Änderung des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG)
Das NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz, LGBl. 6401, wird wie folgt geändert:Das NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz, Landesgesetzblatt 6401, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 139/2010“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 51/2017“.Im Paragraph eins, Absatz eins, tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 139/2010“ die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 51/2017“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, genannten Tierarten (§ 53 LMSVG);“die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,, Amtsblatt , L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, Amtsblatt , L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, genannten Tierarten (Paragraph 53, LMSVG);“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt und tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 3/2007“ die Wortfolge „BGBl. II Nr. 210/2012“.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt und tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 3/2007“ die Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 210/2012“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Außenstelle“ durch das Wort „Landesstelle“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Außenstelle“ durch das Wort „Landesstelle“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, ABl. L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.“Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels römisch sechs und der Anhänge römisch vier und römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, Amtsblatt , L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, Amtsblatt , L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3 Abs. 3 Z 2 tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 29/2010“ die Wortfolge „BGBl. II Nr. 204/2014“.Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 29/2010“ die Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 204/2014“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Gebühren gemäß Abs. 1 und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 3 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“Gebühren gemäß Absatz eins und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Absatz 3, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 Z 1 verändert sich für Tätigkeiten, für die GebührenDie Höhe der Entschädigung nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich für Tätigkeiten, für die Gebühren
nach diesem Gesetz festgelegt werden, im Ausmaß des § 3 Abs. 4. Gleiches gilt für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z 2;nach diesem Gesetz festgelegt werden, im Ausmaß des Paragraph 3, Absatz 4, Gleiches gilt für das Kilometergeld nach Absatz eins, Ziffer 2,;
nach § 64 Abs. 4 LMSVG durch den Bund festgelegt werden, im Ausmaß des § 64 Abs. 6 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2017.“nach Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG durch den Bund festgelegt werden, im Ausmaß des Paragraph 64, Absatz 6, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2017,.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 8 wird folgender § 9 (neu) samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, (neu) samt Überschrift angefügt:
„§ 9
Schlussbestimmungen
§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß § 3 Abs. 4 ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.“Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.“
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner