LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 4. Juli 2017

45. Gesetz:

NÖ Auskunftsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes

Das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dessen Einlangen, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner