Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)
Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 3a lautet:Paragraph 16, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 a,In Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe – ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß § 18 – zulässig, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden.“In Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe – ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß Paragraph 18, – zulässig, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 5 lautet:Paragraph 16, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z. B.: Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u. dgl.). Im Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum Grünland Bereiche festgelegt werden (“Hintausbereiche”), in denen jegliche Wohnnutzung unzulässig ist. Zur Sicherung des strukturellen Charakters, darf die Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohnungen im Sinne des § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden. Im Rahmen der bestehenden Gebäudehülle (ausgenommen Gaupen) darf bei Wohngebäuden, die vor der Eintragung der Beschränkung der Wohneinheiten im Flächenwidmungsplan bewilligt wurden, eine Wohneinheit zusätzlich – höchstens jedoch insgesamt vier – geschaffen werden. Des Weiteren darf zur Sicherung des strukturellen Charakters die Widmungsart Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „maximal sechs Wohneinheiten“, „maximal zwölf Wohneinheiten“ oder „maximal zwanzig Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als sechs bzw. zwölf bzw. zwanzig Wohnungen im Sinne des § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden.“Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z. B.: Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u. dgl.). Im Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum Grünland Bereiche festgelegt werden (“Hintausbereiche”), in denen jegliche Wohnnutzung unzulässig ist. Zur Sicherung des strukturellen Charakters, darf die Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohnungen im Sinne des Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden. Im Rahmen der bestehenden Gebäudehülle (ausgenommen Gaupen) darf bei Wohngebäuden, die vor der Eintragung der Beschränkung der Wohneinheiten im Flächenwidmungsplan bewilligt wurden, eine Wohneinheit zusätzlich – höchstens jedoch insgesamt vier – geschaffen werden. Des Weiteren darf zur Sicherung des strukturellen Charakters die Widmungsart Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „maximal sechs Wohneinheiten“, „maximal zwölf Wohneinheiten“ oder „maximal zwanzig Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als sechs bzw. zwölf bzw. zwanzig Wohnungen im Sinne des Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Absatz eins, oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist Paragraph 18, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Abs. 2 Z 17 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 17, lautet:
die Festlegung eines Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, sowie das Verbot der Änderung der Höhenlage des Geländes,“die Festlegung eines Bezugsniveaus gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, sowie das Verbot der Änderung der Höhenlage des Geländes,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 30 Abs. 2 wird in der Ziffer 20 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 21 angefügt:Im Paragraph 30, Absatz 2, wird in der Ziffer 20 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 21 angefügt:
Maßnahmen zur Sicherung von Altlasten oder Verdachtsflächen, welche sowohl vor als auch im Zuge der späteren Bebauung des Grundstückes durchzuführen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 53 Abs. 7 lautet:Paragraph 53, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Für Grundstücke, die vor dem 1. Mai 2017 bereits als Bauland-Industriegebiet gewidmet waren, gilt die Voraussetzung des § 16 Abs. 3a, dass dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, nicht.“Für Grundstücke, die vor dem 1. Mai 2017 bereits als Bauland-Industriegebiet gewidmet waren, gilt die Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz 3 a,, dass dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, nicht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 53 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 53, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Die Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm), LGBl. 8000/24, wird aufgehoben.
Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 2. Dezember 1975 über ein Raumordnungsprogramm zur Entwicklung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogramm), LGBl. 8000/27, wird aufgehoben.
Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Jänner 1978 über ein Raumordnungsprogramm für das Freizeit- und Erholungswesen (Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm), LGBl. 8000/30, wird aufgehoben.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 55 Abs. 3 lautet:Paragraph 55, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,§ 16 Abs. 3a und 5, § 19 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 und 14 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2017 treten am 1. Mai 2017 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 3 a und 5, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 53, Absatz 7 und 14 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2017, treten am 1. Mai 2017 in Kraft.“
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll