Änderung des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007)
Das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, LGBl. 9230, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, Landesgesetzblatt 9230, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 2 Sozialbetreuungsberufe (Berufsbezeichnung)“ folgende Zeilen eingefügt:
„Abschnitt 1a: Soziale Alltagsbegleiterin oder Sozialer Alltagsbegleiter
§ 2a Berufsbild und Tätigkeitsbereich“Paragraph 2 a, B, e, r, u, f, s, b, i, l, d und Tätigkeitsbereich“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Abschnitt 5 Aus- und Fortbildung“ die Zeile
„§ 10a Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter“
eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Z 3 lit. d wird am Satzende ein Beistrich gesetzt und anschließend folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 2, Ziffer 3, Litera d, wird am Satzende ein Beistrich gesetzt und anschließend folgende Ziffer 4, angefügt:
Soziale Alltagsbegleiterin oder Sozialer Alltagsbegleiter.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 2 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:Nach dem Paragraph 2, wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„Abschnitt 1a
Soziale Alltagsbegleiterin oder Sozialer Alltagsbegleiter
§ 2aParagraph 2 a
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
(1)Absatz eins,Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter ist eine ausgebildete Kraft, die zur lebensweltorientierten Begleitung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen befähigt ist.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeiten der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters werden in ambulanter Form im Wohnbereich der oder des Betreuten erbracht. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht.
(3)Absatz 3,Zu den Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters zählen insbesondere:
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten,
Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (etwa Einkaufen, Post, Apotheke, Behörden),
Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten,
Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger,
Aktivierung und Motivierung betreuungsbedürftiger Menschen,
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach der Überschrift „Abschnitt 5 Aus- und Fortbildung“ wird folgender § 10a eingefügt:Nach der Überschrift „Abschnitt 5 Aus- und Fortbildung“ wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a
Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter
(1)Absatz eins,Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters (Abschnitt 1a) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung, die Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Soziale Alltagsbegleiter sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 16 Abs. 3 tritt an Stelle des Zitates „§§ 3 bis 10“ das Zitat „§§ 2a bis 10“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 3, tritt an Stelle des Zitates „§§ 3 bis 10“ das Zitat „§§ 2a bis 10“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 16 Abs. 4 tritt an Stelle des Zitates „nach § 11, § 12 und § 13“ das Zitat „nach § 10a, § 11, § 12 und § 13“.Im Paragraph 16, Absatz 4, tritt an Stelle des Zitates „nach Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13, das Zitat „nach Paragraph 10 a,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13,
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 18,) besitzen,
eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,eine Ausbildung gemäß Paragraph 10 a, absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach Paragraph 16, anerkannt wurde,
die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person.“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 wird an vier Stellen das Wort „Pflegehilfe-Ausbildung“ jeweils durch das Wort „Pflegeassistenz-Ausbildung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter
1. | Theoretische Ausbildung: | |
| Dokumentation | 4 UE |
| Ethik und Berufskunde | 4 UE |
| Grundzüge der angewandten Hygiene | 4 UE |
| Grundpflege und Mobilisation | 50 UE |
| Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 20 UE |
| Haushaltsführung | 14 UE |
| Grundzüge der sozialen Sicherheit | 4 UE |
2. | Praktische Ausbildung | |
| Praktikumsvorbereitung und Praktikum im ambulanten Bereich | 40 Stunden“ |
| | |
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner