LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. August 2017

67. Gesetz:

NÖ Kindergartengesetz 2006 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006

Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 38, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Erhalter der Kindergärten sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes insbesondere folgende Daten von Kindern zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu verarbeiten:
    • Strichaufzählung
      Generalien,
    • Strichaufzählung
      Geschlecht,
    • Strichaufzählung
      Muttersprache,
    • Strichaufzählung
      Sprachfördermaßnahmen,
    • Strichaufzählung
      Religionsbekenntnis,
    • Strichaufzählung
      angemeldeter Bedarf,
    • Strichaufzählung
      Anwesenheitszeiten,
    • Strichaufzählung
      Ein- und Austrittsdatum,
    • Strichaufzählung
      Erhalt von Mittagessen,
    • Strichaufzählung
      Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen,
    • Strichaufzählung
      Generalien der Eltern (Erziehungsberechtigten), Geschwister, Abholberechtigten und Notfallpersonen
    • Strichaufzählung
      Transport zum und vom Kindergarten,
    • Strichaufzählung
      Generalien, Ausbildung und Dienstzeiten der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers und der Stützkräfte.“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz sowie der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens die in Absatz eins, angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und diese den Erhaltern der Kindergärten zu Zwecken der Verrechnung von Beiträgen an Eltern (Erziehungsberechtigte) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 38, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner