LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 28. April 2017

35. Gesetz:

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. März 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)

Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,In Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe – ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß Paragraph 18, – zulässig, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z. B.: Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u. dgl.). Im Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum Grünland Bereiche festgelegt werden (“Hintausbereiche”), in denen jegliche Wohnnutzung unzulässig ist. Zur Sicherung des strukturellen Charakters, darf die Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohnungen im Sinne des Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden. Im Rahmen der bestehenden Gebäudehülle (ausgenommen Gaupen) darf bei Wohngebäuden, die vor der Eintragung der Beschränkung der Wohneinheiten im Flächenwidmungsplan bewilligt wurden, eine Wohneinheit zusätzlich – höchstens jedoch insgesamt vier – geschaffen werden. Des Weiteren darf zur Sicherung des strukturellen Charakters die Widmungsart Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „maximal sechs Wohneinheiten“, „maximal zwölf Wohneinheiten“ oder „maximal zwanzig Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als sechs bzw. zwölf bzw. zwanzig Wohnungen im Sinne des Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Absatz eins, oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist Paragraph 18, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    die Festlegung eines Bezugsniveaus gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, sowie das Verbot der Änderung der Höhenlage des Geländes,“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 30, Absatz 2, wird in der Ziffer 20 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 21 angefügt:

  1. Ziffer 21
    Maßnahmen zur Sicherung von Altlasten oder Verdachtsflächen, welche sowohl vor als auch im Zuge der späteren Bebauung des Grundstückes durchzuführen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 53, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für Grundstücke, die vor dem 1. Mai 2017 bereits als Bauland-Industriegebiet gewidmet waren, gilt die Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz 3 a,, dass dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, nicht.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 53, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Die Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm), LGBl. 8000/24, wird aufgehoben.
    Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 2. Dezember 1975 über ein Raumordnungsprogramm zur Entwicklung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogramm), LGBl. 8000/27, wird aufgehoben.
    Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Jänner 1978 über ein Raumordnungsprogramm für das Freizeit- und Erholungswesen (Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm), LGBl. 8000/30, wird aufgehoben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 55, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Paragraph 16, Absatz 3 a und 5, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 53, Absatz 7 und 14 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2017, treten am 1. Mai 2017 in Kraft.“

Der Präsident

Penz

Der Landeshauptmann

Pröll