 127 Absatz 7, B-VG mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn Druck gelegte oder auf andere Weise vervielfältigte Verhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. Beschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages von dieser Frist abgegangen werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei, denen aufgrund des Verhältniswahlrechtes kein Mitglied in einem Ausschuss zusteht, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme für den jeweiligen Ausschuss innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist dem Präsidenten namhaft zu machen. Absatz 4, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 22, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 47, lautet:

„§ 47

Untersuchungsausschüsse

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsZur Untersuchung bestimmter abgeschlossener Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung, ist aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 32, durch Beschluss des Landtages oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein Antrag ist unzulässig, solange die Tätigkeit eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
  2. Absatz 2Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist ausschließlich die Tätigkeit von Organen des Landes im Bereich der Landesverwaltung. Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat eine genaue Darlegung des bestimmten, aktuellen und abgeschlossenen Vorganges zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist.
  3. Absatz 3Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung des Antrages in der Präsidialkonferenz.
  4. Absatz 4Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des Antrages im Sinne des Absatz 5, zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antrag unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des Antrages zu beheben oder den Antrag zurückzuziehen. Wird ein Mangel des Antrages rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5Nach Beratung in der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub wegen Unzulässigkeit dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen, wenn er eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn kein aktueller Vorgang Gegenstand ist, wenn er nicht von einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn er eingebracht wird, solange die Tätigkeit eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Zurückstellung eines Antrages und vom hiefür maßgeblichen Grund ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verständigen.
  6. Absatz 6Ist der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Absatz 5, zurückzustellen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss ohne unnötigen Aufschub einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages nach Maßgabe der Zusammensetzung des Rechnungshof-Ausschusses zu entsenden. Hiervon sind sowohl stimmberechtigte Mitglieder als auch Mitglieder mit beratender Stimme umfasst.
  7. Absatz 7Der Präsident führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss.
  8. Absatz 8Für das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage 1 zu diesem Landesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für Untersuchungsausschüsse die Bestimmungen dieses Abschnittes zur Anwendung. Für Untersuchungsausschüsse gilt Paragraph 49, mit der Maßgabe, dass nur die Absatz 2,, 3, 10 und 11 anwendbar sind.“

Novellierungsanordnung 23, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 48, lautet das Zitat:

„§ 49 Absatz 3,, 5, 8 und 9.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 49, lautet:

„§ 49

Teilnahme anderer Personen an Ausschusssitzungen

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, und die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, sowie der Landesrechnungshofdirektor, sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden (Artikel 41, Absatz 2, NÖ LV 1979).
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen (Artikel 41, Absatz 3, NÖ LV 1979).
  4. Absatz 4An den Sitzungen des Ausschusses können auch Abgeordnete, welche diesem nicht als Mitglieder angehören, sowie Mitarbeiter der Klubs als Zuhörer teilnehmen.
  5. Absatz 5Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete des Landtages, bei welchen eine besondere Kenntnis eines bestimmten Gegenstandes vorausgesetzt wird, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Den Ausschüssen steht es frei, Vertreter der Volksanwaltschaft zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, sowie Vertreter des Rechnungshofes zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, einzuladen. Weiters steht es den Ausschüssen frei, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, wenn Themen von besonderer Bedeutung für die Europäische Union oder Stellungnahmen im Sinne des Artikel 23 g, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, behandelt werden, sowie Bundesräte, wenn Themen von besonderer Bedeutung, bei denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung beim Bund liegt, behandelt werden, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
  7. Absatz 7Zur Begründung eines selbstständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen.
  8. Absatz 8Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen. Ein Rederecht steht diesen Personen nur zur Beantwortung der vom Ausschuss (Unterausschuss) an sie gerichteten Fragen zu.
  9. Absatz 9Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss (Unterausschuss) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann des Ausschusses mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
  11. Absatz 11Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 60, lautet:

„§ 60

Anträge

(Verfassungsbestimmung)

Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen, Artikel 33 Absatz eins, NÖ LV 1979) schriftlich einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Paragraph 32, Absatz 5, gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 61, lautet:

„§ 61

Berufung auf die Geschäftsordnung

  1. Absatz einsBerufungen auf die Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (z. B. Antrag auf getrennte Abstimmung) können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Vorsitzenden ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken. Anträge auf getrennte Abstimmung sind schriftlich zu stellen.
  2. Absatz 2Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so erhalten nur mehr die zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Redner das Wort. Danach ist über den Antrag abzustimmen“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 66, Absatz eins,, 2 und 7 lauten:

  1. Absatz einsDie Abstimmung findet gewöhnlich durch Aufstehen, gegebenenfalls nach Anweisung des Vorsitzenden durch Heben der Hand oder Sitzenbleiben statt, sie kann jedoch auch elektronisch erfolgen. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Wenn wenigstens vier Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen stattzugeben.
  3. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Vorsitzende oder auf Antrag von vier Abgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettels beschließen; Paragraph 32, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 28, (Verfassungsbestimmung) Nach dem Paragraph 70, werden folgende Paragraphen 71 bis 73 angefügt:

„§ 71

Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
    • Strichaufzählung
      Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1.
  2. Absatz 2Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Absatz eins,) zu beachten. Die Mitteilung gemäß Artikel 25 a, NÖ LV 1979 ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund einer Initiative der Landesbürger oder Gemeinden an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen

Paragraph 72,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 73,

Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes

  1. Absatz einsDie Eintragungen zu Paragraphen 37,, 39a, 40a, 71, 72 und 73 des Inhaltsverzeichnisses sowie die Paragraphen 5,, 8, 11, 13, 16, 26 Absatz eins,, 28 Absatz eins,, 31, 32, 37, 39 Absatz 5 bis 7, 39a, 40 Absatz eins,, 40 Absatz 6,, 40a, 42 Absatz eins,, 43 Absatz 3,, 47, 48, 49, 60, 61, 66 Absatz eins,, 2 und 7, 71, 72, 73 und Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017, treten mit dem Tag der ersten Sitzung des Landtages der römisch XIX. Gesetzgebungsperiode in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Paragraph 11, Absatz 10, geltende Hausordnung des Landtages von Niederösterreich bleibt solange in Kraft, bis aufgrund der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 10, eine Verordnung erlassen wird.“

Novellierungsanordnung 29, (Verfassungsbestimmung) Nach dem Paragraph 73, wird folgende Anlage 1 angefügt:

„Anlage 1 (Verfassungsbestimmung)

Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Organe von Untersuchungsausschüssen

Paragraph eins,

Vorsitzführung und Stellvertretung im Untersuchungsausschuss

Paragraph 2,

Aufgaben des Präsidenten

Paragraph 3,

Bestellung des Rechtsbeistandes

Paragraph 4,

Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

Paragraph 5,

Aufgaben des Rechtsbeistandes

2. Abschnitt

Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

Paragraph 6,

Beschlusserfordernisse

Paragraph 7,

Öffentlichkeit von Sitzungen

Paragraph 8,

Weitergabe von Informationen

3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

Paragraph 9,

Beweisaufnahme

Paragraph 10,

Beweisbeschlüsse

Paragraph 11,

Ergänzende Beweisanforderungen

Paragraph 12,

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

Paragraph 13,

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

Paragraph 14,

Inhalt und Ausfertigung der Ladung

4. Abschnitt
Befragung von Auskunftspersonen

Paragraph 15,

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

Paragraph 16,

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

Paragraph 17,

Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers

Paragraph 18,

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

Paragraph 19,

Befragung von Auskunftspersonen

Paragraph 20,

Belehrung der Auskunftspersonen

Paragraph 21,

Einleitende Stellungnahme

Paragraph 22,

Worterteilung bei Befragungen

Paragraph 23,

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

Paragraph 24,

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

Paragraph 25,

Aussageverweigerungsgründe

Paragraph 26,

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

Paragraph 27,

Vertrauensperson

Paragraph 28,

Protokoll

5. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

Paragraph 29,

Schriftliche Äußerungen

Paragraph 30,

Vorlage von Akten durch Behörden

Paragraph 31,

Stellungnahme des Landesrechnungshofes

Paragraph 32,

Beweis durch Sachverständige

Paragraph 33,

Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

Paragraph 34,

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

6. Abschnitt
Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

Paragraph 35,

Ende der Beweisaufnahme

Paragraph 36,

Berichterstattung

7. Abschnitt
Kostenersätze

Paragraph 37,

Kostenersatz für Auskunftspersonen

Paragraph 38,

Kostenersatz für Sachverständige

8. Abschnitt
Sanktionen

Paragraph 39,

Beugemittel

Paragraph 40,

Strafbestimmungen

1. Abschnitt
Organe von Untersuchungsausschüssen

Paragraph eins,

Vorsitzführung und Stellvertretung im Untersuchungsausschuss

  1. Absatz einsDer Präsident führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss.
  2. Absatz 2Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen und ihnen Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 übertragen.

Paragraph 2,

Aufgaben des Präsidenten

  1. Absatz einsDer Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Präsident die Rechtsmeinung des Rechtsbeistandes anzuhören. In allen Verfahrensfragen ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses herzustellen.
  2. Absatz 2Der Präsident hat die Tagesordnung festzulegen und den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen des Untersuchungsausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zu leiten, die Reihung der Befragung vorzunehmen und unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69, LGO 2001 für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Präsident ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen. Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses hat der Präsident vor der Durchführung der Wahl gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
  3. Absatz 3Der Präsident hat die Öffentlichkeit regelmäßig über den Fortgang der Untersuchung zu informieren und vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen.

Paragraph 3,

Bestellung des Rechtsbeistandes

  1. Absatz einsFür die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von maximal fünf Personen zu führen, welche die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Rechtsbeistandes gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Rechtsbeistand und seine Stellvertretung sind vom Untersuchungsausschuss aufgrund der nach Absatz eins, geführten Liste zu wählen und gegebenenfalls abzuwählen.

Paragraph 4,

Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

  1. Absatz einsAls Rechtsbeistand und als seine Stellvertretung kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die
    1. Ziffer eins
      zum Richter gemäß Artikel 86, Absatz eins, oder gemäß Artikel 134, Absatz 7, B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind und
    2. Ziffer 2
      sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses dienstfreigestellt sind.
  2. Absatz 2Der Rechtsbeistand und seine Stellvertretung müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den im Landtag vertretenen Parteien für die Einhaltung dieses Gesetzes Sorge tragen und ihre Funktion im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar von der Untersuchung betroffenen Personen ausüben.
  3. Absatz 3Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endes seiner Tätigkeit wird der Rechtsbeistand bis zur Neuwahl durch seine Stellvertretung vertreten.
  4. Absatz 4Dem Rechtsbeistand und seiner Stellvertretung gebührt für ihre jeweilige Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wird.
  5. Absatz 5Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Rechtsbeistand, im Vertretungsfall seiner Stellvertretung, im Bereich der Räume des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung. Zur Durchführung von Schreibarbeiten kann sich der Rechtsbeistand der Landtagsdirektion bedienen.

Paragraph 5,

Aufgaben des Rechtsbeistandes

  1. Absatz einsDer Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Präsidenten zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Präsident die Befragung zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Der Rechtsbeistand hat den Untersuchungsausschuss bei der Bestimmung des Gangs der Beweisaufnahme und der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen, auf die Erforschung des für die Untersuchung maßgebenden Sachverhalts hinzuwirken und sich bei der Beratung des Ausschusses von der Beachtung der Gesetzmäßigkeit und Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Beweisaufnahme leiten zu lassen. Er hat den Präsidenten jederzeit unverzüglich auf Verletzungen dieses Gesetzes sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. Ferner hat er unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß Paragraph 25, hinzuweisen.
  3. Absatz 3Nach Beendigung der Befragung durch den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann der Rechtsbeistand ergänzende Fragen an eine Auskunftsperson richten.
  4. Absatz 4Der Rechtsbeistand hat tunlichst während der Dauer der Beweisaufnahme, jedenfalls unverzüglich nach dem Ende derselben (Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 35,) einen schriftlichen Feststellungsbericht zu erstellen und diesen zugleich an den Präsidenten und die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Der Feststellungsbericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens eine zusammenfassende Darstellung der Beweisaufnahme zu enthalten.
  5. Absatz 5Der Rechtsbeistand hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung mit ihm zu geben. Zu diesem Zweck kann er eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
  6. Absatz 6Soweit die Beratung nicht in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses stattfindet, hat der Rechtsbeistand die Mitglieder des Untersuchungsausschusses in rechtlichen Fragen, die die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses betreffen, außerhalb einer Sitzung zu beraten.
  7. Absatz 7Der Rechtsbeistand ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren, soweit dies die jeweils maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorsehen, das Recht auf diese Verschwiegenheit.

2. Abschnitt

Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

Paragraph 6,

Beschlusserfordernisse

  1. Absatz einsZu einem gültigen Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist zu einem Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen (Paragraph 32, Absatz eins,) eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Paragraph 7,

Öffentlichkeit von Sitzungen

  1. Absatz einsSitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und der Untersuchungsausschuss nicht die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschließt oder dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die nicht der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen, sind nichtöffentlich, sofern sie der Ausschuss nicht für öffentlich erklärt.
  2. Absatz 2Bei der öffentlichen Befragung von Auskunftspersonen hat der Präsident der Öffentlichkeit und Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Führung des amtlichen Protokolls und der Übertragung innerhalb der Räume des Landtages gestattet.
  3. Absatz 3Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,
    2. Ziffer 2
      es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.
  4. Absatz 4In diesem Fall entscheidet der Präsident über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Rechtsbeistandes, eines Mitglieds oder einer Auskunftsperson.

Paragraph 8,

Weitergabe von Informationen

  1. Absatz einsDer Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen der Untersuchungsausschüsse ist vertraulich und als geheim zu qualifizieren. Die Verhandlungsschriften über Sitzungen, deren Inhalt vertraulich ist, sind ebenso wie alle anderen ausschließlich in nichtöffentlichen Sitzungen behandelten Dokumente und verbreiteten Informationen als geheim zu qualifizieren und dürfen nur den Ausschussmitgliedern übermittelt werden.
  2. Absatz 2Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses dürfen
    1. Ziffer eins
      von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses namhaft gemachte Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beschäftigt und in deren Auftrag tätig sind, sowie
    2. Ziffer 2
      von den Klubs namhaft gemachte Personen
      zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe in unter Absatz 1 zu subsumierende Verhandlungsschriften und Akten Einsicht nehmen.
  3. Absatz 3Der Präsident des Untersuchungsausschusses kann den Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der auswärtigen Beziehungen, des Datenschutzes sowie zur Wahrung sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen als streng geheim qualifizieren, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes eine schwere Schädigung der genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. Als streng geheim qualifizierte Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Absatz 2,

3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

Paragraph 9,

Beweisaufnahme

  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss ist befugt, Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erheben. Beweise werden aufgrund von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderungen sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erhoben.
  2. Absatz 2Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
  3. Absatz 3Die Beweisaufnahme endet mit Feststellung des Präsidenten oder unter Beachtung der Endigungsgründe gemäß Paragraph 35, von Gesetzes wegen. Das Ende der Beweisaufnahme ist sowohl im amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Feststellungsbericht (Paragraph 5, Absatz 4,) festzuhalten.

Paragraph 10,

Beweisbeschlüsse

  1. Absatz einsEin Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst. Dieser Antrag muss von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder unterstützt sein.
  2. Absatz 2In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.
  3. Absatz 3Für die Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss gilt Paragraph 13,

Paragraph 11,

Ergänzende Beweisanforderungen

  1. Absatz einsErgänzende Beweisanforderungen können aufgrund eines von einem Viertel der Mitglieder unterstützten Antrages vom Untersuchungsausschuss beschlossen werden.
  2. Absatz 2Eine ergänzende Beweisanforderung hat eine Stelle gemäß Paragraph 30, im Umfang des Untersuchungsgegenstandes zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten. Ferner kann die Beweisanforderung auf die Durchführung sonstiger zusätzlicher Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gerichtet sein. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.

Paragraph 12,

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Präsidenten an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.

Paragraph 13,

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Dieser Antrag muss von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder unterstützt sein. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.
  2. Absatz 2Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Beschlusses gemäß Absatz eins, höchstens zweimal geladen und gemäß dem 4. Abschnitt dieses Gesetzes befragt werden.

Paragraph 14,

Inhalt und Ausfertigung der Ladung

  1. Absatz einsDie Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Präsident hat den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen festzulegen und die entsprechenden Ladungen unverzüglich auszufertigen. Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist der Empfängerin oder dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
  3. Absatz 3Ist die zu ladende Auskunftsperson ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde oder der jeweilige Dienstgeber von der Ladung zu benachrichtigen.

4. Abschnitt
Befragung von Auskunftspersonen

Paragraph 15,

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraph 25, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

  1. Ziffer eins
    sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 27, begleiten und jederzeit beraten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 27, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
  2. Ziffer 2
    eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, abzugeben,
  3. Ziffer 3
    Beweismittel und Stellungnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, vorzulegen,
  4. Ziffer 4
    die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bestreiten,
  5. Ziffer 5
    Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 24, zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten,
  6. Ziffer 6
    den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zu beantragen,
  7. Ziffer 7
    das Protokoll nach Paragraph 28, übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls zu erheben sowie
  8. Ziffer 8
    Kostenersatz gemäß Paragraph 37, zu begehren.

Paragraph 16,

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

Paragraph 17,

Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers

  1. Absatz einsÖffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 7, Absatz eins,) stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen. Wird dieser Mitteilung nach Abwägung aller beteiligten Interessen nicht entsprochen, hat der Ausschuss den öffentlich Bediensteten neuerlich zu laden.

Paragraph 18,

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

  1. Absatz einsWenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht St. Pölten die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 39, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
  2. Absatz 2Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Präsidenten auszufertigen.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Absatz 2, die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach Paragraph 19, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzudrohen und nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten haben, vorzuladen und vorzuführen.

Paragraph 19,

Befragung von Auskunftspersonen

  1. Absatz einsDie Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der anderen zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.
  2. Absatz 2Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
  3. Absatz 3Die Befragung einer Auskunftsperson darf drei Stunden nicht überschreiten. Die einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 21, sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

Paragraph 20,

Belehrung der Auskunftspersonen

Der Präsident hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist in der im amtlichen Protokoll festzuhalten.

Paragraph 21,

Einleitende Stellungnahme

  1. Absatz einsDer Präsident hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.
  2. Absatz 2Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind.

Paragraph 22,

Worterteilung bei Befragungen

  1. Absatz einsDer Präsident führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die einleitende Stellungnahme den Ausschussmitgliedern das Wort zur Befragung der Auskunftsperson.
  2. Absatz 2Der Präsident hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Rechtsbeistandes, auf Antrag eines Mitgliedes oder aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.
  3. Absatz 3Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Rechtsbeistand ergänzende Sachfragen an die Auskunftsperson richten.

Paragraph 23,

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

  1. Absatz einsFragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
  2. Absatz 2Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
  3. Absatz 3Suggestivfragen sind verboten.
  4. Absatz 4Wird eine Frage entgegen Absatz eins,, 2 oder 3 gestellt, hat der Präsident nach Beratung mit dem Rechtsbeistand die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einer Auskunftsperson, ihrer Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Präsident eine Frage für unzulässig, muss die Auskunftsperson die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuss nach Anhörung des Rechtsbeistands auf Antrag des Fragestellers darüber, ob die Auskunftsperson die Frage zu beantworten hat.

Paragraph 24,

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

  1. Absatz einsBezieht sich eine Frage gemäß Paragraph 23, auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

Paragraph 25,

Aussageverweigerungsgründe

  1. Absatz einsDie Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch - StGB Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
    2. Ziffer 2
      über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 17, zur Aussage verpflichtet ist;
    4. Ziffer 4
      in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
    5. Ziffer 5
      über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    6. Ziffer 6
      über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
    7. Ziffer 7
      über Fragen, durch deren Beantwortung Quellen betroffen sind, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  2. Absatz 2Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

Paragraph 26,

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

  1. Absatz einsEine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 29, anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Präsident verlangt, glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Präsident entscheidet nach Beratung mit dem Rechtsbeistand über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bezirksgericht St. Pölten die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 39, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

Paragraph 27,

Vertrauensperson

  1. Absatz einsJede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
  2. Absatz 2Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Jedoch darf sie die Zulässigkeit einer Frage an die Auskunftsperson nach Paragraph 23, Absatz 4, bestreiten. Sie kann sich unmittelbar an den Präsidenten oder den Rechtsbeistand wenden, soweit sie eine Verletzung dieses Gesetzes oder einen Eingriff in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson behauptet.
  3. Absatz 3Als Vertrauensperson kann durch den Präsidenten ausgeschlossen werden,
    1. Ziffer eins
      wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
    2. Ziffer 2
      wessen Anwesenheit besorgen lässt, dass die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst wird oder
    3. Ziffer 3
      wer gegen die Bestimmungen des Absatz 2, verstoßen hat.
  4. Absatz 4Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Präsident bestimmt einen zur Beiziehung einer Vertrauensperson angemessenen Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

Paragraph 28,

Protokoll

  1. Absatz einsÜber die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. Paragraph 26, Absatz eins, LGO 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,
    2. Ziffer 2
      über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Präsident nach Beratung mit dem Rechtsbeistand entscheidet.
  2. Absatz 2Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
  3. Absatz 3Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

5. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

Paragraph 29,

Schriftliche Äußerungen

Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

Paragraph 30,

Vorlage von Akten und Unterlagen durch Behörden

Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.

Paragraph 31,

Stellungnahme des Landesrechnungshofes

Auf Beschlussfassung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.

Paragraph 32,

Beweis durch Sachverständige

  1. Absatz einsIst für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.
  2. Absatz 2Mit seiner Bestellung ist der Sachverständige zur Befragung zu laden; Paragraph 14, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ein Sachverständiger kann zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn sein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Paragraph 33,

Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

  1. Absatz einsDer Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
  2. Absatz 2Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. Paragraph 25, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf die Befragung von Sachverständigen und den Ausschluss der Öffentlichkeit ist Paragraph 7,, auf das Protokoll Paragraph 28, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Verschwiegenheit von Sachverständigen gilt Paragraph 5, Absatz 7, sinngemäß.
  5. Absatz 5Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 37,

Paragraph 34,

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ein Vorgehen nach den Paragraphen 9 und 12 vorlegen.

6. Abschnitt
Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

Paragraph 35,

Ende der Beweisaufnahme

  1. Absatz einsDie Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Präsidenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, geschieht, spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages, im Fall der Auflösung des Landtages endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall der Auflösung durch den Bundespräsidenten mit dem Tag der Auflösung des Landtages.
  2. Absatz 2Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß Absatz eins, erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens drei Monate verlängert werden.

Paragraph 36,

Berichterstattung

  1. Absatz einsBinnen sechs Wochen nach dem Ende der Beweisaufnahme hat der Präsident den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Absatz 3, zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (Paragraph 6, Absatz eins,) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Präsident den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.
  2. Absatz 2Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Präsident die Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
  3. Absatz 3Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (Paragraph 5, Absatz 4,), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (Paragraph 31,), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
  4. Absatz 4Im Fall der Auflösung des Landtages beträgt die Frist gemäß Absatz eins, erster Satz höchstens drei Wochen.
  5. Absatz 6Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Absatz eins, oder Mitteilung gemäß Absatz 2, an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.
  6. Absatz 7Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

7. Abschnitt
Kostenersätze

Paragraph 37,

Kostenersatz für Auskunftspersonen

Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbediensteten geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38,

Kostenersatz für Sachverständige

  1. Absatz einsSachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Sachverständigen gebührt für die Erstattung von Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

8. Abschnitt
Sanktionen

Paragraph 39,

Beugemittel

  1. Absatz einsAls Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro, in Betracht.
  2. Absatz 2Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zulässigen Frage kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht.
  3. Absatz 3Zuständig zur Verhängung der Beugestrafe ist das Bezirksgericht St. Pölten auf Grund eines begründeten Antrages gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 2, Auf das Verfahren zur Verhängung der Beugestrafe, das Rechtsmittel und die Vollstreckung sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) BGBl. Nr. 631, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,, über Beugemittel sinngemäß anzuwenden. Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Frage und der Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist das Gericht an einen Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht gebunden.

Paragraph 40,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine falsche Beweisaussage (Absatz eins,) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht wusste, dass dies der Fall war,
    2. Ziffer 2
      den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
  3. Absatz 3Der Täter ist nach Absatz eins, ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
  4. Absatz 4Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
  5. Absatz 5Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
  6. Absatz 6Wegen einer nach Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Befragung richtigstellt.
  7. Absatz 7Die Weitergabe und Verbreitung von geheimen oder streng geheimen Dokumenten oder Informationen des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 8, an zur Erlangung dieser Dokumente oder Informationen nicht berechtigte Personen sowie die Preisgabe des Inhalts von nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses an zur Erlangung dieser Informationen nicht berechtigte Personen ist unzulässig und vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu ahnden.

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner