Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wirdVereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 lautet:
„Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag vonDie Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:Der im Absatz eins, genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Artikel 15, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
| bis 31.12.2016 | ab 1.1.2017 |
Burgenland | 257 660,58 Euro | 384 239,12 Euro |
Kärnten | 592 527,18 Euro | 883 612,55 Euro |
Niederösterreich | 1 440 375,26 Euro | 2 147 975,16 Euro |
Oberösterreich | 1 317 792,73 Euro | 1 965 172,64 Euro |
Salzburg | 549 064,90 Euro | 818 798,96 Euro |
Steiermark | 1 180 476,99 Euro | 1 760 399,05 Euro |
Tirol | 699 628,86 Euro | 1 043 329,09 Euro |
Vorarlberg | 345 734,68 Euro | 515 580,57 Euro |
Wien | 2 166 169,28 Euro | 3 230 323,32 Euro“ |
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Artikel 4 lautet:
„Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. XXX/XXXX geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl römisch eins Nr. XXX/XXXX geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 23. Februar 2017 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 12. Juli 2017 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 23. Februar 2017 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, am 12. Juli 2017 in Kraft getreten.
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau