LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 26. Juni 2017

42. Gesetz:

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)

Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 13 :,

„§ 13 Erfassung von Müll im Sonderbereich“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Müll:
    Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die
    • Strichaufzählung
      üblicherweise in privaten Haushalten oder
    • Strichaufzählung
      im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist,
    anfallen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, erhalten die Ziffer 8 und 9 die Bezeichnungen Ziffer 9 und 10. Nach Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Mischsystem:
    Eine Kombination aus Hol- und Bringsystem.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, wird nach Ziffer 10, (neu) folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Sonderbereich:
    Jener Teil des Pflichtbereiches, in dem die Abfallerfassung des Mülls durch ein Mischsystem erfolgt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 119, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, und die sonstigen Interessensvertretungen zu hören.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Absatz eins, angeführten Stellen fortzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 9, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Paragraphen 11,, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 9, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 11, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aAbweichend von Absatz 6, dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, lautet:

„§ 13

Erfassung von Müll im Sonderbereich

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.
  2. Absatz 2lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (Paragraph 28,) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und
    2. Ziffer 2
      Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.
  5. Absatz 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Für den Sonderbereich (Paragraph 3, Ziffer 11,) ist eine um 10% reduzierte Grundgebühr festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 28, Absatz eins, erhalten die Ziffer 2 bis 10 die Bezeichnungen Ziffer 4 bis 12. Die Ziffer 2, (neu) und 3 (neu) lauten:

  1. Ziffer 2
    gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
  2. Ziffer 3
    Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),“

Novellierungsanordnung 14a, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Zuteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (Paragraph 9,),
  2. Ziffer 2
    im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 6 a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (Paragraph 9,),“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes im Sonderbereich Müll nicht zu den von der Gemeinde vorgesehenen Sammelstellen in die dafür vorgesehenen Großbehälter verbringt oder Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung nicht in die vorgesehenen Sammelstellen bringt (Paragraph 13, Absatz 2,),“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 33 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015, Sitzung 1, der Kommission mitgeteilt.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.
  2. Absatz 8Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2017, dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.
  3. Absatz 9Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt.
  4. Absatz 10Im Fall des Absatz 7, entsteht abweichend von Paragraph 27, Absatz eins, der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.“

Der Präsident

Penz

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner