LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 4. Juli 2017

44. Gesetz:

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt 0015, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidungen können in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen eins bis 8, 11 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 7, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 9, dritter Satz lautet:

„In den Fällen des Absatz 8, Ziffer 2, 4, 5 und 6 ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 10, entfällt. Im Paragraph 9, erhalten die (bisherigen) Absatz 11 und 12 die Bezeichnung Absatz 10 und 11,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Außer in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 2 und 4 bis 7 und des Paragraph 10, werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „ein Erkenntnis“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 40, Absatz 6, wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch die Wortfolge „Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 43, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner