Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen geändert wird (Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor)
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009 wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 2 Z 2 entfällt.Artikel 2, Ziffer 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 2 Z 6 lautet:Artikel 2, Ziffer 6, lautet:
„Hocheffiziente alternative Energiesysteme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme:
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren.
Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht.
Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.“Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b, c, bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 2 Z 7 entfällt.Artikel 2, Ziffer 7, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Art. 2 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Artikel 2, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB 2015).“
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 3 lautet:Artikel 3, lautet:
„Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef,RK bzw. fGEE) zu unterschreiten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eine Förderungsvoraussetzung dar.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.“Abweichend von Absatz 2, kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3“ das Wort „werden“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Artikel 3, das Wort „werden“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Art. 4 Abs. 1 Z 2 lautet:Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Vermeidung sommerlicher Überwärmung durch passive Maßnahmen,“
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „innovativer klimarelevanter Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffizienter alternativer Systeme“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „innovativer klimarelevanter Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffizienter alternativer Systeme“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser“ durch das Wort „Niedrigstenergiegebäude“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser“ durch das Wort „Niedrigstenergiegebäude“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Art. 5 Abs. 2 Z 1 lautet:Artikel 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Unterschreiten der Zielwertanforderungen gemäß Art. 6 Abs. 1; die Förderungsstufen könnten sich dabei an den Standards für den Neubau bzw. am Niedrigstenergiegebäudestandard orientieren;“Unterschreiten der Zielwertanforderungen gemäß Artikel 6, Absatz eins,; die Förderungsstufen könnten sich dabei an den Standards für den Neubau bzw. am Niedrigstenergiegebäudestandard orientieren;“
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „innovativer klimarelevanter Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffizienter alternativer Systeme“ ersetzt.In Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „innovativer klimarelevanter Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffizienter alternativer Systeme“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Art. 6 lautet:Artikel 6, lautet:
„Artikel 6
Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen
(1)Absatz eins,Für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:
Zeitpunkt der Förderungszusicherung | HWBRef,RK in kWh/m².a | EEBRef, RK | fGEE |
ab 2017 | 21 x (1 +2,5 / lc) | mittels HTEBRef | |
oder |
25 x (1 +2,5 / lc) | | 1,05 |
| | | |
Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.
(2)Absatz 2,Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 1 nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Absatz eins, nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.
(3)Absatz 3,Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Art. 8 lautet:Artikel 8, lautet:
„Artikel 8
Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden
(1)Absatz eins,Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Artikel 6 und 7 abgestimmt.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden:Abweichend vom Grundsatz des Absatz eins, können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden:
Es erfolgt eine Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik). Hierbei werden die Förderanreize so gestaltet, dass der Anteil an erneuerbarer Energie optimiert wird;
die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der Zielwertanforderungen des Art. 6 Abs. 1 differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen;die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der Zielwertanforderungen des Artikel 6, Absatz eins, differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen;
es bestehen keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich.
Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.“Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, Art. 11 entfällt.Artikel 11, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Art. 12 Abs. 1 lautet:Artikel 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.“Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L 153 vom 18.06.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.“
16.Novellierungsanordnung 16, Art. 12 Abs. 3 lautet:Artikel 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.“Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, vorzusehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Art. 13 Abs. 1 lautet:Artikel 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:
Zeitpunkt der Ein-reichung zur baurecht-lichen Genehmigung | HWBRef,RK in kWh/m².a | EEBRef, RK | fGEE |
ab 2017 | 21 x (1 + 2,5 / lc) | mittels HTEBRef | |
oder |
25 x (1 + 2,5 / lc) | | 1,05 |
| | | |
Die in der Tabelle angegebenen Werte beziehen sich auf eine Geschoßhöhe von 3,0 Metern mit Nutzungsprofil Wohngebäude. Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „innovative klimarelevante Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffiziente alternative Energiesysteme“ ersetzt.In Artikel 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „innovative klimarelevante Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffiziente alternative Energiesysteme“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Art. 15 Abs. 2 lautet:Artikel 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Art. 15 Abs. 4 entfällt.Artikel 15, Absatz 4, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Art. 16 lautet:Artikel 16, lautet:
„Artikel 16
Berichtslegung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach Art. 20 wird folgender Art. 21 angefügt:Nach Artikel 20, wird folgender Artikel 21, angefügt:
„Artikel 21
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
(1)Absatz eins,Diese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2009 vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Art. 17 Abs. 2), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Artikel 17, Absatz 2,), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.“
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 6. Juli 2017 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 21 mit 14. August 2017 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 6. Juli 2017 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 21, mit 14. August 2017 in Kraft getreten.
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau