LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. August 2017

68. Gesetz:

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG)

Das NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz, Landesgesetzblatt 6401, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 139/2010“ die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 51/2017“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,, Amtsblatt , L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, Amtsblatt , L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, genannten Tierarten (Paragraph 53, LMSVG);“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt und tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 3/2007“ die Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 210/2012“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Außenstelle“ durch das Wort „Landesstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels römisch sechs und der Anhänge römisch vier und römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, Amtsblatt , L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, Amtsblatt , L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 29/2010“ die Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 204/2014“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Gebühren gemäß Absatz eins und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Absatz 3, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Höhe der Entschädigung nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich für Tätigkeiten, für die Gebühren
    • Strichaufzählung
      nach diesem Gesetz festgelegt werden, im Ausmaß des Paragraph 3, Absatz 4, Gleiches gilt für das Kilometergeld nach Absatz eins, Ziffer 2,;
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG durch den Bund festgelegt werden, im Ausmaß des Paragraph 64, Absatz 6, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, (neu) samt Überschrift angefügt:

„§ 9

Schlussbestimmungen

Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner