Landesgesetz, mit das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, die NÖ Gemeindeordnung 1973 und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes |
Artikel 2 | Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) |
Artikel 3 | Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes
Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Landesbürgerevidenzen
In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz) Landesbürgerevidenzen bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Landes-Wählerevidenz
(1)Absatz eins,In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, dieIn die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
vom Wahlrecht zum Niederösterreichischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und
in der Gemeinde gemäß § 24 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2)Absatz 2,Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
(3)Absatz 3,In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 2 a, des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.
(4)Absatz 4,Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.
Ist eine Person bereits in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine Eintragung in einer weiteren Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in die Landes-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für eine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz der nunmehrigen Gemeinde. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand in mehreren Wahlsprengeln einer Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß Paragraphen 6, ff einzubringen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.
(6)Absatz 6,Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im III. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.“Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im römisch drei. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2a Abs. 1 lautet:Paragraph 2 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, welche
ab dem 1. Jänner 1998 ihren Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,
das 14. Lebensjahr vollendet haben und
weder in Niederösterreich oder sonstwo im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz und in Niederösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz haben, und
vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,
werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hatten, eingetragen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2a Abs. 5 lautet:Paragraph 2 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.“Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß Paragraphen 6, ff einzubringen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 und 1a lauten:Paragraph 3, Absatz eins und eins a lauten:
„(1)Absatz eins,In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, dieIn die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und
in der Gemeinde gemäß § 18 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.in der Gemeinde gemäß Paragraph 18, der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die Eintragung hat, obwohl die genannten Voraussetzungen vorliegen, zu unterbleiben, wenn eine Person in dieser Gemeinde in die Landes-Wählerevidenz einzutragen ist.
(1a)Absatz eins a,Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen.
Ist eine Person bereits in die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine weitere Eintragung in dieser Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in der Gemeinde-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für die nunmehr begehrte Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz dieser Gemeinde.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.“Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß Paragraphen 6, ff einzubringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Führung der Landesbürgerevidenzen
(1)Absatz eins,Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Initiativen aufgrund des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ IEVG), Initiativanträge gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 und Volksbefragungen gemäß §§ 63 ff NÖ Gemeindeordnung 1973 erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017), zu enthalten. Für die Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (§ 2a) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Initiativen aufgrund des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ IEVG), Initiativanträge gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973 und Volksbefragungen gemäß Paragraphen 63, ff NÖ Gemeindeordnung 1973 erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,), zu enthalten. Für die Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Paragraph 2 a,) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muß jedenfalls gewährleistet sein.Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Paragraph 5, muß jedenfalls gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und jedenfalls im Kalenderjahr vor der nächsten Landtagswahl die Landes-Wählerevidenz oder vor allgemeinen Gemeinderatswahlen bzw. Gemeinderatswahlen nach § 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 die Gemeinde-Wählerevidenz zu überprüfen.“Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und jedenfalls im Kalenderjahr vor der nächsten Landtagswahl die Landes-Wählerevidenz oder vor allgemeinen Gemeinderatswahlen bzw. Gemeinderatswahlen nach Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 die Gemeinde-Wählerevidenz zu überprüfen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5
Einsicht in die Landesbürgerevidenzen
(1)Absatz eins,In die Landesbürgerevidenzen kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Landesbürgerevidenzen überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 4 Abs. 1 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.In die Landesbürgerevidenzen kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Landesbürgerevidenzen überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Landesbürgerevidenzen auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zu Landesbürgerevidenzen eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sowie § 6 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zu Landesbürgerevidenzen eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz eins und 2 sowie Paragraph 6, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten der Landes-Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die im Landtag vertretenen Parteien unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln.Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Daten der Landes-Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die im Landtag vertretenen Parteien unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Jenen wahlwerbenden Parteien, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag im Sinn der §§ 42 bis 49 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, eingebracht haben, steht auf Antrag das Recht zu, von der Landesregierung unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung jene gemäß Abs. 4 evident gehaltenen Daten übermittelt zu erhalten, welche jeweils die Wahlkreise betreffen, für die ein gültiger Kreiswahlvorschlag vorliegt.“Jenen wahlwerbenden Parteien, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag im Sinn der Paragraphen 42 bis 49 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, eingebracht haben, steht auf Antrag das Recht zu, von der Landesregierung unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung jene gemäß Absatz 4, evident gehaltenen Daten übermittelt zu erhalten, welche jeweils die Wahlkreise betreffen, für die ein gültiger Kreiswahlvorschlag vorliegt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus den Evidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.“Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus den Evidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer Evidenz begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 Abs. 2 lautet: Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. § 6 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.“Gegen die Entscheidung gemäß Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Paragraph 6, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Evidenzen unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Eine rechtskräftige Entscheidung im Zuge eines Berichtigungsverfahrens gegen die Eintragung oder Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis bei der Landtagswahl oder einer Gemeinderatswahl ist von der Gemeinde als Grundlage für eine amtswegige Eintragung bzw. Streichung in die oder aus der Landes-Wählerevidenz und/oder Gemeinde-Wählerevidenz heranzuziehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 10 wird der Eurobetrag „0,40“ ersetzt durch den Eurobetrag „1,50“. Weiters wird der Eurobetrag „50“ ersetzt durch den Eurobetrag „150“.Im Paragraph 10, wird der Eurobetrag „0,40“ ersetzt durch den Eurobetrag „1,50“. Weiters wird der Eurobetrag „50“ ersetzt durch den Eurobetrag „150“.
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige § 11 erhält die Bezeichnung § 12. Folgender § 11 wird eingefügt:Der bisherige Paragraph 11, erhält die Bezeichnung Paragraph 12, Folgender Paragraph 11, wird eingefügt:
„§ 11
Strafbestimmung
Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 2, 2a, 3, 6 oder 8 oder bei einer Überprüfung der Wählerevidenz gemäß § 13 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraphen 2, 2 a, 3, 6, oder 8 oder bei einer Überprüfung der Wählerevidenz gemäß Paragraph 13, tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach dem § 12 wird folgender § 13 angefügt:Nach dem Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, angefügt:
„§ 13
Übergangsbestimmung
(1)Absatz eins,Die §§ 1, 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. Bei Personen, die am 1. Juli 2017 bereits in der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, hat die Gemeinde die Voraussetzungen der Eintragung in die Landes- und Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 bis 30. September 2017 zu prüfen und allfällig zu berichtigen, wobei dafür das Wählerevidenzblatt (Anlage 1) verwendet werden muss. Vorarbeiten können vor dem 1. Juli 2017 durch die Gemeinden vorgenommen werden. Als Anschrift der eingetragenen Personen kann die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes oder des Hauptwohnsitzes bzw. eines weiteren Wohnsitzes herangezogen werden. §§ 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 0050-7 sind auf Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern im Land Niederösterreich, wenn der Stichtag dieser Wahlen vor dem 1. Oktober 2017 liegt, auf Initiativ- und Einspruchsrechte gemäß Artikel 26 bis 28 und 46 NÖ LV 1979 und Volksbefragungen gemäß Artikel 47a NÖ LV 1979 sowie auf Initiativen und Volksbefragungen gemäß den §§16 bis16b und 63 bis 66 NÖ Gemeindeordnung 1973 bis zum 1. Oktober 2017 anzuwenden. Bei Gemeinden, in denen im Jahr 2017 eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper stattfindet und der Stichtag vor dem 1. Oktober 2017 liegt, hat die Berichtigung der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz bis spätestens 4 Wochen nach der Konstituierung des allgemeinen Vertretungskörpers zu erfolgen. §§ 4 und 5 treten am 30. April 2018 in Kraft.“Die Paragraphen eins, 2, 2 a, 3, Absatz eins, eins a und 4, 6 Absatz eins und 3, 8 Absatz 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017, treten am 1. Juli 2017 in Kraft. Bei Personen, die am 1. Juli 2017 bereits in der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, hat die Gemeinde die Voraussetzungen der Eintragung in die Landes- und Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017, bis 30. September 2017 zu prüfen und allfällig zu berichtigen, wobei dafür das Wählerevidenzblatt (Anlage 1) verwendet werden muss. Vorarbeiten können vor dem 1. Juli 2017 durch die Gemeinden vorgenommen werden. Als Anschrift der eingetragenen Personen kann die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes oder des Hauptwohnsitzes bzw. eines weiteren Wohnsitzes herangezogen werden. Paragraphen 2, 2 a, 3, Absatz eins, eins a und 4, 6 Absatz eins und 3, 8 Absatz 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 0050-7 sind auf Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern im Land Niederösterreich, wenn der Stichtag dieser Wahlen vor dem 1. Oktober 2017 liegt, auf Initiativ- und Einspruchsrechte gemäß Artikel 26 bis 28 und 46 NÖ LV 1979 und Volksbefragungen gemäß Artikel 47a NÖ LV 1979 sowie auf Initiativen und Volksbefragungen gemäß den §§16 bis16b und 63 bis 66 NÖ Gemeindeordnung 1973 bis zum 1. Oktober 2017 anzuwenden. Bei Gemeinden, in denen im Jahr 2017 eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper stattfindet und der Stichtag vor dem 1. Oktober 2017 liegt, hat die Berichtigung der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz bis spätestens 4 Wochen nach der Konstituierung des allgemeinen Vertretungskörpers zu erfolgen. Paragraphen 4 und 5 treten am 30. April 2018 in Kraft.“
(2)Absatz 2,Am 2. Mai 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Landesbürgerevidenzen mit dem Stand 30. April 2018 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die Daten der lokal gespeicherten Landesbürgerevidenzen spätestens am 2. August 2018 zu löschen
16.Novellierungsanordnung 16, Anlage 1 lautet:
Artikel 2
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 125 folgende Zeile angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 125, folgende Zeile angefügt:
„§ 126 Inkrafttreten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.“„Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In § 97 wird folgender Abs. 5 angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 97, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 erster Satz lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 98, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in der Gemeinde haben.“„Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in der Gemeinde haben.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Im § 110 Abs. 2 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. c folgende lit. d angefügt:(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 110, Absatz 2, wird in der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Litera c, folgende Litera d, angefügt:
wenn das Mitglied des Gemeinderates zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) § 111 Abs. 2 und 3 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 111, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Bürgermeister verliert sein Amt
bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 13, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
nach Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat, oder
wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.“wenn die Voraussetzungen für die Wahl (Paragraph 98, Absatz eins, erster Satz) nicht mehr vorliegen.“
(3)Absatz 3,Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt
bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes; BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 13, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes; BGBl.Nr. 123 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeindevorstand (Stadtrat) gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Gemeindevorstand (Stadtrat). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Vizebürgermeister unter Beibehaltung seiner Mitgliedschaft zum Gemeindevorstand (Stadtrat) abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vizebürgermeister mit der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters. Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden, oder
wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.“wenn die Voraussetzungen für die Wahl (Paragraph 98, Absatz eins, erster Satz) nicht mehr vorliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach dem § 125 wird folgender § 126 angefügt:Nach dem Paragraph 125, wird folgender Paragraph 126, angefügt:
„§ 126
Inkrafttreten
§ 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.“Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz 2 und Paragraph 111, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017, sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (Paragraph 20, Absatz eins,) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl 1026, wird wie folgt geändert:Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 78 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 78, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Ist der Bewerber bereits in einer anderen Gemeinde angelobt, kann er das Gelöbnis nur leisten, wenn er das Mandat in der anderen Gemeinde zurückgelegt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 79 Abs. 2 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in der Gemeinde haben.“Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in der Gemeinde haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 91 Abs. 2 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
es sich weigert, dieses auszuüben,
ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der ursprünglich dessen Wahl gehindert hätte,
es sich weigert, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten, oder
es zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.
4.Novellierungsanordnung 4, § 92 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 92, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Bürgermeister verliert sein Amt
bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 13, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
nach Ausspruch des Misstrauens durch den Gemeinderat, oder
wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 79 Abs. 2) nicht mehr vorliegen.wenn die Voraussetzungen für die Wahl (Paragraph 79, Absatz 2,) nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied des Stadtsenates verliert sein Amt
bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Stadtsenates nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Stadtsenates nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 13, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
bei schriftlicher Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Stadtsenat gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Stadtsenat, oder
wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 79 Abs. 2) nicht mehr vorliegen.“wenn die Voraussetzungen für die Wahl (Paragraph 79, Absatz 2,) nicht mehr vorliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.“Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 92, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017, sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (Paragraph 20, Absatz 2,) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.“
Der Präsident
Penz
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner