Landesgesetz, mit dem das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und das NÖ Grundversorgungsgesetz geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
– Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)
Artikel 2
– Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Artikel 3
– Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu § 7c:Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 7 c, :
„§ 7c Integrationserklärung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu § 7d:Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 7 d, :
„§ 7d Erfüllung der Integrationserklärung“
3.Novellierungsanordnung 3, Im 9. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses entfällt folgender Eintrag:
„§ 40 Vereinbarung mit anderen Ländern“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Anlage A – Integrationsvereinbarung“ ersetzt durch den Eintrag „Anlage A – Integrationserklärung“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 2 Z 12 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 13 und 14 angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:
Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017,Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,,
Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2017.“Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;“Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 Abs. 2a Z 4 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2 a, Ziffer 4, wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Renten nach dem Heimopferrentengesetz.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 6 Z 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 5, lautet:
in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,
die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder
die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder
den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 7 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 7a Abs. 3 entfällt am Satzende ein Punkt.Im Paragraph 7 a, Absatz 3, entfällt am Satzende ein Punkt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 7b Abs. 1 lautet:Paragraph 7 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Hilfe suchende Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind. Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz verpflichtet sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 7c samt Überschrift lautet:Paragraph 7 c, samt Überschrift lautet:
„7c
Integrationserklärung
(1)Absatz eins,Alle Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.Alle Personen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach Paragraph 7 b, zu verpflichten.
(2)Absatz 2,Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Absatz eins, persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Hilfe suchende Person ist nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des § 7d lautet:Die Überschrift des Paragraph 7 d, lautet:
„7d
Erfüllung der Integrationserklärung“
14.Novellierungsanordnung 14, § 7d Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 7 d, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration um 50% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen.“„Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach Paragraph 7 b, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration um 50% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 7d wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 7 d, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz sind die Abs. 5 und 6 anzuwenden.“Bei Verstößen gegen die Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz sind die Absatz 5 und 6 anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 16 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz erforderlichen Auskünfte und Daten zu übermitteln.“Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz erforderlichen Auskünfte und Daten zu übermitteln.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (§ 7a Abs. 2) folgende erforderlichen Daten des Zahlungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft, das sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft, für die gemeinsame Leistungen gewährt werden, zu übermitteln:Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (Paragraph 7 a, Absatz 2,) folgende erforderlichen Daten des Zahlungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft, das sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft, für die gemeinsame Leistungen gewährt werden, zu übermitteln:
Identifikationsdaten (Name und Geburtsdatum),
Haushaltsstruktur (Alleinstehend),
Höhe der Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 40 entfällt.Paragraph 40, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 43 Abs. 6 entfällt. Im § 43 erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 14 die Bezeichnung Abs. 6 bis 13.Paragraph 43, Absatz 6, entfällt. Im Paragraph 43, erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 14 die Bezeichnung Absatz 6 bis 13,
22.Novellierungsanordnung 22, § 43 Abs. 6 (neu) lautet:Paragraph 43, Absatz 6, (neu) lautet:
„(6)Absatz 6,Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-1, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 31 Abs. 2 und § 43 Abs. 6 bis 13 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 40 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 40 sowie § 43 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 43, Absatz 6 bis 13 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den Paragraph 40, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 40, sowie Paragraph 43, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
24.Novellierungsanordnung 24, Die Anlage A lautet:
Artikel 2
Änderung des des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 11 folgender Eintrag:
„Vereinbarung mit anderen Ländern 76“
2.Novellierungsanordnung 2, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist zuständig:
für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß § 27, soweit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt,für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß Paragraph 27,, soweit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt,
für die Entscheidung über die Nachsicht nach § 4,für die Entscheidung über die Nachsicht nach Paragraph 4,,
für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten,
für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung und deren Entziehung sowie die Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung gemäß Abschnitt 7 und
für die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 76 entfällt.Paragraph 76, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 78 Abs. 10 lautet:Paragraph 78, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 66 Abs. 1 und § 78 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 76 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 76 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6, außer Kraft.“Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den Paragraph 76, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 76, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6, außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 7 folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach Paragraph 7, folgende Zeilen eingefügt:
„§ 7a Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt
§ 7b Maßnahmen zur IntegrationParagraph 7 b, Maßnahmen zur Integration
§ 7c IntegrationserklärungParagraph 7 c, Integrationserklärung
§ 7d Erfüllung der Integrationserklärung“Paragraph 7 d, Erfüllung der Integrationserklärung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 26 folgende Zeile angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 26, folgende Zeile angefügt:
„Anlage A – Integrationserklärung“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt am Ende des Satzes entfernt und durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, wird der Punkt am Ende des Satzes entfernt und durch einen Strichpunkt ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Abs. 2 Z 11 wird folgende Ziffer 12 eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12 eingefügt:
Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017.“Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 7 werden folgende §§ 7a, 7b,7c und 7d eingefügt:Nach dem Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a, 7 b,,7c und 7d eingefügt:
„§ 7a
Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.Unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 4, müssen Hilfe suchende Personen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
(2)Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
(3)Absatz 3,Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7d Abs. 5 vorzugehen.Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Absatz 2, ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach Paragraph 7 d, Absatz 5, vorzugehen.
§ 7bParagraph 7 b
Maßnahmen zur Integration
(1)Absatz eins,Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahrs nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen.Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahrs nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind:Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Absatz eins, sind:
der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und
Orientierungskurses,
der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der
Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
(3)Absatz 3,Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz oder nach dem Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind.
§ 7cParagraph 7 c
Integrationserklärung
(1)Absatz eins,Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.Personen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach Paragraph 7 b, zu verpflichten.
(2)Absatz 2,Die Integrationserklärung ist von jeder Person nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung oder Aufforderung persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.Die Integrationserklärung ist von jeder Person nach Absatz eins, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung oder Aufforderung persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
§ 7dParagraph 7 d
Erfüllung der Integrationserklärung
(1)Absatz eins,Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.Die Erfüllung der Maßnahmen nach Paragraph 7 b, ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von sechs Monaten zu setzen.
(3)Absatz 3,Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen.
(4)Absatz 4,Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b nachweislich nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach Paragraph 7 b, nachweislich nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.
(5)Absatz 5,Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b und 7c bzw. den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 30% zu kürzen oder sind Ersatzmaßnahmen zu fordern und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.“Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach Paragraph 7 b und 7 c bzw. den Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 30% zu kürzen oder sind Ersatzmaßnahmen zu fordern und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Punkt entfernt und durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird der Punkt entfernt und durch einen Strichpunkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c wird folgende lit. d angefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:
Leistungskürzungen und Ersatzmaßnahmen (§ 7d Abs. 5).“Leistungskürzungen und Ersatzmaßnahmen (Paragraph 7 d, Absatz 5,).“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 24 Abs. 1 wird folgende Ziffer 5 angefügt:Im Paragraph 24, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5 angefügt:
Vom Österreichischen Integrationsfonds: Integrationserklärungen und Daten über die Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen Kursmaßnahmen der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Anlage A Integrationserklärung lautet:
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner