LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. August 2017

66. Gesetz:

NÖ Landarbeitsordnung 1973 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017,, beschlossen:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)

Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage B des Inhaltsverzeichnisses wird die Zahl „XV“ durch die Zahl „XVIII“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38 k, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 164, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 178, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Absatz 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf statt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 185, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 191, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 219, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:

„Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes;“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 236, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag des Dienstgebers mit Bescheid Ausnahmen von den im Paragraph 18, Absatz eins, der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO), LGBl. 9020/11, festgelegten Fluchtweglängen zulassen, wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer gewährleistet sind oder wenn durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen der NÖ LFW ASt-VO, wobei insbesondere auf die in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 NÖ LFW ASt-VO angeführten besonderen Verhältnisse sowie die allfällige Beschäftigung sinnes- oder bewegungsbehinderter Dienstnehmer Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Ausnahmebewilligungen können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung eines gleichwertigen Schutzes für die Dienstnehmer erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Erteilte Ausnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen. Weiters sind erteilte Ausnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig bei wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen unter vorheriger schriftlicher Androhung der Aufhebung wegen Nichterfüllung von Auflagen aufzuheben.
  4. Absatz 5,Durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers wird die Wirksamkeit der Ausnahme nicht berührt. Ein Wechsel in der Person des Dienstgebers ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vom neuen Dienstgeber anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 277, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 294, Ziffer 2, wird das Zitat „82/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 294, Ziffer 3, wird das Zitat „69/2014“ durch das Zitat „100/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 294, Ziffer 4, wird das Zitat „75/2016“ durch das Zitat „66/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 294, Ziffer 5, wird das Zitat „77/2016“ durch das Zitat „34/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 294, Ziffer 6, wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „53/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 294, Ziffer 7, wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „53/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 294, Ziffer 8, wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „59/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 294, Ziffer 9, wird das Zitat „94/2015“ durch das Zitat „59/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 294, Ziffer 10, wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „38/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 294, Ziffer 15, wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „38/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 294, Ziffer 18, wird das Zitat „73/2016“ durch das Zitat „36/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 294, Ziffer 21, wird das Zitat „44/2016“ durch das Zitat „40/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 294, Ziffer 22, wird das Zitat „56/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 294, Ziffer 24, wird das Zitat „57/2015“ durch das Zitat „16/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 294, Ziffer 26, wird das Zitat „109/2015“ durch das Zitat „58/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 294, Ziffer 32, wird das Zitat „33/2013“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 294, Ziffer 33, wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „20/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 294, Ziffer 34, wird das Zitat „44/2016“ durch das Zitat „36/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 294, Ziffer 38, wird das Zitat „157/2016“ durch das Zitat „422/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 294, Ziffer 40, wird das Zitat „41/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 294, Ziffer 42, wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „20/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 294, Ziffer 45, wird das Zitat „62/2016“ durch das Zitat „31/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 294, Ziffer 46, wird das Zitat „71/2013“ durch das Zitat „114/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 294, Ziffer 47, wird das Zitat „62/2016“ durch das Zitat „40/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 294, Ziffer 48, wird das Zitat „12/2015“ durch das Zitat „116/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 294, Ziffer 49, wird das Zitat „50/2016“ durch das Zitat „118/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage B wird folgender Artikel römisch achtzehn angefügt:

„Artikel römisch achtzehn
Übergangsbestimmungen

zur 34. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 66 aus 2017,

Die Bestimmungen der Paragraphen 164, Absatz eins, 178, Absatz 2, 185, Absatz eins, 191, Absatz 2, 219, Absatz eins, 277, Absatz eins und 283 Absatz eins, Ziffer eins, gelten nur für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner